Tiere: Schlachten - Sachkundenachweis

Infos zu Häufigen Fragen

  • Ausbildungszeugnisse,
  • gegebenenfalls Bescheinigung über Fortbildungen und
  • Personalausweis.


An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).

Keine

Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.



Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".

Veterinärämter in Schleswig-Holstein
 

Veterinärämter in Schleswig-Holstein

  • § 4 Abs. 2 Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutzschlachtverordnung - TierSchlV),
  • Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung,
  • § 4 Abs. 2 Tierschutzgesetz

§ 4 TierSchlV

Verordnung (EG) 1099/2009

§ 4 TierSchG

§ 4 TierSchlV

Worum geht es?

Wer Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit

  • schlachten oder
  • im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder
  • betäuben will,

bedarf hierfür einer gültigen Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde.

Die Sachkundebescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde nach Maßgabe der Tierschutzschlachtverordnung nachgewiesen ist.


Zuständige Stellen

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