Rund ums Wohngeld

Einleitung und wichtige Links und Sprunglinks

Wohngeld leistet der Staat, um ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Es kommt für jede Art von Wohnraum in Betracht: Er kann in einem Altbau oder Neubau liegen, öffentlich gefördert oder frei finanziert sein.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Wohnkosten (Miete, Mietwert, Belastung oder Nutzungsentgelt) der Preisbindung unterliegen oder nicht.

Dafür gibt es das Wohngeldgesetz (WoGG). Das Wohngeld sorgt dafür, dass eine an der individuellen Leistungsfähigkeit orientierte Belastung nicht überschritten wird. Es soll Bürger*innen bei einem entsprechenden Wohnungsangebot das soziale Grundrecht auf eine angemessene und familiengerechte Wohnung sichern. Das allgemeine Wohngeld ist zwar eine Sozialleistung, es ist aber keine Leistung der Sozialhilfe.
 

 

Anträge jetzt online stellen

Schon gewusst? Sie können Wohngeld auch bequem vom Sofa aus beantragen. Nutzen Sie dafür die Online-Anträge.

Aktuell ist es nicht möglich einen Online-Antrag auf Wohngeld zu stellen! 

Weitere Infos dazu finden Sie hier

Schnell gefunden


Voraussetzungen

Wohngeld können Sie nur bekommen, wenn Sie einen Antrag stellen und nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Danach können Sie einen Antrag auf Weiterbewilligung stellen.

Personen, die eine so genannte Transferleistung (zum Beispiel ALG-II) erhalten, sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Ihre angemessenen Unterkunftskosten werden schon im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt. Der Ausschluss vom Wohngeld wirkt sich deswegen nicht nachteilig aus.
Mehr dazu, wer kein Wohngeld bekommen kann
 

Wohngeldrechner

Mit dem Wohngeldrechner können Sie sich (anonymisiert) Ihren Wohngeldanspruch in jeder Kommune in Schleswig-Holstein errechnen lassen. Der Service wird vom Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt.

Aber bitte beachten Sie:
Die auf Grundlage Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unverbindlich. Sie begründen keinen Anspruch auf Wohngeld. Das können Sie nur bekommen, wenn Sie einen schriftlichen Antrag bei der Wohngeldbehörde stellen, in deren Bereich Ihre Wohnung liegt, und wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen.

Zum Wohngeldrechner
 

Wenn es schnell gehen muss

Wenn Ihnen Wohngeld zusteht, wird vom Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es in der Regel kein Wohngeld.

Darum kann es zur Fristwahrung gut sein, als erstes einen einfachen, formlosen Antrag auf Wohngeld zu stellen.

Formloser Antrag

Wohngeld für Personen in Ausbildung

Schüler*innen, Studierende und Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wohngeld haben. Hat in einem Mehrpersonenhaushalt ein Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, besteht für den gesamten Haushalt ein Wohngeldanspruch.

Mehr Infos
 

Haben Sie Kinder?

Prüfen Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse Ihren möglichen Anspruch. Wenn Sie Anspruch auf Wohngeld haben, besteht häufig auch Anspruch auf den Kinderzuschlag. Diese Leistung der Familienkasse unterstützt Eltern mit geringem und mittlerem Einkommen mit bis zu 185 Euro im Monat pro Kind.

KIZ-Lotse bei der Arbeitsagentur

Wohngeld für Personen in Ausbildung

Schüler*innen, Studierende und Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wohngeld haben. Hat in einem Mehrpersonenhaushalt ein Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, besteht für den gesamten Haushalt ein Wohngeldanspruch. 

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Häufige Fragen – und die Antworten

Zum Einkommen zählen fast alle Einkünfte und Einnahmen in Geld oder Geldeswert:

  • Steuerfreie genauso wie steuerpflichtige Einnahmen
  • Einmalige genauso wie regelmäßige Einnahmen

Im Zweifel geben Sie besser sämtliche Einkünfte an - es ist für Sie und uns unangenehm, wenn später Wohngeldzahlungen zurückverlangt werden.

Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes ist zunächst die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) jeder zum Haushalt rechnenden Person, also alle positiven steuerpflichtigen Einkünfte. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften anderer Einkommensarten oder mit negativen Einkünften anderer zum Haushalt rechnenden Personen ist unzulässig.

Zum Einkommen gehören zusätzlich auch viele steuerfreie Einnahmen. Weiterhin sind auch einmalige Einnahmen wie Abfindungen (auch aus Vorjahren) sowie Renten- und Unterhaltsnachzahlungen und so weiter anzugeben.

