Erbengemeinschaft: Erbenauseinandersetzung und Erbteilungsklage

Infos zu Häufigen Fragen

  • Bei Erbauseinandersetzungen an das zuständige Nachlassgericht (Amtsgericht),
  • bei der Erbteilungsklage an das zuständige, ordentliche Zivilgericht (Amts-, Land- oder auch Oberlandesgericht).

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Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
 

Informationen zu Gerichten und Justizbehörden

Worum geht es?

Ist eine Verstorbene oder ein Verstorbener von mehreren Personen beerbt worden, so bilden diese zusammen eine so genannte Erbengemeinschaft.

Das Gesetz teilt nicht jedem Einzelnen unterschiedliche Gegenstände zu. Vielmehr steht der Nachlass den Erbinnen und Erben gemeinschaftlich zu. Alle Erbinnen und  Erben sind mit ihrem Anteil am Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers, an der Gesamtheit des Vermögens, beteiligt. Das bedeutet auch, dass grundsätzlich keine Miterbin oder kein Miterbe über einen Gegenstand allein verfügen kann. Es ist grundsätzlich die Mitwirkung allerErbinnen und Erben nötig.

Wenn der Nachlass aufgeteilt werden soll, müssen sich die Erben über die Teilung einigen. Jeder Miterbin oder jeder Miterbe kann grundsätzlich die sogenannte "Miterbenauseinandersetzung" verlangen.

Kommt keine Einigung zustande, können die Miterbinnen und Miterben beim örtlich zuständigen Nachlassgericht um die Vermittlung bei der Erbauseinandersetzung ersuchen. Allerdings kann jede Miterbin bzw. jeder Miterbe dieses Verfahren durch Widerspruch zum Scheitern bringen.

Ungeachtet dessen kann die Miterbauseinandersetzung auch gerichtlich - so genannte  Erbteilungsklage - durch Vorlage eines so genannten Erbteilungsplanes betrieben werden. Der Erbteilungsplan muss dabei die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, beziehungsweise nach Maßgabe der letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorsehen. Für eine derartige Erbteilungsklage sind nicht die Nachlassgerichte, sondern grundsätzlich die so genannten ordentlichen Zivilgerichte zuständig.


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