Bauaktenarchiv

Infos zu Häufigen Fragen

Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis (in der Regel nicht älter als drei Monate) glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form

  • eines Grundbuchauszuges,
  • eines Kaufvertrages,
  • eines Erbscheines oder
  • eines Grundsteuerbescheides.

Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten erforderlich werden.



  • An die Kreise, kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten  amtsfreien Gemeinden (Städte).

Hinweise für Kiel:

Für die Sichtung von Grundstücks- und Gebäudeakten im Rahmen einer Auskunft oder zur Fertigung von Kopien fallen folgende Gebühren an: 

·         je Aktenband = 25,00 €
·         Kopie je DIN A4-Seite = 0,50 €
·         Kopie je DIN A3-Seite = 1,00 €
·         Auslagen nach Herstellungskosten der Kopiertechnik

Verwaltungsgebührensatzung



Neben dem persönlichen Anspruch auf Akteneinsicht haben Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten grundsätzlich die Beteiligten im Sinne des § 88 in Verbindung mit § 78 LVwG.

Daneben kann nach den Regelungen des IZG-SH ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. In diesem Falle können Kosten nach § 13 IZG-SH anfallen.

  • § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
  • § 88 i. V. m. § 78 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -),
  • Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH),
  • Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bund).

8. VO-LBO

LVwG

IZG-SH

IFG Bund

Worum geht es?

Im Rahmen von Bauvorhaben werden Aktenvorgänge angelegt, welche die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Dokumente enthalten.

Hinweise für Kiel:

Im Bauaktenarchiv der Stadtverwaltung Kiel werden derzeit auch abgeschlossene Entwässerungsakten gelagert und können dort eingesehen werden.


Zuständige Stellen

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