Fleischgewinnung / Schlachtung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Infos zu Häufigen Fragen

Informationen zur Lebensmittelkette.



  • An das Veterinäramt (Amtstierarzt) oder
  • an das Lebensmittelüberwachungsamt der Kreise oder kreisfreien Städte.

Veterinärämter in Schleswig-Holstein

Zuständige Stellen in Kiel

Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten; in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.

Es fallen Gebühren gemäß Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.



Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 1. Oktober 2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben (Lebensmittelunternehmen) durchgeführt werden.

  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB),
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs,
  • Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
  • Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV),
  • Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV).

LFGB

Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Tier-LMHV

Tier-LMÜV

Worum geht es?

Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Pferde und andere Huftiere,
  • Geflügel,
  • Hasentiere,
  • Farmwild.

Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.


Zuständige Stellen

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