Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis

Infos zu Häufigen Fragen

Formlos

  • An den/die Grundstückseigentümer/in und
  • an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR).
     
  • An den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, wenn es sich um Pflanzen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer handelt.

Keine

Es fallen Gebühren zwischen 30,00 und 1000 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.



Nach § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.

  • § 39 Abs. 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG),
  • § 2 Abs. 7 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG),
  • § 111a Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.1.12 - VwGebV.

§ 39 BNatSchG

§ 2 LNatSchG

§ 111a LVwG

VwGebV

Worum geht es?

Wenn Sie wild lebende Pflanzen – z.B. im Wald, wie Pilze, Beeren und Kräuter, gewerbsmäßig sammeln oder verarbeiten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis des jeweiligen Grundstückseigentümers. Handelt es sich dabei um besonders geschützte Pflanzen im Sinne des Naturschutzrechts, benötigen Sie zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle. Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.


Zuständige Stellen

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