Hygieneaufsicht
Infos für ambulante Einrichtungen

Im Rahmen der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen finden Sie hier Informationen zur Umsetzung in ambulanten Einrichtungen.

Basis und Maßstab der Grundsätze der Hygiene

Fachlicher Maßstab sind gemäß § 23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) beim Robert-Koch-Institut.

Personelle Struktur-Voraussetzungen gem. § 2 MedIpVO

Ausstattung mit Hygienefachpersonal gem. §§ 4 und MedIpVO

Beratung durch eine Hygienefachkraft (externe Beratungsleistung): Der Umfang der Tätigkeit richtet sich nach dem Risikoprofil. Aufgaben der Hygienefachkraft entsprechend KRINKO-Empfehlung zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen, u.a. Erstellung von Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsplänen auf der Basis von Leitlinienen, Implementierung der hygienischen Vorgaben in die Pflegestandards und entsprechende Beratung des Personals, Kontrolle der Umsetzung von empfohlenen Hygienemaßnahmen.

Bestellung von Hygienebeauftragten gem. § 6 MedIpVO

 
  • Hygienebeauftragte*r Arzt/Ärztin (intern)
  • Hygienebeauftragtes medizinisches Assistenzpersonal (intern)
  • Hygienebeauftragter entsprechend KRINKO-Empfehlung zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen, u. a. Bindeglied zwischen Hygienefachpersonal (Hygienefachkraft) und Arbeitsbereich. Hygienebeauftragte fungieren als Multiplikatoren hygienerelevanter Themen in ihrem Arbeitsbereich und wirken auf die Umsetzung der hygienischen Anforderungen hin
 

Grundsätze der Hygiene gemäß § 2 MedIpVO

Bauvorhaben

In der Planungsphase durch Krankenhaushygieniker*in zu bewerten und dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Inventar

In allen Diagnostik- und Therapieräumen muss das Inventar feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

Kritische Anlagen

Beispiel: Dezentrales Desinfektionsmitteldosiergerät

Raumlufttechnische Anlagen

Beispiel: Zu- und Abluf führende Anlage oder Klimaanlage

Wassertechnische Anlagen

Beispiel: Untertisch-Warmwasserspeicher oder Filtersysteme


Kritische Anlagen sind nur von entsprechend geschultem Personal gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen zu unterziehen.

Die Trinkwasserqualität ist im Zuge der Qualitätssicherung gem. Trinkwasserverordnung und gem. der Empfehlung zur Umsetzung der Beprobung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur mikrobiologischen Untersuchung in medizinischen Einrichtungen, Altenheimen und Pflegeeinrichtungen
 sicherzustellen.


Operationen gem. § 2 Abs. 4 und Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen gem. § 7 MedIpVO

Dem Gesundheitsamt sind Art und Umfang der Operationen des jeweiligen Vorjahres jährlich bis zum 31. März schriftlich mitzuteilen. Dies ist die Basis für die Einstufung der Einrichtung bei der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. 

Auswahl mindestens einer geeigneten und angemessen aussagekräftigen Indikatoroperation gem. Bekanntmachung des Robert-Koch-Instituts zur "Surveillance nosokomialer Infektionen" mit zusammengeführter Dokumentation/ Übersicht aller Fälle außerhalb der Patientenakte. Bewertung von auftretenden Fällen inkl. der Ableitung von Präventionsmaßnahmen in Kooperation mit der Hygienefachkraft.  

Anschließende Übernahme von Änderungen zur Vermeidung weitere Fälle ins Hygienemanagement durch die Implementierung von geeigneten Feedback-Systemen und Berücksichtigung der Inhalte in Schulungen.


Erfassung und Bewertung von resistenten Erregern und Antibiotikaeinsatz gem. § 7 MedIpVO

Daten zu Antibiotikaresistenzen und zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs müssen erfasst und unter Beteiligung einer klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharmazeutischen Beratung bewertet und Konsequenzen für das Verordnungsmanagement abgeleitet werden.


Hygieneplan gem. § 8 MedIpVO

Enthält Hygieneanweisungen für alle Bereiche, in denen Maßnahmen der Infektionsprävention zu beachten sind. Einmal im Jahr auf Aktualität zu überprüfen und anschließend mit dem aktuellen Stand zu versehen. 

Die Mitarbeiter*innen sind auf die Einhaltung des gesamten Hygieneplans als Dienstanweisung einschließlich der im laufenden Jahr erfolgten Änderungen zu verpflichten.


Fortbildung gem. § 9 MedIpVO

Alle Mitarbeiter müssen mindestens zweijährig an einer Fortbildungsveranstaltung im Bereich Hygiene durch Hygienefachpersonal (Hygienefachkraft, Krankenhaushygieniker*in) teilnehmen. Die Fortbildungen sind auf die Umsetzung der KRINKO-Empfehlungen auszurichten.


Weitergabe von infektionsschutzrelevanten Informationen gem. § 11 MedIpVO

Bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patient*innen sind Informationen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme an Einrichtungen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben, an die aufnehmende Einrichtung und an den/die weiterbehandelnde*n niedergelassene*n Arzt/Ärztin weiterzugeben.


Ergänzende Hinweise

Zu Inhalten der infektionshygienischen Überwachung

Die Regelungen in § 23a Infektionsschutzgesetz zur Impfung von Personal als Maßnahme des Hygienemanagements und die entsprechende Empfehlung der KRINKO zur Umsetzung des § 23a gelten für alle medizinischen Einrichtungen und sind auch von ambulanten Einrichtungen zu beachten.


Definition Einrichtung ambulantes Operieren

Alle ambulanten Einrichtungen, in denen Operationen oder operative Eingriffe der Kategorie A und/oder B der Liste zur Umsetzung der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen durchgeführt werden, fallen als Einrichtung für ambulantes Operieren unter die Regelungen der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen.


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Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Amt für Gesundheit
Abteilung Infektionsschutz
Sachbereich Hygieneaufsicht
Fleethörn 18-24, 24103 Kiel