Infos zu Häufigen Fragen

Hinweise für Kiel:

Das hängt von der jeweiligen Problemstellung ab und ist bei den Ansprechpartnern zu erfragen.

Für eine Unterbringung im Rahmen der Wohnungslosenhilfe ist in der Regel eine mündliche behördliche Einweisung durch die zuständige Dienststelle und eine Kostenbürgschaft erforderlich.



Hinweise für Kiel:

Je nach Problemstellung werden die notwendigen Anträge im Rahmen des Beratungsprozesses aufgenommen. Unten stehende Links führen zu den Online-Diensten.

Den Antrag auf Verlängerung Ersatzwohnraum gibt es auch als Online-Dienst.

Den Antrag auf wohnungssichernde Hilfe gibt es auch als Online-Dienst.

Antrag auf Verlängerung der Nutzung von Ersatzwohnraum

Antrag auf wohnungssichernde Hilfe

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt bzw. Sozialamt).

Hinweise für Kiel:

Alleinerziehende, Paare, Familien und andere Mehrpersonenhaushalte, Asylbewerber sowie Opfer/Betroffene von Wohnungsbränden oder anderen Schadensereignissen wenden sich bitte an die Abteilung für Wohnungs- und Unterkunftssicherung im Amt für Wohnen und Grundsicherung.

Alleinstehende wenden sich bitte an folgende Stellen:

Alleinstehende wohnungslose Männer wenden sich bitte an die "Zentrale Beratungsstelle für alleinstehende wohnungslose Männer (ZBS)".

Alleinstehende wohnungslose Frauen wenden sich bitte an die "Frauenberatungstelle und Tagestreff".

Hinweise für Kiel:

Abhängig von der Problemstellung sind die Fristen unterschiedlich. Auf jeden Fall sind unbedingt alle von einem Gericht oder einem Gerichtsvollzieher gestellten Termine einzuhalten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Gebühren für die Nutzung kommunaler Obdachlosenunterkünfte können von Ort zu Ort unterschiedlich hoch sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Hinweise für Kiel:

Bei einer Unterbringung sind Unterkunftsgebühren zu zahlen. Sie sind je nach Unterkunft unterschiedlich hoch. Sind die Betroffenen nicht in der Lage, diese Kosten aus eigenen Mitteln selbst zu zahlen, kann die Kostenübernahme bei den jeweiligen Sozialleistungsträgern (Jobcenter, Amt für Familie und Soziales oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beantragt werden.



Das Land Schleswig-Holstein unterstützt mit dem Förderprogramm „Soziale Stadt“ Kommunen, die einen überdurchschnittlichen Anteil an sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen (zum Beispiel Wohnungslose) aufweisen, in deren städtebaulichen Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der Wohnverhältnisse.

Beratung bei Fragen zur Wohnungs- und Obdachlosigkeit erhalten Sie auch beim Diakonischen Werk Schleswig-Holstein.

Investitionsbank Schleswig-Holstein - Förderprogramm Soziale Stadt

Diakonisches Werk Schleswig-Holstein - Wohnungslosenhilfe

Hinweise für Kiel:

Die Unterbringung bei akuter Wohnungslosigkeit erfolgt i.d.R. in Doppelzimmern, d.h. mit einer anderen fremden Person. Es besteht kein Anspruch auf einen angemessenen Wohnraum oder ein Einzelzimmer, sondern lediglich auf einen Schutz in der Nacht vor dem Wetter; das bedeutet auch, dass man je nach Belegungssituation evtl. das Zimmer oder die Unterkunft wechseln muss.

 
Duch die Unterbringung kommt kein Mietverhältnis zustande, sondern es handelt sich um eine zeitlich befristete ordnungsbehördliche Unterbringung durch mündlichen oder schriftlichen Einweisungsbeschluss. Bei Zuwiderhandlungen gegen Auflagen, Pflichten oder Hausordnungen kann der Anspruch auf Unterbringung verloren gehen und der Einweisungsbeschluss wird aufgehoben.
 
 
Ausländer, die sich als Touristen in Deutschland aufhalten – auch Bürger aus den neuen Beitrittsländern der EU – haben in Deutschland keinen Anspruch auf Leistungen nach den sozialen Leistungsgesetzen. Selbst in einer Notsituation können sie deswegen nur dann untergebracht werden, wenn sie die Kosten aus eigenen Mitteln bezahlen können. Ansonsten können sie sich nur an die jeweilige Vertretung (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat) ihres Heimatlandes wenden.

