Fähren- und Schifffahrtsanlagen errichten, ändern, betreiben: Erlaubnis

Infos zu Häufigen Fragen

Die Durchführung von Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.



  • §§ 7, 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG),
  • Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) und
  • Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein  (Hafenverordnung - HafVO).

WHG

Landeswassergesetz

HafVO

Worum geht es?

Für das Errichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebs von

  • Häfen und Umschlagplätzen und
  • Anlegestellen

benötigen Sie in den meisten Fällen eine Erlaubnis (Bewilligung).

Als Betreiber von öffentlichen Häfen, Umschlagplätzen, Anlegestellen und Fähren sind Sie verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Wenn Tatsachen es erfordern, können Sie auf Antrag von der Betriebspflicht befreit werden.


Zuständige Stellen

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