Eine standortbezogene Vorprüfung für die Feststellung der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Bergbau beantragen

Infos zu Häufigen Fragen

In den Stufen 1 und 2 der Vorprüfung müssen Sie unterschiedliche Angaben machen.

  • In Stufe 1:
    • Angaben über besondere örtliche Gegebenheiten und relevante Schutzkriterien
  • In Stufe 2:
    • Angaben über die physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und der Abrissarbeiten,
    • Angaben über den Standort des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, sowie über die Schutzgüter, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.
    • mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter infolge
      • der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung,
      • der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.

Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens.



  • Sie müssen mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig sein und ein Neuvorhaben planen.
  • Sie haben noch keine Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

Sie können die standortbezogene Vorprüfung online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.

Standortbezogene Vorprüfung online beantragen:

  • Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
    • Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.

Standortbezogene Vorprüfung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen:

  • Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
  • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen ein.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Die zuständige Bhörde prüft, ob für die Zulassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist oder führt eine UVPVorprüfung auf Antrag des Vorhabenträgers durch
  • Sofern die zuständige Behörde eine Vorprüfung vorgenommen hat, gibt sie das Ergebnis der Feststellung der UVPPflicht der Öffentlichkeit bekannt und nennt die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht.

Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).

Worum geht es?

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig sind und ein bergbauliches Neuvorhaben planen, muss die zuständige Behörde gegebenenfalls eine standortbezogene Vorprüfung durchführen. Mit dieser standortbezogenen Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für Ihr Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist. Die standortbezogene Vorprüfung findet in 2 Stufen statt:

Stufe 1:

  • Die Behörde prüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten an Ihrem Vorhabenstandort vorliegen.
  • Wenn dies zutrifft, folgt Stufe 2.

Stufe 2:

  • Die Behörde überprüft, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
  • Bei der Prüfung richtet sich die Behörde nach den Kriterien:
    • Merkmale der Vorhaben
    • Standort des Vorhabens
    • Art und Merkmale möglicher Auswirkungen.

Neben der standortbezogenen Vorprüfung gibt es auch noch eine allgemeine Vorprüfung. Welche Vorhaben sich für die standortbezogene Vorprüfung qualifizieren, können Sie der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ der Anlage 1 aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entnehmen.

Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens, des Standorts oder durch Ihre Vorkehrungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein.


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