Zu den Einnahmen gehören unter anderem

  • Gehälter, Löhne, Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung (Nebentätigkeiten, Mini-Jobs), unabhängig davon, ob die Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte erfolgt oder das Arbeitseinkommen pauschal versteuert wird
  • Honorartätigkeiten, Tantiemen, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder, Renten, Betriebsrenten
  • Einnahmen aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen (Bausparverträgen, Sparguthaben, Wertpapieren, Investmentanteilen und anderes, Zinsen, Dividenden)
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (jedoch ohne die Einnahmen aus einer eventuell Untervermietung)
  • Unterhaltszahlungen, Sachbezüge, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld
  • Leistungen nach dem BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Abtretungen, Pfändungen, Abzweigungen und ähnliches gehören zum Bruttoeinkommen und sind nicht von diesem vorweg abzusetzen.

 

Ja, soweit Aufwendungen für die Kinderbetreuung steuerrechtlich von den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit abgesetzt werden können, sind sie auch bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu berücksichtigen.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Beim Kind:

  • Es muss sich um ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 EStG handeln, also ein leibliches, ein Adoptiv- oder Pflegekind sein.
  • Das Kind muss zum Haushalt der wohngeldberechtigten Person rechnen.
  • Das Kind darf nicht älter als 13 Jahre sein (diese Altersgrenze gilt nicht, wenn die körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, und das behinderte Kind deshalb außerstande ist, sich selbst zu unterhalten).

Bei den Eltern:

  • Es müssen steuerpflichtige Einnahmen vorhanden sein. Dazu zählen auch Einkünfte aus Leibrenten oder pauschal versteuertem Arbeitslohn (Minijob mit Steuerkarte).
  • Die Aufwendungen werden vom Einkommen des Elternteils abgezogen, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide erwerbstätigen Elternteile Aufwendungen für Kinderbetreuung nach § 4f Satz 1 EStG getragen, so können gleichwohl je Kind und Jahr nur maximal 4.000 Euro geltend gemacht werden. Im Regelfall ist dann der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der (verheirateten oder unverheirateten) Eltern zu berücksichtigen.

Aufwendungen und Nachweise:

  • Abzugsfähig sind zum Beispiel Aufwendungen für eine Tagesmutter oder für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrippen.
  • Als Nachweis ist neben der Rechnung zusätzlich der Kontobeleg vorzulegen. Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Von den so nachgewiesenen Aufwendungen werden 2/3, maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden können Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht). 

 

Kosten, die für die Verpflegung des Kindes anfallen (zum Beispiel neben dem Hortbeitrag ein Essensgeld), sind von den Betreuungskosten abzuziehen, da sie auch anfallen würden, wenn der Elternteil die Kinderbetreuung selbst übernähme. 

Aufwendungen sind nicht anzuerkennen, soweit sie von Dritten übernommen werden (zum Beispiel im Rahmen der Arbeitsförderung oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe).
 

Beispiele:

  • Die nachgewiesenen Betreuungskosten eines doppelverdienenden Paares für ein Kind betragen jährlich 6.000 Euro. Davon sind 4.000 Euro absetzbar.
  • Die nachgewiesenen Betreuungskosten einer erwerbstätigen, allein erziehenden Mutter für ihr Kind betragen insgesamt 1.000 Euro jährlich. Es sind 667 Euro absetzbar.
 

Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert. Doch ist innerhalb des Bewilligungszeitraums eine Erhöhung des Wohngeldes auf Antrag möglich, wenn

  • sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (zum Beispiel durch Geburt eines Kindes),
  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent gestiegen ist oder
  • sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat und diese Veränderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
 

Darüber hinaus regelt das Wohngeldgesetz, dass von Amts wegen in den Fällen, in denen sich

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert,
  • die Miete oder Belastung (abzüglich des Betrages für Heizkosten) um mehr als 15 Prozent mindert oder
  • das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht,

das Wohngeld auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums abzusenken beziehungsweise zurückzufordern ist.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Wohngeldbescheid vor Ablauf des Bewilligungszeitraums unwirksam - vor allem dann, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt worden ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird. Wenn das Wohngeld nicht zur Zahlung der Wohnkosten verwendet wird, fällt der Wohngeldanspruch weg.

