Geburtsnamen wiederannehmen

Infos zu Häufigen Fragen

Da von Fall zu Fall unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.



An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt) Ihres Wohnsitzes.

Das Standesamt leitet die Erklärung dann an das zuständige Standesamt weiter:

  • bei Ehegatten: an das Standesamt des Eheschließungsortes,
  • bei Kindern: an das Standesamt des Geburtsortes.

Hinweise für Kiel:

Bei Namensänderungen/-erklärungen für Kinder wenden Sie sich bitte an das Standesamt, Anmeldung und Beurkundung von Geburten und Sterbefällen, Vaterschaftsanerkennungen, Namenserklärungen für Kinder.

Bei Namensänderungen/-erklärungen für Ehegatten/Erwachsene zur Bestimmung eines Ehenamens, zur Erklärung eines Doppelnamens oder nach Auflösung der Ehe wenden Sie sich bitte an das Standesamt, Anmeldung und Beurkundung von Eheschließungen und Lebenspartnerschaften, Namenserklärungen, Kirchenaustritte. 

Zuständige Stellen in Kiel

  • Die Namensänderung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam.
  • Wird die Namensänderung bei einem unzuständigen Standesamt abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie dem zuständigen Standesbeamten (Standesamt der Eheschließung beziehungsweise des Geburtsortes) zugegangen ist.

Die Gebühr für eine Namensänderung beträgt 30,00 Euro.



  • §§ 1355, 1616 bis 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Art. 10. Abs. 2 und 3 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB).

BGB

Art. 10 EGBGB

Worum geht es?

Die Namensänderung (Namenserklärung) beschreibt den Vorgang, im Zusammenhang mit einer Personenstandsänderung den Familiennamen zu wechseln. Namensänderungen können unter anderem in folgenden Fällen erfolgen:

Bei Kindern

  • Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils,
  • Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann,
  • Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern,
  • Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils,
  • erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland.

Bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern, Geschiedenen, Verwitweten

  • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, zum Beispiel nach Eheschließung im Ausland,
  • Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner,
  • Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen,
  • Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe.

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namensänderung (Namenserklärung) möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Achtung: Namensänderungen (Namenserklärungen) sind grundsätzlich unwiderruflich.

Hinweise für Kiel:

Die Hinzufügung eines Namens kann widerrufen werden.

Falls Sie eine sonstige Änderung Ihres Vornamens oder Namens wünschen, dann schauen Sie sich bitte die folgende Leistungsbeschreibung (Link) an:

Namensänderung (öffentlich-rechtlich)


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