Vogelgrippe

Infos zu Häufigen Fragen

Antragsformulare finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

  • An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
  • an das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) oder
  • an die Veterinärämter der Kreise/kreisfreien Städte.

Geflügel, das mit Ausnahmegenehmigung im Freien gehalten werden darf, muss einmal im Monat virologisch untersucht werden.

Die Untersuchungskosten trägt der Tierhalter oder Besitzer. Informationen zu den Kosten der Untersuchungen gibt das Landeslabor Schleswig-Holstein.



Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein" und auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Aviäre Influenza - Geflügelpest oder Vogelgrippe

BMEL Geflügelpest/Vogelgrippe

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

Geflügelpest-Verordnung

Worum geht es?

Die Vogelgrippe ist eine Tierseuche, die bei Geflügel, insbesondere bei Hühnern, Puten, Enten, Gänsen, aber auch bei anderem Geflügel sowie Schwänen und anderen Wildvögeln auftreten kann. Der offizielle Name lautet daher "Geflügelpest".

Es gibt verschiedene Typen dieser Erkrankung, die für Tiere unterschiedlich krankmachend sind; zum Beispiel die Virustypen H5N1 oder H7N7. Eine Übertragung auf den Menschen ist im Einzelfall bei intensivem Kontakt mit infiziertem Geflügel, nicht aber durch den Verzehr von Geflügelprodukten möglich, insbesondere dann nicht, wenn sie erhitzt wurden.

Seit dem ersten Vogelgrippefall bei Wildvögeln in Deutschland gelten bundesweit verschärfte Schutzmaßnahmen in Infektionsgebieten und in sogenannten Risikogebieten, in denen die Übertragung des Virus von Wildvögeln auf Hausgeflügel höher ist als in anderen Gebieten.

Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel wie Strauße, Emus oder Nandus, Wachteln oder Gänse hält, hat sie in geschlossenen Ställen oder in einer vor Einträgen durch Wildvögel geschützte Voliere beziehungsweise einem geschützten Auslauf zu halten.

Bei der Veterinärbehörde der Kreise/kreisfreien Städte kann ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsverpflichtung gestellt werden. Die zuständige Veterinärbehörde kann den Antrag genehmigen, wenn der Geflügelbestand nicht in einem Sperr- oder Beobachtungsgebiet liegt und sich nicht in unmittelbarer Nähe eines größeren Küsten- oder Binnengewässers befindet.

Hinweise für Kiel:

Nach dem Ausbruch der Geflügelpest in einem Betrieb in Preetz (Kreis Plön) Anfang Januar war unter anderem eine Überwachungszone im Umkreis von zehn Kilometern eingerichtet worden. In dieser Zone liegen auch die gesamten Kieler Stadtteile Elmschenhagen, Wellsee, Moorsee und Rönne. 

Es gab keine Anzeichen für weitere Ausbrüche in der Schutzzone um den Betrieb und bei amtstierärztlichen Untersuchungen innerhalb der Überwachungszone wurden auch keine Anzeichen von Geflügelpest festgestellt. Daher heben der Kreis Plön und die Landeshauptstadt Kiel die Geflügelpest-Überwachungszone ab Sonnabend, 5. Februar, auf.

Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Zone ist unter www.kiel.de/bekanntmachungen zu finden.


Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung ist im folgenden Link einsehbar.

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 04.02.2022


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