Anzeigepflichten und Formular gemäß Trinkwasser­verordnung

Anzeigepflicht für Wasserversorgungsanlagen

Für die*den Betreiber*in einer Wasserversorgungsanlage, besteht unter Umständen eine Anzeigepflicht, zum Beispiel wenn

  • eine Wasserversorgungsanlage errichtet wird,
  • eine Wasserversorgungsanlage erstmalig der erneut in Betrieb genommen wird,
  • bauliche oder betriebstechnische Änderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwasser Auswirkungen haben kann, durchgeführt werden sollen,
  • das Eigentum oder das Nutzungsrecht auf eine andere Person übergeht.  

Anzeigepflicht für Nichttrinkwasseranlagen

Für die*den Betreiber*in einer Nichttrinkwasseranlage (z.B. Regenwassernutzungsanlagen) besteht eine Anzeigepflicht, wenn diese in einem Gebäude zusätzlich zu der vorhandenen Trinkwasser-Installation eingebaut ist.

Die Nichterfüllung der Anzeigepflicht kann als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung geahndet werden.


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Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Amt für Gesundheit 
Abteilung Hafen- und Umwelthygiene, Krisen- und Vorsorgeplanung 

Fleethörn 18-24, 24103 Kiel