Bürgerbeteiligung

Infos zu Häufigen Fragen

An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung.

Mit Ihren Petitionen wenden Sie sich bitte an den Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

Hinweise für Kiel:

Für Beteiligungsverfahren nach der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wenden Sie sich bitte an das Büro des Stadtpräsidenten, Angelegenheiten der Gemeindeverfassung. 
Für die organisatorische Abwicklung eines Bürgerentscheids ist der Sachbereich Wahlen und Abstimmungen des Stadtamtes zuständig. Für die Koordinierung von sonstigen Beteiligungsverfahren an Planungs- und Entscheidungsprozessen ist das Pressereferat, MItwirkung, zuständig.

Weitere Informationen zu Bürgerrechten erfahren Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (MIB).
 

Bürgerrechte in Schleswig-Holstein: Mitsprache in den Kommunen

Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1, Art. 17 Grundgesetz.

GG

Worum geht es?

Die Möglichkeiten der Mitwirkung durch Bürger*innen ergeben sich aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz. Demnach gilt für die Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Die Willensbildung erfolgt in erster Linie durch gewählte Vertreter/innen und nicht direkt durch das Volk.

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat umfassende Möglichkeiten, in ihrer/seiner Gemeinde oder in ihrem/seinem Kreis aktiv mitzuwirken. Dazu gehört die Wahl der Gemeinde- oder Stadtvertretung und in Kreisen auch die des Kreistags. Auch hauptamtliche Bürgermeister/innen werden direkt gewählt.

Daneben bieten die Gemeinde- und die Kreisordnung auch noch weitere Wege zur Mitgestaltung an:

  • Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,
  • Einwohnerversammlungen, -fragestunden und -anträge,
  • Beiräte.

Auch Kinder und Jugendliche haben die Chance zur Mitwirkung.

Ferner existieren über verschiedene Anhörungs-, Einwendungs-, und Beschwerderechte weitere Elemente der Bürgermitwirkung. Auf staatlicher Ebene können die Bürger*innen zudem ihr Petitionsrecht (eine Petition ist zum Beispiel eine Anregung oder Beschwerde) gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages ausüben.

Hinweise für Kiel:

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen bzw. in der Gemeindeordnung festgelegten Beteiligungsverfahren bietet die Landeshauptstadt Kiel zahlreiche weitere Beteiligungsmöglichkeiten für Einwohner*innen. Nähere Informationen können Sie dem Link "Beteiligung der Öffentlichkeit" auf die Webseite der Stadtverwaltung entnehmen.

Mitwirkung in Kiel


Zuständige Stellen

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Postanschrift der Stadtverwaltung:
Landeshauptstadt Kiel
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24099 Kiel

 

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