Häufige Fragen zu Namensänderungen
Namen sind höchst individuell. Aus persönlicher Sicht sollten Änderungen wohlüberlegt sein. Aber auch für das gesellschaftliche Zusammenleben ist es wichtig, eine Person wiederzuerkennen. Darum hat die Gesetzgebung für Namensänderungen Regeln parat.
Zum 1. Mai 2025 haben sich einige dieser Regeln geändert. Sie finden hier Möglichkeiten zur Änderung von Namen zusammengefasst.
Auf dieser Seite

Nach einer Eheschließung
Ehegatten können bei ihren jeweiligen Namen bleiben. Oder es kann ein Ehename bestimmt werden. Diese Bestimmung ist dann unwiderruflich.
Der Ehename kann bei der Eheschließung oder auch später, solange die Ehe besteht, bestimmt werden.
Der Ehename kann sein:
- der Geburtsname eines Ehegatten
- der aktuelle Familienname eines Ehegatten
- ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname
- aus Geburtsname oder aktuellem Familiennamen
- mit oder ohne Bindestrich (muss aber bei beiden Ehegatten gleich sein)
- Die Reihenfolge kann gewählt werden (muss aber bei beiden Ehegatten gleich sein)
- Besteht ein Name aus mehreren Namen, kann auch nur einer oder Teile davon als Ehename bestimmt werden.
- Bei einem Doppelnamen kann nur einer der Namen als Bestandteil gewählt werden.
Ehename + Begleitname
Der*die Ehegatte, deren Name nicht Ehename wird, kann einen Doppelnamen führen:
- Entweder der Geburtsname oder der aktuell geführte Name
- Die Reihenfolge ist frei wählbar
- Grundsätzlich ohne Bindestrich, mit Bindestrich möglich
Zur Terminvereinbarung schreiben Sie uns bitte eine Mail mit Ihrer Telefonnummer an standesamt@kiel.de. Wir rufen Sie zurück.

Nach einer Scheidung
- Jede*r Ehegatte behält den Namen, der in der Ehe geführt wurde.
- Der Geburtsname oder der Name, der vor der Eheschließung geführt wurde, kann wieder angenommen werden.
- Die Person, deren Name nicht Ehename wurde, kann einen Doppelnamen führen:
- Entweder den Geburtsnamen oder den vor der Ehe geführten Namen.
- Die Reihenfolge ist frei wählbar.
- Grundsätzlich ohne Bindestrich, mit Bindestrich möglich.
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Wenn schon vor dem 1. Mai 2025 ein Ehename bestand
Zeitlich unbegrenzt können Sie
- einen Doppelnamen aus Namensbestandteilen beider Ehegatten annehmen
- die Bestimmung des Ehenamens widerrufen und zu den Namen vor der Eheschließung zurückkehren.
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Nach einer Einbürgerung
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname hat dabei die Funktion die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie zu dokumentieren. Vornamen unterscheiden die verschiedenen Familienmitglieder voneinander. In anderen Ländern können die Namensformen völlig anders sein.
Jede Person, für deren Name bislang ein ausländisches Recht maßgebend war und die nun deutschem Namensrecht unterliegt, kann ihren Namen an das deutsche Recht angleichen (gemäß Art. 47 EGBGB). Ein solcher Wechsel des Namens-Status geschieht zum Beispiel durch die Einbürgerung.
- Führt eine Person einen Namen, der aus mehreren Teilen besteht (Namenskette), so können aus diesen Namen die künftigen Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Ein Familienname sollte dabei nur aus einem Teil bestehen.
- Wenn ein Vor- oder Familienname fehlt, kann er zum bisherigen Namen dazugewählt werden.
- Namensteile, die das deutsche Recht nicht kennt (zum Beispiel Vaters- oder Mittelnamen) können abgelegt werden.
- Beim Führen von Namen, die nach dem Geschlecht oder dem Familienverhältnis des*der Träger*in abgewandelt sind, kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
- Es können ausländische Vor- oder Familiennamen in ihre deutschsprachige Form geändert werden. Sofern es für einen Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kann dieser sogar durch einen neuen Vornamen ersetzt werden.
Wird ein Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung über die Angleichung nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.
Betrifft die Namensänderung auch Namen minderjähriger Kinder, können die Eltern für die gemeinsamen Kinder Anschlusserklärungen abgeben. Die Voraussetzungen hierbei richten sich nach dem Alter der Kinder.
Für die Anträge auf Angleichung an das deutsche Namensrecht ist ausschließlich das Standesamt zuständig. Einzige Ausnahme: Wenn die Person im Ausland lebt, kann die Erklärung bei der Deutschen Botschaft eingereicht werden, wird aber erst nach Prüfung durch das Standesamt wirksam.
Es ist das deutsche Standesamt zuständig, bei dem eine Eintragung in ein Personenstandsregister erfolgte. Gibt es bisher keine Eintragung, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (laut Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach immer noch keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Jede Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.
Bitte beachten Sie: Unter Umständen wird eine geänderte Namensführung im früheren Heimatstaat nicht anerkannt. Hieraus können sich im Einzelfall Schwierigkeiten im Rechtsverkehr ergeben.
50 Euro + 20 Euro für die Bescheinigung über die Namensführung
Ein Beratungstermin ist notwendig. Hierbei klären wir, welche Unterlagen Sie brauchen.
Sie ereichen uns
0431 901-2357 (Montag - Mittwoch)
0431 901-2320 (Donnerstag - Freitag)
Sollten Sie telefonisch niemanden erreichen, dann schreiben Sie uns gerne eine Mail an namensaenderung@kiel.de.
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)

