Häufige Fragen zur Übernachtungssteuer
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Die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel hat eine Übernachtungssteuer verabschiedet. Sie tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Steuerschuldner*in ist der*die Betreiber*in eines Beherbergungsbetriebes. Die Steuer beträgt 5 Prozent des Nettoübernachtungsentgelts. Als Veranlagungszeitraum gilt das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr, das zugleich den Anmeldezeitraum darstellt. Die Höhe der zu entrichtenden Steuer ist durch den Beherbergungsbetrieb selbst zu berechnen. Die Steueranmeldung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf des jeweiligen Anmeldezeitraums eingereicht werden und gilt gleichzeitig als Steuerbescheid. Die festgesetzte Steuer ist einen Monat nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig und innerhalb dieser Frist zu entrichten.
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Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige GemeindesteuernAntworten auf häufige Fragen
Die Übernachtungssteuer wird satzungsrechtlich bei den Betreiber*innen von Beherbergungsbetrieben als Steuerschuldner*innen erhoben. Sie ist als indirekte Steuer grundsätzlich darauf angelegt, wirtschaftlich auf die Gäste abgewälzt zu werden, indem die Betreiber*innen von Beherbergungsbetrieben einen um die Übernachtungssteuer erhöhten Gesamtpreis berechnen. Damit ist die Übernachtungssteuer Bestandteil des von den Gästen zu tragenden Gesamtaufwands für die entgeltliche Übernachtung.
Soweit die Übernachtungssteuer auf die Gäste abgewälzt wird, unterliegt sie als Bestandteil des Entgelts für die Beherbergungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz.
Es besteht keine Verpflichtung der Steuerschuldner*innen, die Übernachtungssteuer auf die Gäste abzuwälzen. Entscheiden sich Betreiber*innen von Beherbergungsbetrieben dagegen, tragen sie in diesem Fall die Übernachtungssteuer selbst.
Entscheiden sich Betreiber*innen von Beherbergungsbetrieben für eine Abwälzung der Übernachtungssteuer auf die Gäste, ist unter Berücksichtigung des § 3 der Preisangabenverordnung der vom Gast zu zahlende Gesamtpreis inklusive der Übernachtungssteuer darzustellen.
Bei der Rechnungsstellung können Betreiber*innen von Beherbergungsbetrieben im Falle einer Abwälzung der Übernachtungssteuer auf die Gäste die Übernachtungssteuer entweder unmittelbar in den Übernachtungspreis einbeziehen oder die Mehrbelastung im Rahmen ihrer allgemeinen Preiskalkulation berücksichtigen. Grundsätzlich steht es ihnen frei, die Übernachtungssteuer auf der Rechnung auszuweisen. Aus der Rechnung muss jedoch hervorgehen, dass es sich um die Abwälzung einer eigenen Steuerlast des Beherbergungsbetriebs handelt und kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen Gästen und Kommune entsteht.
Das Nettoübernachtungsentgelt ist der vom Beherbergungsgast für die Beherbergung aufgewendete Betrag ohne Umsatzsteuer.
Hierzu zählt alles, was Gäste zahlen, um zu übernachten. So sind zum Beispiel eine Endreinigung einer Ferienwohnung, ein Kurzzeitzuschlag, eine Gebühr für einen Hund und Provisionszahlungen an Internetportale - soweit diese den Gästen als Bestandteil der Beherbergungsleistung in Rechnung gestellt werden - Bestandteil des Nettoübernachtungsentgelts.
Leistungen, die Gäste zahlen, von denen aber die Übernachtung nicht abhängt, sind nicht übernachtungssteuerpflichtig. Hierzu zählt zum Beispiel ein kostenpflichtiger Parkplatz, eine Minibar, kostenpflichtiges WLAN und Mahlzeiten.
Ist die Aufteilung einer Gesamtrechnung in ein Nettoübernachtungsentgelt und gesondertes Entgelt für Dienstleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, nicht möglich, können vom Nettoübernachtungsentgelt laut Übernachtungssteuersatzung lediglich Pauschalbeträge für Mahlzeiten abgezogen werden (10 Euro für Frühstück und je 20 Euro für Mittag- und Abendessen pro Tag je Gast).
