Übernahme der Bestattungskosten beantragen

Infos zu Häufigen Fragen

Nachweise der verstorbenen Person:

  • Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
    • Girokontoauszug vom Sterbetag
    • Sparbücher/Geldanlagen
    • Wohneigentum
    • Versicherungssumme von Lebensversicherungen
    • Kopie des Kraftfahrzeugscheins
    • Bausparguthaben und Ähnliches
    • Falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
  • Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen des/der Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)
  • Sterbeurkunde (sobald diese vorliegt)

Nachweise der antragstellenden Person:

  • Erbschein, gegebenenfalls Nachweis der Erbausschlagung
  • Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate
  • Angaben zu weiteren Angehörigen der/des Verstorbenen (zum Beispiel im Haushalt lebende Erben und Angehörige des Verstorbenen),
  • Nachweise über die Vermögensverhältnisse
  • Nachweise der monatlichen Belastungen
  • Nachweis über die aktuelle Miethöhe beziehungsweise über die Lasten bei Wohneigentum
  • falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird: Originalrechnung des Bestattungsinstituts


  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

Sobald der Antrag und die notwendigen Nachweise vorliegen, kann eine Bearbeitung erfolgen.

Nachdem der vollständig vorliegende Antrag geprüft wurde, erhält der/die Antragssteller/in einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

Die Bestattungskostenhilfe garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

Auch bei den örtlichen Bestattungsunternehmen können Sie sich darüber informieren, welche Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden.

Worum geht es?

Die Bestattung einer verstorbenen Person ist Pflicht.

Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern
  6. und die Geschwister

Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht für die Bestattung zu sorgen.

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.


Zuständige Stellen

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