Behördliche Namensänderung
In Deutschland folgt das Namensrecht dem Grundsatz der Namenskontinuität. Änderungen des Familiennamens und des Vornamens sind deshalb nur eingeschränkt und in einzelnen Ausnahmefällen möglich. Namen können nicht beliebig geändert werden.
Namen können nach dem bürgerlichen Recht geändert werden, zum Beispiel bei Eheschließung oder Scheidung. Wenn der gewünschte Name auf dieser Grundlage nicht geführt werden kann, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Dafür ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen maßgeblich.
Eine behördliche Namensänderung ist immer ein besonderer Einzelfall und immer eine Ausnahme. Die zuständige Behörde darf auf Antrag den Vor- oder Familiennamen ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Es kommt insoweit darauf an, ob das Interesse des*der Antragsteller*in an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter und Interessen der Allgemeinheit (die soziale Ordnungsfunktion des Namens) zurücktreten müssen.
- Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
- Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen (extra Dokument/Seiten).
- Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der*die gesetzliche Vertreter*in den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein*e Vormund*in oder Betreuer*in bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des*der Antragsteller*in sind dem Antrag beizufügen.
- Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde; gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
- Der*die Antragsteller*in muss außerdem erklären, dass ihm*ihr bekannt ist, dass die Namensänderung beziehungsweise die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
Vorname 100 - 500 Euro
Familiennamen 150 -1.000 Euro
Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr festgesetzt.
Die genaue Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Aufwand den die Behörde hat, zum Beispiel durch Anhörungen Beteiligter oder Einbeziehungen weiterer Behörden. Gegebebenfalls ist auch die Einkommenssituation der antragstellenden Person zu berücksichtigen.
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Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)

Erklärungen von Vertriebenen und Spätaussiedler*innen zum Vor- und Familiennamen
Vertriebene und Spätaussiedler*innen sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz sind, bisher aber noch keine Namenserklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) abgegeben haben, können mit dieser Erklärung bestimmte Änderungen ihres Vor- oder Familenennamens beantragen.
Sie können
- Bestandteile ihres Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht
- die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen
- eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens oder ihres Vornamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen
- im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben
- den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
Haben jedoch der*die Aussiedler*in oder deren Vorfahren den Namen in einer deutschen Form geführt und lässt sich die Schreibweise in lateinischer Schrift durch Urkunden oder sonstige Unterlagen nachweisen, so ist die deutsche Namensform maßgebend. Einer Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz bedarf es in diesen Fällen nicht.
- Namenserklärungen nach § 94 BVfG können bei allen deutschen Standesämtern durchgeführt werden.
- Die Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung, wenn Sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden.
- Eine formlose Erklärung (einfacher Brief oder mündliche Antragstellung) ist nicht möglich. Eine persönliche Anwesenheit der*des Erklärenden ist hierfür notwendig.
Für die Aufnahme einer Erklärung nach § 94 BVFG werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
- Geburtsurkunde
- Vertriebenenausweis und Registrierschein
- Personalausweis oder Reisepass
- Bescheinigungen über Namensänderungen
- Nachweis der Eheschließung (zum Beispiel Eheurkunde, Ehevertrag, Heiratsurkunde)
- falls die Ehe nicht mehr besteht: zusätzlich Nachweise über die Auflösung (zum Beispiel Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
- aktueller Wohnsitznachweis
Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall persönlich, telefonisch oder per E-Mail mit dem Standesamt in Verbindung. Dort erhalten Sie dann weitere Informationen, die speziell auf Ihren Fall abgestellt sind.
Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus.
Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von öffentlich beeidigten Übersetzer*innen gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm.
Die Erklärungen sind kostenfrei.
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Bundesvertriebenengesetz (BVfG)

