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Allgemeinbildende Schulen

Schulpflicht

Nach dem Schulrecht des Landes Schleswig-Holstein sind alle Kinder ab dem 6. Lebensjahr und alle Jugendlichen, die in Schleswig-Holstein ihre Wohnung, ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz haben, schulpflichtig.

Nach dem Verlassen einer allgemein bildenden Schule sind alle Jugendlichen bis zur Volljährigkeit bzw. alle Auszubildenden bis zum Abschluss des bestehenden Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

Einschulung

Grundsätzlich muss jedes Kind, das bis zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt wird, nach den Sommerferien eingeschult werden.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann ein noch nicht schulpflichtiges Kind vorzeitig eingeschult werden, wenn dessen Entwicklung erwarten lässt, dass es erfolgreich in der Eingangsphase der Schule mitarbeiten kann. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

Eine Rückstellung vom Schulbesuch für schulpflichtige Kinder, die etwas mehr Zeit brauchen, um sich zu einem Schulkind zu entwickeln, ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Dafür bilden die Klassenstufen 1 und 2 als pädagogische Einheit die Eingangsphase der Schule, die je nach der Lernentwicklung des Kindes ein bis drei Schuljahre dauern kann. Schon vor der Einschulung sollen die Kitas in enger Zusammenarbeit mit den Grundschulen auf den Schulbesuch vorbereiten.

Schulwegpläne

Der Schulweg ist häufig der erste Weg, den Kinder alleine zurücklegen, erst zu Fuß, später vielleicht mit dem Fahrrad. Kinder lernen auf dem Schulweg ihre Umwelt aus einem ganz anderem Blickwinkel kennen und erlernen so am besten verkehrssicheres Verhalten.

Dafür gibt es an vielen Kieler Schulen Schulwegpläne als Empfehlung für einen sicheren Schulweg.

Hier geht es zu den beim Tiefbauamt vorliegenden Schulwegplänen: Schulwegpläne

Auskünfte und Informationen

geben in erster Linie die betreffenden Schulen.

Das Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen vertritt die Landeshauptstadt Kiel als Träger aller städtischen Schulen und ist damit zuständig für die sogenannten "äußeren Schulangelegenheiten", z.B. für die Bauunterhaltung, die Schulausstattung und für das Verwaltungspersonal.

Das Schulamt Kiel hingegen ist eine Einrichtung des Landes Schleswig-Holstein. Es fungiert für Kiel als Untere Schulaufsichtsbehörde des Landes und ist zuständig für "innere Schulangelegenheiten" der Kieler Grund-, Regional- und Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe sowie Förderzentren, dazu gehören insbesondere Angelegenheiten, die sowohl das Lehrpersonal als auch die Schülerschaft dieser Schulen betreffen.

Für die anderen kreisfreien Städte und Kreise des Landes Schleswig-Holstein sind die jeweils zugehörigen Schulämter der Städte und Kreise zuständig.

Adresse des Schulamtes Kiel:

Neues Rathaus, Andreas-Gayk-Str. 31, 24103 Kiel
(Sprechzeiten: Dienstags 14 - 16 Uhr)
Telefon: (0431) 9 01-29 41, 901-29 65
Telefax: (0431) 9 01-6 29 50  
E-Mail: Kiel@schulamt.landsh.de

Für das Lehrpersonal und die Schülerangelegenheiten der Gymnasien, Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und Regionalen Berufsbildungszentren sowie als Obere Schulaufsichtsbehörde für alle Schulen in Schleswig-Holstein ist wiederum zuständig das Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

Adresse:
Brunswiker Str. 16-22, 24105 Kiel
Telefon: (0431) 9 88-0
Telefax: (0431) 9 88-58 88