Infos zu Häufigen Fragen

Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Sie hat zu enthalten:

  • den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
  • den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
  • den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen und
  • gegebenenfalls den Namen des schriftlich bevollmächtigten Vertreters.
  •  


An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk das Wanderlager stattfinden soll.

Wichtiger Hinweis:

Für die Anzeige eines Wanderlagers gemäß § 56a GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein      elektronischer Antragsassistent  zur Verfügung.

Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.

Es fallen Gebühren gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.



  • §§ 55 Abs. 1, 56a Gewerbeordnung (GewO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV.

§§ 55 ff. GewO

VwGebV

Worum geht es?

Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren veranstalten möchten, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, müssen Sie dies der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzeigen.

Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden.


Zuständige Stellen

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Postanschrift der Stadtverwaltung:
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24099 Kiel

 

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