Der Wohngeldbescheid wird auch unwirksam, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Transferleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) beantragt oder empfängt. Die Unwirksamkeit beginnt grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, ab dem ein Antrag auf eine Transferleistung gestellt wird. Erfolgt die Antragstellung nicht zum Ersten eines Monats, tritt die Unwirksamkeit erst zum folgenden Monatsersten ein. Für verbleibende zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder wird auf Antrag erneut Wohngeld bewilligt.

Im Falle der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides unterrichtet die Wohngeldbehörde hierüber die wohngeldberechtigte Person.

Wenn Sie umziehen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Wohngeld für die bisherige Wohnung. Stellen Sie unbedingt sofort einen neuen Antrag für die neue Wohnung. Sie müssen die gleichen Unterlagen einreichen wie bei einem Erstantrag. Dies gilt auch, wenn Sie innerhalb des Hauses in eine andere Wohnung umziehen.

Zieht das letzte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied aus und wohnen im Haushalt nur noch ausgeschlossene Haushaltsmitglieder, entfällt der Anspruch auf Wohngeld ebenfalls.

Bei einem Umzug eine*r Empfänger*in von Wohngeld in eine andere Gemeinde muss diese*r, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Umzug ein Antrag auf Wohngeld bei der neuen Wohngeldbehörde gestellt wird, eine Bescheinigung vorlegen, dass sie*er in der früheren Gemeinde kein Wohngeld mehr bezieht oder gar nicht bezogen hat (eine sogenannte "Negativbescheinigung").

Wenn ein Antrag auf Wohngeld gestellt wird und die wohngeldberechtigte Person noch für weitere Wohnungen außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Wohngeldbehörde gemeldet ist, verlangt die Wohngeldbehörde, bei der der Antrag auf Wohngeld gestellt wird, ebenfalls die Vorlage einer Bescheinigung über den Nichtbezug von Wohngeld für diese Wohnungen.

Die Negativbescheinigung wird bei einem Umzug von der früher zuständigen Wohngeldbehörde ausgestellt.

Wenn die wohngeldberechtigte Person für mehrere Wohnungen gemeldet ist, stellt die Wohngeldbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Wohnung liegt, die Negativbescheinigung aus.

 

Die wohngeldberechtigte Person ist verpflichtet, der Wohngeldbehörde alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und die zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, unverzüglich mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

  1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder erhöht,
  2. die monatliche Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent verringert,
  3. das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch dann, wenn die Einnahmeerhöhung auf Grund der Erhöhung der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder eintritt.
  4. ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Antrag auf eine Transferleistung gestellt hat oder eine Transferleistung bezieht.

Beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise auf dem Bewilligungsbescheid!

Können auch Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft Wohngeld beantragen?

Grundsätzlich ja.
Allerdings müssen sich ausländische Personen im Bundesgebiet berechtigt oder geduldet aufhalten. Es ist daher ein Pass beziehungsweise ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthaltes sowie gegebenenfalls eine Kopie der Verpflichtungserklärung eines Dritten zur Übernahme von Aufenthaltskosten vorzulegen. Bewilligtes Wohngeld wird von den Personen zurückgefordert, die eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben haben.

Wichtiger Hinweis:
Nicht-EU-Ausländer*innen sollten beachten, dass die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung des Einzelfalles aufgrund des Wohngeldbezuges den Aufenthaltstitel widerrufen kann.

 

Die Wohngeldbehörden dürfen zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld die Haushaltsmitglieder regelmäßig mittels eines Datenabgleichs daraufhin überprüfen,    

  • ob und für welchen Zeitraum bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde
  • ob und für welchen Zeitraum zu Ausschluss von Wohngeld führende Sozialleistungen beantragt oder empfangen werden oder wurden
  • ob und welche Kapitaleinkünfte dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet worden sind
  • ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur für Arbeit die Leistungen von Arbeitslosengeld eingestellt hat
  • ob und von welchem Zeitpunkt an die Wohngeldempfänger*innen nicht mehr in der Wohnung wohnen, für die Wohngeld geleistet wurde
  • ob, für welchen Zeitraum und bei welchem Arbeitgeber eine sozialversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand
  • ob, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Leistungen der Renten- und Unfallversicherung gezahlt worden sind.

Unrichtige beziehungsweise unterlassene Angaben im Antragsverfahren oder während des Wohngeldbezuges können als Straftat (Betrug) nach § 263 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren beziehungsweise als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden. Die Wohngeldbehörden teilen solche Fälle der Staatsanwaltschaft mit, beziehungsweise sie leiten ein Bußgeldverfahren ein.