Tageszulassung (Kurzzeitkennzeichen) für ein Fahrzeug beantragen

Infos zu Häufigen Fragen

  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
  • Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung:
    COC) oder
  • Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
  • gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
  • bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

Hinweise für Kiel:

Neben den Daten des Antragstellers und dem Versicherungsschutz müssen bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen auch die Fahrzeugdaten nachgewiesen werden. Außerdem müssen für Probe- und Überführungsfahrten eine Betriebserlaubnis und eine gültige Hauptuntersuchung für das Fahrzeug nachgewiesen werden.

Als Nachweis für die Betriebserlaubnis und die Fahrzeugdaten können vorgelegt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (Eine Kopie ist als Nachweis ausreichend)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) (Eine Kopie ist als Nachweis ausreichend)
  • Datenbestätigung des Herstellers
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity)
  • Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für den Straßenverkehr gemäß §21 StVZO oder § 13 EG-FGV

Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis (Prüfungsfahrten):

Gibt es für ein Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis oder Hauptuntersuchung, kann trotzdem ein Kurzzeitkennzeichen beantragt und zugeteilt werden. Die Beantragung ist nur bei der Zulassungsbehörde möglich, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist.

Die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens wird beschränkt auf die Hin- und Rückfahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen zugeteilt hat oder einen angrenzenden Bezirk. Inbegriffen sind Fahrten zur unmittelbaren Reparatur von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt werden zur nächstgelegenen Werkstatt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als "verkehrsunsicher"eingestuft werden.



  • Sie benötigen das Fahrzeug für:
    • eine Probefahrt, auf der Sie die
    • Gebrauchsfähigkeit feststellen und nachweisen können
      oder
    • eine Überführungsfahrt, um das Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen.
  • Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens.
  • Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug nachweisen.
  • Für das Fahrzeug muss eine:
    • EG-Typgenehmigung,
    • Einzelgenehmigung oder
    • Betriebserlaubnis vorliegen.
  • Für das Fahrzeug muss während des gesamten Gültigkeitszeitraums eine:
    • gültige Hauptuntersuchung und
    • gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden.
  • Sie besitzen einen Nachweis für eine bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen.

Hinweis: Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.

Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:

  • Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
  • der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
  • Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
  • Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
  • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von 10,20 EUR zu Ihrem Termin mit.
  • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.

Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild
drucken lassen können.

Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person nennen.

Örtlich zuständige Zulassungsbehörde

Zuständige Stellen in Kiel

Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.

Hinweise für Kiel:

Bitte beachten Sie, dass die Gültigkeit immer am Tag der Beantragung beginnt. Ein späterer Gültigkeitsbeginn, abweichend vom Tag der Beantragung ist nicht möglich.

EUR 10,20

Hinweise für Kiel:

Die Gebühr für ein Kurzzeitkennzeichen beträgt 13,10 €

Bitte beachten Sie, dass zusätzliche Kosten für die Ausstellung der Kurzzeitkennzeichen entstehen.

Die Preise hierzu erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Anbietern.



Worum geht es?

Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden. Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.

Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:

  • es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder eine Einzelgenehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
  • für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen (Hauptuntersuchungsbericht) und
  • es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    bestehen.

Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren.

Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt:

  • zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
  • in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
  • in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.

Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.


Zuständige Stellen

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