Infos zu Häufigen Fragen

Der Verkäufer oder der Käufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen, damit sie entscheiden kann, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt.

Hinweise für Kiel:

Die Mitteilung über den Kaufvertrag erfolgt formlos. Üblicherweise beantragt die Notarin oder der Notar das Negativzeugnis und reicht gleichzeitig den Kaufvertrag ein. Wird der Kaufvertrag nicht vorgelegt, kann er nachgefordert werden, wenn er für die Bearbeitung des Antrags erforderlich ist.



Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen. Er wird regelmäßig schriftlich erlassen.

Für einen Antrag auf Erteilung eines Negativbescheids / -testats ist keine bestimmte Form allgemein vorgeschrieben; auch diese Entscheidung ergeht regelmäßig schriftlich.

Hinweise für Kiel:

Bitte nutzen Sie gern für Ihren Antrag den Online Dienst.

Es erfolgt ein Grundstückskauf.

Der Kauf ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Ohne eine Anzeige beginnt die Frist von drei Monaten, die der Gemeinde eingeräumt ist, um das Vorkaufsrecht auszuüben, nicht an zu laufen.

Macht die Gemeinde von einem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch und liegt auch kein Ausschlussgrund vor bzw. wird es nicht abgewendet, so tritt die Gemeinde an Stelle des Käufers in den Kaufvertrag ein; sofern sie das Recht zu Gunsten eines Dritten ausübt, tritt dieser in den Kaufvertrag ein.

Die Gemeinde bzw. der begünstigte Dritte haben dann dem Verkäufer einen Kaufpreis zu bezahlen, der i.d.R. dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Unter gewissen Maßgaben kann auch ein niedrigerer Betrag gezahlt werden, etwa wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Kaufs erkennbar deutlich überschreitet.

Der Verkäufer oder Käufer unterrichtet die Gemeinde über den Inhalt eines Kaufvertrages.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde es nicht aus, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen (sog. Negativbescheid / -testat).

Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht dagegen aus, wird ein selbständiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Gemeinde neu begründet. Hierfür gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen (auch bzgl. des Kaufpreises), die der Verkäufer mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hatte. Jedoch kann der Kaufpreis preislimitiert sein, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in erkennbarer Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt gegenüber dem Verkäufer; dem Käufer ist die Entscheidung bekannt zu geben.

Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.

Für den Käufer und / oder den Verkäufer fallen Kosten an, wenn sie bei der Gemeinde eine Erklärung beantragen, dass sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet.

Die Festsetzung der Kosten und ihre Höhe ergibt sich aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde.

Hinweise für Kiel:

Für das Ausstellen des Negativzeugnisses fallen Verwaltungsgebühren an. Die Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung.



  • Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z.B. bei einem Verkauf an Ehegatten / Verwandte / Verschwägerte oder wenn das Grundstück dem Bebauungsplan entsprechend bebaut und genutzt wird.
  • Auch kann das Vorkaufsrecht durch den Käufer abgewendet werden, etwa wenn er
  • in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dem planerisch vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zu nutzen und
  • sich innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kaufvertrag der Gemeinde mitgeteilt worden ist, hierzu verpflichtet.
  • Die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten setzt voraus, dass er
  • zu der bezweckten Verwendung des Grundstücks binnen angemessener Frist in der Lage ist und
  • sich hierzu verpflichtet.

Worum geht es?

Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein oder vom Erwerber abgewendet werden.

Hinweise für Kiel:

Die Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch gelten nach dem Beschluss der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel vom 13.06.2019 seit dem 1. Juli 2019 auch wieder für das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel.

Damit ein Vorkaufsrecht besteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese werden in den §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) genannt. Ein Vorkaufsrecht besteht z.B.

  • beim Verkauf von Grundstücken, die mit Wohngebäuden bebaut werden können und bisher unbebaut sind
  • beim Verkauf von Grundstücken in Sanierungsgebieten
  • beim Verkauf von Grundstücken, für die in einem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist und
  • wenn die Stadt für ein Gebiet eine Vorkaufsrechtssatzung aufgestellt hat (das ist zurzeit im Bereich Festung Friedrichsort / Alt-Friedrichsort sowie für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1023 "Altes Postareal" der Fall).

In der überwiegenden Zahl der Grundstücksverkäufe besteht entweder kein Vorkaufsrecht oder die städtebaulichen Ziele erfordern nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts. In diesen Fällen stellt das Stadtplanungsamt das o.g. Negativattest aus, eine Bestätigung, dass kein Vorkaufsrecht besteht bzw. das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird.

Dingliches Vorkaufsrecht

Neben dem gesetzlichen Vorkaufsrecht gibt es auch ein dingliches Vorkaufsrecht. Das ist der Fall, wenn zugunsten der Landeshauptstadt Kiel ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist. Zu den im Grundbuch eingetragenen Rechten gibt die Immobilienverwaltung der Landeshauptstadt Kiel Auskunft.

Satzung der Landeshauptstadt Kiel über ein Besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für das Untersuchungsgebiet Festung Friedrichsort mit Alt-Friedrichsort

Satzung der Landeshauptstadt Kiel über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 1023 "Altes Postareal"


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