Behördliche Namensänderung in Ausnahmefällen
In Deutschland folgt das Namensrecht dem Grundsatz der Namenskontinuität. Änderungen des Familiennamens und des Vornamens sind deshalb nur eingeschränkt möglich. Namen können nicht beliebig geändert werden.
Namen können nach dem bürgerlichen Recht geändert werden, zum Beispiel bei Eheschließung oder Scheidung. Wenn der gewünschte Name auf dieser Grundlage nicht geführt werden kann, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Dafür ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen maßgeblich.
Eine behördliche Namensänderung ist immer ein besonderer Einzelfall und immer eine Ausnahme. Die zuständige Behörde darf auf Antrag den Vor- oder Familiennamen ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Es kommt insoweit darauf an, ob das Interesse des*der Antragsteller*in an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter und Interessen der Allgemeinheit (die soziale Ordnungsfunktion des Namens) zurücktreten müssen.
Regeln
- Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
- Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen (extra Dokument/Seiten).
- Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der*die gesetzliche Vertreter*in den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein*e Vormund*in oder Betreuer*in bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des*der Antragsteller*in sind dem Antrag beizufügen.
- Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde; gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
- Der*die Antragsteller*in muss außerdem erklären, dass ihm*ihr bekannt ist, dass die Namensänderung beziehungsweise die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
Gebühren
- Vorname 100 - 500 Euro
- Familiennamen 150 -1.000 Euro
- Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr festgesetzt.
Die genaue Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Aufwand den die Behörde hat, zum Beispiel durch Anhörungen Beteiligter oder Einbeziehungen weiterer Behörden. Gegebebenfalls ist auch die Einkommenssituation der antragstellenden Person zu berücksichtigen.
Beratung
Sie ereichen uns
0431 901-2357 (Montag - Mittwoch)
0431 901-2320 (Donnerstag - Freitag)
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Grundlagen
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)

Nottrauung
Wenden Sie sich bitte umgehend an uns, wenn bei lebensbedrohlicher Erkrankung einer*eines Eheschließenden eine sogenannte Nottrauung notwendig wird.
Ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand und die Geschäftsfähigkeit der erkrankten Person ist erforderlich.

Namensführung in der Ehe
Bei der Anmeldung der Eheschließung sprechen wir mit Ihnen über die gewünschte Namensführung und beraten Sie gegebenenfalls ausführlich.
Das deutsche Ehenamensrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1355) abschließend geregelt.


Nach einer Einbürgerung
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname hat dabei die Funktion die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie zu dokumentieren. Vornamen unterscheiden die verschiedenen Familienmitglieder voneinander. In anderen Ländern können die Namensformen völlig anders sein.
Jede Person, für deren Name bislang ein ausländisches Recht maßgebend war und die nun deutschem Namensrecht unterliegt, kann ihren Namen an das deutsche Recht angleichen (gemäß Art. 47 EGBGB). Ein solcher Wechsel des Namens-Status geschieht zum Beispiel durch die Einbürgerung.
Möglichkeiten
- Führt eine Person einen Namen, der aus mehreren Teilen besteht (Namenskette), so können aus diesen Namen die künftigen Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Ein Familienname sollte dabei nur aus einem Teil bestehen.
- Wenn ein Vor- oder Familienname fehlt, kann er zum bisherigen Namen dazugewählt werden.
- Namensteile, die das deutsche Recht nicht kennt (zum Beispiel Vaters- oder Mittelnamen) können abgelegt werden.
- Beim Führen von Namen, die nach dem Geschlecht oder dem Familienverhältnis des*der Träger*in abgewandelt sind, kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
- Es können ausländische Vor- oder Familiennamen in ihre deutschsprachige Form geändert werden. Sofern es für einen Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kann dieser sogar durch einen neuen Vornamen ersetzt werden.
Regeln
- Wird ein Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung über die Angleichung nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.
- Betrifft die Namensänderung auch Namen minderjähriger Kinder, können die Eltern für die gemeinsamen Kinder Anschlusserklärungen abgeben. Die Voraussetzungen hierbei richten sich nach dem Alter der Kinder.
- Für die Anträge auf Angleichung an das deutsche Namensrecht ist ausschließlich das Standesamt zuständig. Einzige Ausnahme: Wenn die Person im Ausland lebt, kann die Erklärung bei der Deutschen Botschaft eingereicht werden, wird aber erst nach Prüfung durch das Standesamt wirksam.
- Jede Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.
Bitte beachten Sie: Unter Umständen wird eine geänderte Namensführung im früheren Heimatstaat nicht anerkannt. Hieraus können sich im Einzelfall Schwierigkeiten im Rechtsverkehr ergeben.
Gebühren
50 Euro + 20 Euro für die Bescheinigung über die Namensführung
Beratung & Terminvereinbarung
Ein Beratungstermin ist notwendig. Hierbei klären wir, welche Unterlagen Sie brauchen.
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0431 901-2320 (Donnerstag - Freitag)
Sollten Sie telefonisch niemanden erreichen, dann schreiben Sie uns gerne eine Mail an namensaenderung@kiel.de.
Grundlagen
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)