Heizölanlage
Sollten Sie sich dafür entscheiden, eine Heizölanlage zu errichten und zu betreiben, bestehen für die Heizöllageranlage die folgenden Pflichten:
- Selbstüberwachung: Regelmäßige Wartung und Kontrolle der Heizöllageranlage (d.h. insbesondere Sichtkontrollen auf Dichtheit und äußere Schäden am Tank, an Rohrleitungen und an sonstigen Anlagenteilen, Prüfung der Zugänglichkeit, Dichtheit und Sauberkeit des Domschachtes und der Durchgängigkeit der Entlüftungsleitung sowie Funktionskontrolle des Leckanzeigers, des Grenzwertgebers und der Brandschutzeinrichtungen). Kann die Überwachung nicht oder nicht vollständig selbst ausgeführt werden, ist eine Fachfirma zu beauftragen.
- Nur Verwendung von zugelassenen Heizöllageranlagen,
- baurechtliche Genehmigung von Heizöllageranlagen > 10 m³ einholen,
- Prüfung durch Sachverständige gem. § 22 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) vor Inbetriebnahme: Alle unterirdischen und oberirdischen Anlagen > 1 m³,
- wiederkehrende Prüfung im Abstand von 5 Jahren durch Sachverständige gem. § 22 VAwS; alle unterirdischen und oberirdischen Anlagen > 10 m³, in Wasserschutzgebieten im Abstand von 2,5 Jahren.
Welche Unterlagen brauche ich?
Für die Sachverständigenprüfung ist vorzulegen:
- vom Hersteller ausgehändigte Bescheinigungen über die Zulassung,
- gegebenenfalls erteilte baurechtliche Genehmigung,
- gegebenenfalls letzter Prüfbericht des Sachverständigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Dem Sachverständigen ist rechtzeitig vor Baubeginn der Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen.
Kosten & Gebühren
- Kosten für die Sachverständigenprüfung,
- gegebenenfalls Baugenehmigungsgebühr.
Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Weiterführende Informationen zum Umgang mit Heizöl finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".
Sachverständige für die Prüfung von Anlagen
An wen kann ich mich wenden?
- An die Kreise und kreisfreien Städte (Untere Bauaufsichtsbehörde) bei Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung.
- An einen von der Sachverständigenorganisationen (SVO) bestellten Sachverständigen, wenn es um die Prüfung durch Sachverständige geht.
Die Kreise oder kreisfreien Städte werden vom Ergebnis der Prüfung durch die Prüfberichte der Sachverständigen informiert und fordern Sie als Betreiber gegebenenfalls zur Veranlassung von Nachprüfungen auf.
In der Landeshauptstadt sind folgende Stellen zuständig:
Rechtsgrundlage
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS),
- §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 5b Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).



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