Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen sowie für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen beantragen

Infos zu Häufigen Fragen

Je nach Sachverhalt benötigen Sie zum Beispiel

  • Nachweis über die Behinderung,
  • sämtliche Einkommensnachweise,
  • Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (Bankauskunft).

Genaue Auskünfte hierzu erhalten Sie von der zuständigen Stelle.



Bitte wenden Sie sich an den Träger der Eingliederungshilfe Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Hinweise für Kiel:

Unterschieden wird in Hilfen für Kinder und Jugendliche und Hilfen für erwachsene Menschen mit Behinderung.

Soweit Sie zum ersten Mal Kontakt aufnehmen oder eine Beratung bzw. Hilfeplanung wünschen, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Arbeitsgruppe Erstberatung/Erstkontakt.

Beratungstelefon für hilfesuchende Erwachsene :   0431 901-4955

Beratungszeiten: 

Montag  8.30 - 12.30 Uhr
Dienstag  8.30 - 12.30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag  8.30 - 12.30 Uhr und von 14.00 – 15.00 Uhr
Freitag  8.30 - 12.30 Uhr


Soweit Sie bereits Leistungen beziehen bzw. Anträge stellen, werden diese von den Leistungsarbeitsgruppen bearbeitet. Wenden Sie sich bitte an die Ihnen bereits bekannte Sachbearbeitung.

Eingliederungshilfe wird frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

§§ 90 bis 150 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)

§§ 90 bis 150 SGB IX

Worum geht es?

Aufgabe der Eingliederungshilfe besteht darin, Leistungsberechtigten eine individuelle, der Würde des Menschen entsprechende Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll Menschen mit Behinderung befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Die Eingliederungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen, Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern),
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Hilfen zu einer Schulbildung, Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf),
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe (Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität, Hilfsmittel, Besuchsbeihilfen).

Zum Zweck der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses stellt der Träger der Eingliederungshilfe unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person, einer Person ihres Vertrauens, eventuell mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, der Landesärztin/dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.

Anspruch auf Leistungen haben Menschen mit Behinderungen, die nicht nur vorübergehende körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben und wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger) nachrangig.


Zuständige Stellen

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Postanschrift der Stadtverwaltung:
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Postfach 1152
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