Aufnahme auswärtiger Kinder in Kieler Kinder­tages­einrichtungen

Grundsätzlich haben Sie nach § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ab dem 1. August 2013 einen gesetzlich geregelten Rechtsanspruch auf Betreuung Ihres Kindes ab dem vollendeten 1. Lebensjahr. Dieser Anspruch richtet sich gegen Ihre Wohngemeinde.

Für folgende zwei Szenarien sind die Voraussetzungen für Ausnahmeregelungen beschrieben:

I. Sie wohnen in einer Umlandgemeinde

Sie wohnen in einer Umlandgemeinde und möchten Ihr Kind in einer Kieler Einrichtung betreuen lassen. Nach dem Kindertagesstättengesetz (§ 25 a KiTaG) sind dafür folgende Schritte erforderlich:

  • Sie teilen Ihrer Wohngemeinde in der Regel mindestens drei Monate vorher mit, dass Sie einen Kindergartenplatz in Kiel belegen möchten.
  • Die Wohngemeinde prüft zunächst, ob sie Ihnen an Ihrem Wohnort einen bedarfsgerechten Kindergartenplatz anbieten kann. Ist dies nicht der Fall, stellt die Wohngemeinde Ihnen eine Bescheinigung aus, in der sie bestätigt, dass Ihnen kein bedarfsgerechter Kindergartenplatz angeboten werden kann und dass sie bereit ist, die Kosten für eine Betreuung Ihres Kindes in einer auswärtigen Kindertagesstätte zu übernehmen (Kostenübernahmeerklärung gem. § 25a KiTaG).
  • Mit dieser Bescheinigung wenden Sie sich an die von Ihnen gewünschte Kindertageseinrichtung in Kiel.
  • Die Kindertageseinrichtung prüft in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel, ob ein Betreuungsvertrag geschlossen werden kann, denn solange Kieler Kinder auf einen Betreuungsplatz in der ausgewählten Kita warten, kann kein auswärtiges Kind bei der Platzvergabe berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie:
Vor Aufnahme eines auswärtigen Kindes in der Kita muss von der Einrichtungsleitung eine Zustimmung des Jugendamtes eingeholt werden. Hier äßwird geprüft, ob es im Stadtteil Wartelisten mit unversorgten Kieler Kindern gibt. Ohne Kostenübernahmeerklärung Ihrer Wohngemeinde gem. § 25a KiTaG darf die Kindertageseinrichtung in Kiel Ihr Kind nicht aufnehmen!

II. Sie wohnen in Kiel und ziehen in eine Umlandgemeinde

Sie wohnen in Kiel, Ihr Kind wird in einer Kieler Kindertageseinrichtung betreut. Sie möchten in eine Umlandgemeinde verziehen. Nach dem Kindertagesstättengesetz (§ 25 a KiTaG) sind dafür folgende Schritte erforderlich: 

  • Sie teilen Ihrer neuen Wohngemeinde in der Regel mindestens drei Monate vor dem Umzug mit, dass Ihr Kind im neuen Wohnort einen Betreuungsplatz benötigt. Anderenfalls soll Ihr Kind weiter in Kiel betreut werden.
  • Die neue Wohngemeinde prüft, ob Ihnen ein bedarfsgerechter Kindergartenplatz vor Ort angeboten werden kann.
  • Ist dies nicht der Fall, stellt Ihnen Ihre neue Wohngemeinde eine Bescheinigung aus. Darin bestätigt sie, dass Ihnen kein bedarfsgerechter Kindergartenplatz angeboten werden kann und die zusätzlichen Kosten für eine angemessene auswärtige Betreuung, die ein Kindergartenplatz neben der Elterngebühr noch kostet, übernommen werden (Kostenübernahmeerklärung).
  • Sie legen diese Bescheinigung Ihrer Kindertageseinrichtung in Kiel vor. Die Einrichtungsleitung gibt diese zusammen mit einer Mitteilung an das Jugendamt Kiel. Für die Dauer des laufenden Kindergartenjahres (jeweils vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres) kann Ihr Kind dann grundsätzlich weiterhin in Kiel betreut werden.
  • Wird darüber hinaus eine langfristige Betreuung in Kiel gewünscht, muss von der Einrichtungsleitung der Kita die Zustimmung des Jugendamtes eingeholt werden. Sollte die Prüfung ergeben, dass der Platz weiterhin zur Verfügung gestellt werden kann, weil in dem Stadtteil alle Kieler Kinder versorgt sind, erfolgt eine Genehmigung für die Dauer des jeweiligen Betreuungsangebotes (Krippe, Elementargruppe oder Hort). 
  • Steht ein Wechsel in eine andere Betreuungsform an, zum Beispiel von Krippen- in Elementarbetreuung, so ist ein erneuter Antrag auf Kostenübernahme am Wohnort zu stellen. Anschließend ist erneut die Zustimmung über die Einrichtungsleitung beim Jugendamt Kiel einzuholen.
  • Für die Betreuung von auswärtigen Kindern ist die Regelgebühr, die in der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen und geförderte Tagespflege festgelegt ist, zu zahlen. Einen Antrag auf Ermäßigung der Gebühr stellen Sie in Ihrer neuen Wohngemeinde beziehungsweise beim Kreisjugendamt.

Bitte beachten Sie:
Ohne Kostenübernahmeerklärung Ihrer neuen Wohngemeinde kann Ihr Kind in Kiel nicht weiter betreut werden. Benötigt ein Kieler Kind den Betreuungsplatz, kann Ihr Kind ebenfalls nicht weiter betreut werden. Der Kieler Kindertageseinrichtung ist der geplante Umzugstermin drei Monate vor Umzug mitzuteilen.