Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Infos zu Häufigen Fragen

Bei den Ordnungsbehörden der Kreise und der kreisfreien Städten des Landes Schleswig-Holstein.

Hinweise für Kiel:

Für die Erteilung einer Erlaubnis ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Zuverlässigkeit des*der Antragsteller*in wird nach Eingang des Antrags überprüft.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nach §15 ProstSchG in der Regel nicht, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines für dieses Gewerbe relevanten Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde, wem innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die Ausübung des Prostitutionsgewerbes entzogen oder versagt wurde oder wer Mitglied in einem Verein ist oder innerhalb der letzten 10 Jahre war, der unanfechtbar verboten wurde oder einem unanfechtbaren Betätigungsverbot unterliegt.

An die Ordnungsbehörden der Kreise und der kreisfreien Städte.

Hinweise für Kiel:

In der Landeshauptstadt Kiel ist die folgende Stelle zuständig für die Erlaubniserteilung:

Ordnungsamt
Abteilung für Gewerbe und kommunaler Verbraucherschutz
Fabrikstraße 8-10, Zimmer 103
24103 Kiel
E-Mail: bordellaufsicht@kiel.de
Tel. +49 431 901-2072 oder +49 431 901-2067

Informationen über das Anmeldeverfahren für Prostituierte erhalten Sie unter dem untenstehenden Link.

Prostituiertenschutz

Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, musste dies bis zum 1. Oktober anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Bei Versäumen dieser Übergangsregel ist ein Neuantrag einzureichen. Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde anzeigen und einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.

Die Gebührenbemessung richtet sich nach den Tarifstellen unter Nr. 11.16 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Hinweise für Kiel:

Für die Bearbeitung eines Antrages auf die Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes fallen Gebühren entsprechend des für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwandes an. Hierfür wird ein Stundensatz von 63 Euro veranschlagt.



Für die persönliche Anmeldung sowie die allgemeine und gesundheitliche Beratung von Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter (Abschnitt 2 ProstSchG) ausüben wollen, ist das LAsD in Neumünster zuständig.

Hinweise für Kiel:

  • Gesetz zur Regulierung von Prostitutionsstätten und zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
  • Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - ProstSchG-ZustVO) und zur Änderung der Ordnungswidrigkeitne-Zuständigkeitsverordnung
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren Schleswig-Holstein (VerwGebV SH)
  • Erlass des Bundeministeriums über die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand

Prostitutionsschutzgesetz

Zuständigkeitsverordnung zum Prostitutionsschutzgesetz

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in S-H

Worum geht es?

 

Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung von Prostitutionsstätten und zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) in Kraft getreten.

 

In Schleswig-Holstein ist die Fachaufsicht über die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes geteilt zwischen dem Gleichstellungsministerium für die Anmeldung, allgemeine und gesundheitliche Beratung der Prostituierten gemäß Abschnitt 2 des Gesetzes und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Prostitutionsgewerbe (Abschnitt 3-5 ProstSchG).

 

Mit diesem Beitrag wird ausschließlich die Erlaubnispflicht zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes beschrieben.

 

Wer einen Prostitutionsbetrieb oder eine –veranstaltung betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Unter dem Oberbegriff „Prostitutionsgewerbe“ werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.          
Das Erlaubnisverfahren umfasst unter anderem eine Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellenden und der mit wichtigen Leitungs- und Sicherheitsaufgaben betrauten Personen. Bezogen auf einen geeigneten Standort muss ein Betriebs- bzw. Veranstaltungskonzept vorgelegt werden, das insbesondere die organisatorischen, personellen, räumlichen, hygienischen und sicherheitsbezogenen Rahmenbedingungen benennt.

Betreiberinnen oder Betreiber müssen bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt einen Antrag auf Erlaubnis eines Prostitutionsbetriebs oder einer Prostitutionsveranstaltung stellen, bei der ihr Betrieb ansässig sein bzw. die Veranstaltung stattfinden wird. Die Erlaubnis kann mit Sicherheitsauflagen verbunden werden. Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wenn beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.
Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser-, Immissionsschutz- oder des Straßen- und Wegerechts sind gesondert vom Betreibenden zu beachten und zu erfüllen.

Hinweise für Kiel:

Ein Prostitutionsgewerbe betriebt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er*sie:

  • eine Prostitutionsstätte betreibt
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert und/oder durchführt
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt.
    Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution.

Die erforderlichen Vordrucke und Formulare finden Sie unter folgenden Links.

Allgemeine Hinweise für die Betreiber von Prostitutionsstätten

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem ProstSchG

Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach dem ProstSchG

Anzeige des Betriebs eines Prostitutionsgewerbes

Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung

Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 (2) ProstSchG

Vordruck für die Erstellung eines Betriebskonzeptes nach dem ProstSchG

Hinweise zur Erstellung eines Betriebskonzeptes nach dem ProstSchG


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