Beseitigung von (baulichen) Anlagen
Infos zu Häufigen Fragen
Für die Anzeige werden Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) benötigt.
Hinweise für Kiel:
- ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstückes nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
- in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 3 LBO die Bestätigung der Person nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,
- in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 4 LBO die Bescheinigung der oder des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieurin oder Prüfingenieurs für Standsicherheit.
Hinweise für Kiel:
Formulare und Vordrucke finden Sie über die nachfolgenden Links.
Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise
- An die Kreise oder kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Zuständige Stellen in Kiel
Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen.
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Worum geht es?
Für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen gelten bestimmte Regelungen.
Die Beseitigung der in § 61 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) genannten Anlagen ist verfahrensfrei, soweit es sich nicht um Kulturdenkmale handelt.
Für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen und Gebäude ist ein Anzeigeverfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ff. LBO erforderlich.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften (zum Beispiel nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht) erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird.
Zuständige Stellen
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