Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

Infos zu Häufigen Fragen

Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.



Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.

Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 

  • U1 Unmittelbar nach der Geburt
  • U2 3.-10. Lebenstag
  • U3 4.-5. Lebenswoche
  • U4 3.-4. Lebensmonat
  • U5 6.-7. Lebensmonat
  • U6 10.-12. Lebensmonat
  • U7 21.-24. Lebensmonat
  • U7a 34.-36. Lebensmonat
  • U8 46.-48. Lebensmonat
  • U9 60.-64. Lebensmonat
  • J1 13. -14. Lebensjahr

Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Zuständige Krankenkasse

Hinweise für Kiel:

Bitte wenden Sie sich an den Bereich Kinder- und jugendärztliche Untersuchungen und Beratungen des Amtes für Gesundheit.

Das verbindliche Einladungswesen nach § 7a GDG (Früherkennungsuntersuchungen) erreichen Sie unter:

+49 431 901-2101/4423

Hinweise für Kiel:

Beim verbindlichen Einladungswesen des Amtes für Gesundheit der Landeshauptstadt Kiel werden die Fristen in dem jeweiligen Anschreiben genannt.

Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.



Worum geht es?

Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.

Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).

Hinweise für Kiel:

Der Verfahrensablauf des verbindlichen Einladungswesens des Amtes für Gesundheit in der Landeshauptstadt Kiel ist wie folgt:

Sie erhalten rechtzeitig vor dem jeweiligen Untersuchungstermin ein Einladungsschreiben vom Landesamt für Soziale Dienste (LAsD) in Neumünster. Diesem liegt eine Antwortkarte bei, die Sie bitte bei Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin, der/die die Untersuchung durchführt, abgeben. Dies muss innerhalb der im Anschreiben genannten Frist erfolgen.

Die Arztpraxis schickt die Antwortkarte an den LAsD in Neumünster zurück. Das Verfahren ist damit beendet.

Geht dort jedoch keine Antwortkarte ein, werden Sie erneut schriftlich an die Untersuchung erinnert. Folgt auch auf dieses Erinnerungsschreiben kein Untersuchungsnachweis in Form der zurück geschickten Postkarte, erhält das Amt für Gesundheit, als die für Kieler Familien zuständige Behörde eine Meldung.

Das Amt für Gesundheit verschickt dann das dritte Anschreiben mit der Bitte, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Gleichzeitig bietet es Information und Beratung über Inhalte sowie Sinn und Zweck der Früherkennungsuntersuchung an. Wenn keine Bereitschaft zur Teilnahme an der Untersuchung vorliegt, ist das Amt für Gesundheit verpflichtet, die Daten an das Amt für Familie und Soziales in Kiel weiterzuleiten. Der Allgemeine Sozialdienst muss dann das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung prüfen.

 


Zuständige Stellen

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