Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum: Erlaubnis

Infos zu Häufigen Fragen

  • Schriftlicher Antrag mit Angaben unter anderem über Teilnehmerzahl und Zeitplan,
  • schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass er Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des Bundesfern­straßengesetzes beziehungsweise der entsprechenden Straßengesetze der Länder darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungs­ansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
  • Streckenplan,
  • Versicherungsnachweise (soweit bereits vorhanden; gegebenenfalls nachzureichen entsprechend den Vorgaben des späteren Erlaubnisbescheides),
  • gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen.

Hinweise für Kiel:

  • Verantwortliche Person oder verantwortliche*r Veranstalter*in (Name, Anschrift, Telefonnummer und bei sehr kurzfristigen Anträgen, bei denen eine Postzustellung des Erlaubnisbescheides gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig möglich ist, auch die Fax-Nummer beziehungsweise E-Mailadresse)


An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren/dessen Bezirk die Veranstaltung stattfindet.

Hinweis:
Bei kreisübergreifenden Veranstaltungen ist derjenige Kreis zuständig, in dessen Bezirk die Veranstaltung beginnt.

Hinweise für Kiel:

Für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum sind häufig mehrere Erlaubnisse erforderlich. 

  • Wenn sich eine Veranstaltung auf den ruhenden und/oder fließenden Verkehr auswirkt, ist eine verkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an die Straßenverkehrsbehörde des Ordnungsamtes.
  • Für die Nutzung einer öffentlichen Fläche (Wege und Plätze) für einen Imbiss- oder Getränkestand bzw. für eine mit Gastronomie verbundene Veranstaltung ist eine Sondernutzungserlaubnis beim Sachbereich Märkte, Sondernutzungen der Abteilung Gewerbe und kommunaler Verbraucherschutz des Ordnungsamtes zu beantragen.
  • Wenn alkoholische Getränke angeboten werden sollen, ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis im Sachbereich Gaststätten, Glückspiel und Bordellaufsicht der Abteilung Gewerbe und kommunaler Verbraucherschutz des Ordnungsamtes zu beantragen.
  • Für die nicht gastronomische Nutzung einer öffentlichen Fläche (Wege und Plätze) ist eine Sondernutzungserlaubnis des Tiebauamtes einzuholen. Das Tiefbauamt ist auch zuständig, wenn Sie eine ortsübliche kirchliche Veranstaltung oder eine kleinere Brauchtumsveranstaltung durchfühen möchten.

Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei größeren Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger.

Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr besteht eine Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro beziehungsweise bei größeren Veranstaltungen von 767,00 Euro bis 2.301,00 Euro.

Neben der Gebühr für die Erteilung der verkehrsrechtlichen Erlaubnis können bei paralleler Nutzung von Wegen und Plätzen gesonderte Gebühren für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis anfallen.

Auskunft hierüber erteilt die zuständige Behörde.

Hinweise für Kiel:

Die Erteilung einer eventuell erforderlichen gaststätten- oder gewerberechtlichen Erlaubnis ist ebenfalls gebührenpflichtig.



Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.

Hinweise für Kiel:

Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden) ist nachzuweisen.

  • §§ 29, 44 Straßenverkehrsordnung (StVO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)(Gebühren-Nr. 263),
  • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
  • Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG),
  • § 14 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG).

StVO

GebOSt

§ 8 FStrG

StrWG

§ 14 VersammlG

Worum geht es?

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um

  • motorsportliche Veranstaltungen,
  • Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen,
  • Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (in der Regel erst ab Landesstraße) zu rechnen ist,
  • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
  • Umzüge bei Volksfesten und ähnliches, es sei denn, es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen,
  • Straßenfeste, Märkte.

Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen sowie mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden.

Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des Versammlungsgesetzes.

Hinweise für Kiel:

  • Für ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere Brauchtumsveranstaltungen ist gegebenenfalls eine Erlaubnis erforderlich. Es wird empfohlen, Ihre geplante Veranstaltung bei der Straßenverkehrsbehörde anzumelden. Dort erhalten Sie dann eine Beratung.

Zuständige Stellen

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