Grundsätze für die Aufnahme in städtischen Kinder-Tageseinrichtungen

 

  1. Rechtsanspruch:
    Jedes Kind hat ab dem ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung. Erfolgt die Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung, werden Kinder im Alter von 1 bis unter 3 Jahren in Krippen betreut, Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt im Elementarbereich. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Aufnahme auch vor dem 12. Lebensmonat möglich. Schulkinder zwischen 6 und 12 Jahren können Kindertageseinrichtungen mit einem Hortbereich besuchen.

    In allen Bereichen werden Kinder verschiedener Altersstufen in Übereinstimmung mit den pädagogischen Zielen betreut, die im Kita-Reformgesetz, den Bildungsleitlinien des Landes Schleswig-Holstein und der Rahmenkonzeption für Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Kiel formuliert werden.
     
  2. Voraussetzungen für eine Aufnahme:
    Jedes Kind wird gleichrangig in einer Kindertagesstätte aufgenommen, unabhängig von seiner Herkunft, seiner Nationalität, seiner geschlechtlichen Identität oder seinem konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Hintergrund. 

    Die Anmeldung erfolgt über das Kitaportal des Landes Schleswig-Holstein. Eine persönliche Vorsprache in der gewünschten Einrichtung, sollte möglichst bis zum Ende des Vorjahres der Aufnahme erfolgen, damit das Kind am Platzvergabeverfahren teilnehmen kann. Grundsätzlich sind bei diesem Anmeldegespräch der Betreuungsbedarf und ggf. der Förderbedarf des angemeldeten Kindes mit dem Betreuungsangebot und den Fördermöglichkeiten der Einrichtung abzustimmen. 

    Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in Kiel haben, können nur in einer Kieler Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, wenn kein Kieler Kind den Bedarf an dem Betreuungsplatz angezeigt hat. Das bedeutet, es müssen freie Kapazitäten bei der Kindertagesstätte vorhanden sein und angrenzende Einrichtungen dürfen ebenfalls keine Wartelisten führen. 

    Bei der Aufnahme des Kindes muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, in der bedeutsame vorangegangene Erkrankungen, insbesondere Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen des Kindes festgehalten sind. Dies gilt insbesondere für die Masernschutzimpfung.
     
  3. Entscheidung über die Aufnahme:
    Die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern in die Kindertageseinrichtung trifft die zuständige Leitungskraft unter Beteiligung der Elternvertretung. Für die Platzvergabe sind folgende Kriterien maßgeblich.
     
  4. Öffnungszeiten und Schließtage:
    Die Kernöffnungszeit der Kindertageseinrichtungen ist Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr. Bedarfsgerechte Betreuung in Randzeiten wird in vielen Einrichtungen angeboten. Die planmäßige Schließzeiten liegen in den Einrichtungen ab 4 Gruppen bei 20 Tage im Kalenderjahr (davon 3 Tage außerhalb der Schulferien). In kleinen Einrichtungen mit 2 – 3 Gruppen sind planmäßige Schließzeiten von bis zu 30 Tagen, jedoch lediglich 3 Tage außerhalb der Ferienzeit, möglich. Die Schließungstage liegen somit überwiegend in den Schulferien und werden zum Beginn des Kindergartenjahres in jeder Einrichtung festgelegt und veröffentlicht.
     
  5. Besuch der Kindertageseinrichtung:
    Die Kinder sollten die Kindertageseinrichtung regelmäßig an allen Öffnungstagen besuchen. Nur so ist Kontinuität für die Kinder im Kita-Alltag sowie in der pädagogischen Arbeit und der Erfüllung des Bildungsauftrages gewährleistet. Für die Planung ist es erforderlich, dass die Kindertageseinrichtung bis spätestens 9 Uhr informiert wird, wenn ein Kind die Einrichtung nicht besuchen kann.
     
  6. Bringen und Abholen und Aufsichtspflicht:
    Jedes Kind wird in der Regel von den Eltern gebracht und abgeholt. Im Ausnahmefall können andere Personen damit beauftragt werden. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Einrichtung und den Eltern erforderlich. Soll ein Kind, z.B. weil es alt genug ist, allein nach Hause gehen, muss auch dies rechtzeitig schriftlich vereinbart werden. Die Aufsichtspflicht der Kindertageseinrichtung und der dort tätigen Mitarbeiter*innen beginnt mit der Übergabe des Kindes an eine pädagogische Fachkraft und endet mit der Übergabe an die abholberechtigte Person.
     
  7. Mahlzeiten und Getränke:
    Alle Kinder erhalten den ganzen Tag über ausreichend Getränke. Gegen eine monatliche Gebühr wird täglich eine warme Mittagsmahlzeit angeboten. In vielen Einrichtungen erhalten die Kinder darüber hinaus auch ein Frühstücksangebot.
     
  8. Kleidung:
    Die Kleidung der Kinder sollte bei jedem Wetter das Spielen im Freien und ein möglichst problemloses Umgehen mit Farbe, Ton und Matsch ermöglichen.
     
  9. Gesundheitsvorsorge und Medikamentengabe:
    Erkrankte Kinder sollen die Kindertageseinrichtung aufgrund der Ansteckungsgefahr nicht besuchen. Meldepflichtige Erkrankungen werden durch die Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt übermittelt.

    Kindern werden in der Einrichtung grundsätzlich keine Medikamente verabreicht. Für chronisch kranke Kinder, die eine Dauermedikation oder Notfallpräparate benötigen, müssen Absprachen mit der Einrichtungsleitung getroffen werden. Eine schriftliche Anweisung des Arztes über die Dauer, Menge und Art und Weise der Verabreichung ist notwendig.
     
  10. Gebühren:
    Einzelheiten über die Gebühren für die pädagogische Betreuung und die Beköstigung sind der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Kiel in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
     
  11. Kündigung:
    Die Kündigung des Betreuungsplatzes muss schriftlich unter Beachtung der in der Gebührensatzung angegebenen Termine in der Einrichtung erfolgen.
     
  12. Anerkennung der Aufnahmebedingungen:
    Diese Grundsätze sind Bestandteil des Betreuungsvertrages und werden durch die Unterschrift unter den Vertrag anerkannt. Die hier genannten Grundsätze für die Aufnahme und Betreuung von Kindern in städtischen Kindertageseinrichtungen in Kiel sind mit dem Stadtelternbeirat abgestimmt.

(Stand: Januar 2021)