Naturschutz: Eingriffe in Natur/Umwelt - Genehmigung

Infos zu Häufigen Fragen

  • Plan,
  • Beschreibung des Eingriffs,
  • sämtliche Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Insbesondere bei großen Infrastrukturvorhaben ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz" notwendig. Dieser soll enthalten:

  • die Vorhabensbeschreibung,
  • die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie
  • die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen.

Es wird empfohlen, sich diesbezüglich frühzeitig an die zuständige Stelle zu wenden.



Formloser Antrag.

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).

Die Genehmigung muss vor Umsetzung der Maßnahme beantragt werden.

Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen

  • für einfache Verfahren: Gebühren in Höhe von 10,00 Euro bis 1.020,00 Euro und
  • bei besonders aufwändigen Verfahren: Gebühren in Höhe von 1.020,00 Euro bis 10.230,00 Euro an.

Bei Vorhaben, die zusätzlich der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Verträglichkeitsprüfung unterliegen, können zusätzliche Gebühren in Höhe von bis zu 60 % des oben angegebenen Gebührensatzes anfallen.



In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß §§ 44, 45 BNatSchG vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.

  • § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
  • Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG),
  • Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH),
  • Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.1.5 - VwGebV.

§ 14 BNatSchG

LNatSchG

WasG SH

LBO

VwGebV

Worum geht es?

Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung. Solche genehmigungsbedürftigen Eingriffe sind

  • Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
  • Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,

die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Nicht als Eingriff gilt die

  • land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
  • die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.

Ebenfalls keine Eingriffe sind Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 38 Landeswassergesetz (WasG SH) sowie von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen.


Zuständige Stellen

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