§ 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

§ 23 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

§ 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

§§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Hinweise für Kiel:

  • § 174 Landesverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 22 SGB II, § 34 SGB XII, § 42 SGB XII und § 67 SGB XII
  • §§ 174 ff Landesverwaltungsgesetz

Worum geht es?

Soweit wohnungslose Personen über keine Einkünfte verfügen, können den Lebensunterhalt sichernde Leistungen nach dem SGB II und SGB XII in Anspruch genommen werden.

Sofern darüber hinaus besondere soziale Sozialschwierigkeiten vorliegen, die in Verbindung mit besonderen Lebensverhältnissen (wie z.B. eine fehlende Wohnung) stehen, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII. Hierzu gehören insbesondere aber auch Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

Hinweise für Kiel:

Die Abteilung für Wohnungs- u. Unterkunftssicherung im Amt für Wohnen und Grundsicherung ist zentral zuständig für alles, was mit drohendem Wohnungsverlust, akutem Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit, z.B. durch Wohnungsbrände, andere Schadenser­eignisse oder durch Zwangsräumung der Wohnung, zu tun hat. Sie organisiert den gesam­ten Bereich der Wohnungslosenhilfe und arbeitet dabei mit anderen freien Trägern zusam­men, insbesondere mit der Ev. Stadtmission Kiel gGmbH.  

Die Abteilung hat verschiedene Fachbereiche, die unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte haben. Und zwar sind dies
 
Der Präventionsbereich (Vorbeugende Hilfen)
Hier geht es vorrangig darum, einen drohenden Wohnungsverlust zu verhindern und den Wohnraum möglichst langfristig zu sichern.
 
Die Akuthilfe
Sie berät und begleitet, wenn der Wohnraumverlust nicht mehr zu verhindern ist. Sie nimmt an einer möglichen Zwangsräumung teil und klärt, wo die Betroffenen anschließend bleiben. Notfalls werden Unterkunftsplätze vermittelt.
 

Bei besonderen Schadensereignissen (Feuer, Einsturzgefahr, Explosion u. ä. ) arbeitet die Akuthilfe eng mit der Feuerwehr und dem Deutschen Roten Kreuz zusammen. In diesen Fällen wird zunächst eine Notunterbringung organisiert.

 
Bei akuter Obdachlosigkeit oder Wohnungslosigkeit sind unterschiedliche Beratungsstellen zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Personenzahl.
Für die Unterbringung von Alleinerziehenden, Paaren, Familien und anderen Mehrpersonen­haushalten ist die Abteilung für Wohnungs- u. Unterkunftssicherung zuständig.
Für alleinstehende obdach- oder wohnungslose Männer ist die Zentrale Beratungsstelle für wohnungslose Männer (ZBS) zuständig.
Für alleinstehende obdach- oder wohnungslose Frauen ist die Frauenberatungsstelle zuständig.
Alle diese Stellen sichern nicht nur die finanzielle Grundversorgung, sondern bringen die Betroffenen in entsprechenden Unterkünften unter. Darüber hinaus sind sie auch für die Beratung und weitergehende Hilfen zuständig. Außerhalb der Dienstzeiten können sich die Betroffenen an jede Polizeidienststelle wenden.
 
Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe
Für die Unterbringung von Menschen, die selbst nicht in der Lage sind, sich aus eigenen Mitteln eine Unterkunftsmöglichkeit zu besorgen, sind die Kommunen nach unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen verpflichtet, Unterkünfte vorzuhalten. Die Landeshauptstadt Kiel (Amt für Wohnen und Grundsicherung, zum Teil mit anderen Trägern) hält solche Unterkünfte für verschiedene Personengruppen vor. In der Regel handelt es sich um Gemeinschaftsunterkünfte bzw. um Ersatzwohnraum (= abgeschlossene Wohnungen - in der Regel für Familien). Diese gibt es für
 
  • Wohnungslose
  • Spätaussiedler
  • sogenannte Kontingentflüchtlinge (z. B. jüdische Flüchtlinge)
  • Asylsuchende
  • weitere Personen im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Kosten für eine solche ordnungsbehördliche Unterbringung müssen die obdachlosen Menschen selbst tragen. Sind sie dazu nicht in der Lage, können sie die Kostenübernahme beim jeweiligen Sozialleistungsträger (Jobcenter, Amt für Familie und Soziales, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beantragen.  

Zuständige Stellen

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