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Schornsteinfeger/in

Die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin / des Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen, der Durchführung der Feuerstättenschau (die circa alle 3,5 Jahre stattfindet) und der Ausstellung des Feuerstättenbescheides sowie der terminlichen Überwachung der Feuerungsanlagen.

„Hoheitliche Aufgaben“ wie Feuerstättenschau, Abnahme Ihrer Anlage und Kehrbuchführung sind ausschließlich der / dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in vorbehalten.

Die vorgeschriebenen Tätigkeiten ("nicht hoheitliche Aufgaben") auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides können nur durch qualifizierte Schornsteinfeger / Schornsteinfegerinnen durchgeführt werden.
Wer dazu berechtigt ist, kann sich in das Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eintragen. Hier können sich die Eigentümer informieren, ob der Betrieb, den sie für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten beauftragen wollen, hierfür die Berechtigung besitzt (siehe unten).

Welche Unterlagen brauche ich?

zur Vergabe von Schornsteinfegerarbeiten sind mitzubringen:

  • Eigentümernachweis
  • Feuerstättenbescheid

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Intervalle für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid. Diesen Bescheid erhalten Sie von Ihrer/Ihrem Kehrbezirksinhaber.

Kosten & Gebühren

Die /der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in wird für ihre / seine Arbeit auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Bundes bezahlt. Die / der Bezirksschornsteinfeger erstellt über die Gebühren eine Rechnung.

Als Grundstückseigentümer/in beziehungsweise Wohnungseigentümer/in tragen Sie die Gebühren. Bei rückständigen Gebühren und Auslagen werden diese (auf Antrag des Kehrbezirksinhabers) durch die zuständige Verwaltungsbehörde eingetrieben.

Was sollte ich noch wissen?

Ab Januar 2013 können Sie sich für alle nicht hoheitlichen Aufgaben Ihre(n) Schornsteinfeger/in frei wählen. Wer die Befugnis zur Ausübung dieser Arbeiten besitzt, kann in einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichteten Schornsteinfegerregister eingesehen werden.

BAFA - Schornsteinfegerregister/Schornsteinfegersuche

An wen kann ich mich wenden?

An Ihre bevollmächtigte Schornsteinfegerin / Ihren bevollmächtigten Schornsteinfeger (Kehrbezirksinhaber).

Sollte Ihnen nicht bekannt sein, wer Ihr Kehrbezirksinhaber ist, erteilt die Verwaltung Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt hierüber Auskunft.

Hinweise:

Hier finden Sie Ihren Schornsteinfeger oder Ihre Schornsteinfegerin

In der Landeshauptstadt sind folgende Stellen zuständig:


Rechtsgrundlage

  • Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwGZustBehV SH)
  • Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG)
  • Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)
  • Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
  • Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
  • Landesverordnung über Feuerungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuVO)

SchfHwGZustBehV SH

SchfHwG

LBO

1. BImSchV

EnEV

KÜO

FeuVO

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