Grundbesitzabgaben sind Ihr Beitrag dazu, dass unsere Stadt sauber, sicher und lebenswert bleibt.

Diese Abgaben sind keine allgemeine Steuer, sondern zweckgebundene Beiträge für wichtige kommunale Aufgaben; für eine funktionierende Infrastruktur vor Ihrer Haustür und die Lebensqualität in Kiel. 

Es hat sich etwas geändert?

Bitte denken Sie daran, uns über Adressänderungen und Wechsel der Eigentumsverhältnisse zu informieren.

Falls Sie Ihren Grundbesitz inzwischen verkauft haben sollten, beachten Sie bitte:  

  • Die Grundsteuerpflicht ändert sich nach einem Verkauf erst zum 1. Januar des Folgejahres. Der Zurechnungsbescheid erfolgt durch das Finanzamt Kiel gegenüber dem*der neuen Eigentümer*in.
  • Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Eintragung im Grundbuch (Abteilung I) folgt. Der Nachweis des Eigentumswechsels muss durch die*den neue*n Eigentümer*in erfolgen.
 

Abwasserbeseitigung

  • Niederschlagswasser: 
    Bemessungsgrundlage ist die bebaute, überbaute und befestigte Niederschlagsfläche, von der Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet wird. Die zu veranlagende Fläche beträgt mindestens 60 m². Sie erhöht sich um jeweils aufzurundende 20 m².
  • Schmutzwasser und Schmutzwasser Vollkanal: 
    Bemessungsgrundlage ist die bezogene Frischwassermenge in m³. Bei Bestehen einer Schmutzwasser-Messeinrichtung ist die Bemessungsgrundlage die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge.
  • Reines Wasser: 
    Sonderveranlagungen nach Genehmigung durch das Tiefbauamt.
  • Genutztes Dachwasser: 
    Die überbaute und angerechnete Fläche wird mit 0,4 m³ je m² der Dachfläche berücksichtigt. Erfolgt nachweislich eine geringere Einleitung wird dieser Wert zugrunde gelegt. 
  • Waschplatzniederschlagswasser: 
    Berechnet werden 0,75 m³ je m² Waschplatzfläche, von der Niederschlagswasser in den Schmutzwasserkanal gelangt.

Auskünfte über die Abwassergebühren bekommen Sie beim Tiefbauamt telefonisch unter 0431 901-4352 oder 0431 901-4375 oder 0431 901-4361,  oder per E-Mail an .

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Landeshauptstadt Kiel (Gebührensatzung) 

Abfallbeseitigung und Straßenreinigung

Abfallbeseitigung und Straßenreinigung übernimmt der Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel (ABK). Auf seinen Webseiten hat er viele Informationen für Sie, zum Beispiel die Leerungstermine, die Gebühren für Abfallbeseitigung und Straßenreinigung oder die aktuellen Satzungen für Abfallbeseitigung und Straßenreinigung

Unter Online-Services können Sie sich als Grundstückseigentümer*in, Wohnungsbaugesellschaft, Hausverwaltung sowie Bevollmächtigte registrieren und zukünftig Adress- und Behälteränderungen online vornehmen. Alternativ finden Sie bei den Dokumenten zum Herunterladen weiterhin auch das Formular, mit dem Sie Abfallbehälter anmelden oder ändern können.

Auf der ABK-Webseite finden Sie auch das jährliche Schreiben für die Grundstückseigentümer*innen, das unter anderem die Satzungsänderungen 2026 erklärt.

Zuständig für die Reinigung aller öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage ist grundsätzlich die Landeshauptstadt Kiel  – soweit die Reinigungspflicht nicht übertragen wurde - siehe §§ 1, 2 und 5 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel (Straßenreinigungssatzung).

Die Auflistung der Straßen, für die die Säuberungspflicht übertragen wurde, befindet sich in der Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung. 

 

Grundsteuer A und B

Die Grundsteuer wird nach dem Grundsteuergesetz festgesetzt und erhoben. Die Hebesätze für die Grundsteuer sind in den jeweiligen Haushaltssatzungen beziehungsweise der Hebesatzsatzung der Landeshauptstadt Kiel festgelegt.

Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft werden zur Grundsteuer A, anderer Grundbesitz zur Grundsteuer B veranlagt.

Die Steuerpflicht, den Messbetrag (Bemessungsgrundlage) sowie den Erhebungsbeginn setzt das Finanzamt Kiel mit dem Einheitswert / Grundsteuermessbescheid fest.


Häufige Fragen FAQ

Den Vordruck für das SEPA-Basislastschriftmandat finden Sie auf www.kiel.de/formular-sepa.

Den Vordruck senden Sie bitte ausgefüllt und mit eigenhändiger Unterschrift per E-Mail an oder per Post an die Landeshauptstadt Kiel, Amt für Finanzwirtschaft, Abteilung Steuern und Grundbesitzabgaben, Hopfenstraße 30, 24103 Kiel.

Sollte Ihnen kein Drucker zur Verfügung stehen, wenden Sie sich gerne per E-Mail an oder telefonisch an Ihre Sachbearbeiter*in. Sie finden dier Telefonnumer auf Ihrem Abgabenbescheid. Wir senden Ihnen gerne ein Formular zu.

Aus technischen Gründen ist die Erfassung oder Änderung eines SEPA-Lastschriftmandats bis etwa 14 Tage vor einer Fälligkeit für die Zukunft möglich. Bereits fällig gewordene Raten zahlen Sie bitte noch per Überweisung.

Die Grundsteuerpflicht des*der Verkäufer*in erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Eigentumswechsel stattfand (§ 9 Grundsteuergesetz). Die Umschreibung der Grundsteuer auf den*die Käufer*in erfolgt automatisch nach der Zurechnung des Finanzamtes mit dem Beginn des Jahres, dass auf die Übergabe des Eigentumes folgt.

Die Gebührenplicht (Müllentsorgung, Straßenreinigung sowie die Abwasserwasser) endet mit Ablauf des Monates, in dem die Umschreibung von Abt. I des Grundbuches erfolgt (§ 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz).

Über die Eintragung in Abt. I bekommen wir keine automatische Meldung. Der*die Käufer*in kann uns als Nachweis die Eintragungsbekanntmachung des Amtsgerichtes Kiel per Post oder E-Mail übersenden.

Eine Mitteilung über Todesfälle von Eigentümern erhalten wir nicht. Bitte reichen Sie eine Sterbeurkunde ein. 

Sofern Sie Rechtsnachfolger*in sind, benötigen wir einen Erbnachweis (Testament oder Erbschein). 

Sollte die Grundbucheintragung bereits erfolgt sein, benötigen wir den Nachweis über die Eigentumseintragung im Grundbuch Abt. I. 

Wenn der Bankeinzug von einem anderen Konto gewünscht ist, ist ein neues SEPA-Mandat erforderlich.

Den Grundbesitzabgabenbescheid können Sie als Zweitschrift in der Finanzwirtschaft der Landeshauptstadt Kiel per E-Mail anfordern:

Bitte senden Sie uns eine Verwaltervollmacht zu.  Dann schicken wir zukünftig die Dokumente an die Hausverwaltung.