Lagepläne

Infos zu Häufigen Fragen

  • An die Kreise,kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

  • §§ 63, 64, 68 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • § 7 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO),
  • § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO).

LBO

BauVorlVO

8. VO-LBO

Worum geht es?

Ein Lageplan basiert auf der Liegenschaftskarte. Er zeigt das Baugrundstück und benachbarte Grundstücke in einem geeigneten Maßstab und enthält zwingend weitere Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Der Auszug aus der Liegenschaftskarte sowie der Lageplan sind in § 7 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) geregelt.

Zur Beurteilung von Bauvorhaben und Bearbeitung des Bauantrags (§ 64 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein - LBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 63 Abs. 3 Satz 2 LBO) oder die Genehmigungsfreistellung (§ 68 Abs. 3 Satz 1 LBO) sind entsprechend der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) die erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Hierzu gehören ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte und ein Lageplan.

Liegenschaftskarten


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