Beispielrechnungen
Beispiel Standardfall:
Beherbergungspreis ohne Umsatzsteuer (Nettoübernachtungsentgelt):100 Euro
Übernachtungssteuer (5 Prozent vom Nettoübernachtungsentgelt):5 Euro
zuzüglich Umsatzsteuer
Beispiel Vollpension:
Nettoübernachtungsentgelt inklusive Frühstück, Mittag u. Abendessen:150 Euro
abzüglich eines Pauschalbetrags für Frühstück (1 Person):10 Euro
abzüglich eines Pauschalbetrags für Mittagessen (1 Person):20 Euro
abzüglich eines Pauschalbetrags für Abendessen (1 Person):20 Euro
Grundlage für die Übernachtungssteuer:100 Euro
Übernachtungssteuer (5 Prozent):5 Euro
zuzüglich Umsatzsteuer
Beispiel mit Zusatzleistungen:
Nettoübernachtungsentgelt:100 Euro
Kurzzeitzuschlag netto (= Bestandteil des Nettoübernachtungsentgelts):10 Euro
Zustellbett netto (= Bestandteil des Nettoübernachtungsentgelts):10 Euro
Frühstück netto (= kein Bestandteil Nettoübernachtungsentgelts):15 Euro
Parkplatz netto (= kein Bestandteil Nettoübernachtungsentgelts):10 Euro
Grundlage für die Übernachtungssteuer:120 Euro
Übernachtungssteuer (5 Prozent):6 Euro
zuzüglich Umsatzsteuer
Beispiel Privatvermietung (nicht umsatzsteuerpflichtig):
Beherbergungspreis = Nettoübernachtungsentgelt:100 Euro
Übernachtungssteuer (5 Prozent):5 Euro
Ja. Ausnahmetatbestände sind in den Absätzen 5 bis 8 des § 2 der Übernachtungssteuersatzung abschließend geregelt.
Entscheidend ist hier der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer vorübergehenden Übernachtung.
Wird Gästen nichts in Rechnung gestellt, fällt keine Übernachtungssteuer an.
No-Show: Erscheinen Gäste nicht, müssen aber das Übernachtungsentgelt ganz oder teilweise entrichten, fällt hierfür die Übernachtungssteuer an, da im Gegensatz zur Stornierung die Leistung (Übernachtungsmöglichkeit) bereitgestellt wurde und somit unabhängig von der Inanspruchnahme die Möglichkeit zur Übernachtung bestand.
Stornierung: Wird storniert, fällt - auch für eventuelle Stornobeträge - keine Übernachtungssteuer an.
Grundsätzlich sind Beherbergungsbetriebe verpflichtet, bis spätestens einen Monat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31.Januar) eine Steuererklärung abzugeben.
Hier gibt es derzeit folgende Möglichkeiten:
- händisch ausgefülltes Papierformular an das Amt für Finanzwirtschaft senden
- beschreibbares pdf-Formular am PC ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an das Amt für Finanzwirtschaft senden
- per Onlineformular (bald verfügbar) - Voraussetzung hierfür ist das Servicekonto SH Business, für welches das Elster-Zertifikat benötigt wird. Das Servicekonto wird beim Land Schleswig-Holstein registriert
Parallel wird geprüft, ob die Übermittlung der Daten über ein digitales Meldesystem erfolgen kann.
Die Anwesenheit unserer Gäste bereichert nicht nur den Kieler Alltag, sondern trägt auch maßgeblich dazu bei, dass unsere Stadt ein attraktiver, lebendiger und nachhaltiger Ort für alle bleibt. Kiel investiert zukünftig zusätzlich bis zu eine Million Euro pro Jahr in die Qualität und Vielfalt unseres touristischen Angebots. So hat es die Kieler Ratsversammlung am 16.Oktober 2025 (Drucksache 1122/2025) beschlossen. Die Mittel fließen direkt in Maßnahmen, die den Aufenthalt und das Leben vor Ort noch angenehmer machen.
Hat der Beherbergungsbetrieb regelmäßig Zahlungsverpflichtungen aus der Übernachtungssteuer von unter 300 Euro im Kalendervierteljahr, so kann auf Antrag (formlos) eine Abgabe der Steueranmeldungen je Kalenderhalbjahr gewährt werden.
Bei eventuellen Fragen, wenn etwa die Zahlen pro Quartal variieren und der Beherbergungsbetrieb beispielsweise im Sommer Zahlungsverpflichtungen aus der Übernachtungssteuer von über 300 Euro und im Winter von unter 300 Euro hat, wenden Sie sich gerne an das Amt für Finanzwirtschaft.
In Bezug auf die aktuell geregelte Dokumentationspflicht der Namen aller Beherbergungsgäste ist Folgendes beabsichtigt:
§ 7 Absatz 9 der Übernachtungssteuersatzung soll gestrichen werden.
Für die Änderung ist es erforderlich, dass die Ratsversammlung die Übernachtungssteuersatzung in geänderter Form beschließt. Es wird zugesagt, dass die Dokumentationspflicht bis zur Satzungsänderung ausgesetzt wird.
Hier geht es darum, durch Inaugenscheinnahme im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen, wenn es erforderlich ist. Grundlage ist § 99 der Abgabenordnung. Private Wohnungen sind davon grundsätzlich nicht betroffen.
Durch diese Übergangsregelung soll sichergestellt werden, dass Gäste nicht nach Anreise mit einer zusätzlichen Abgabe konfrontiert werden, die zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht bekannt war. Dies dient der Transparenz, Planungssicherheit und der Vermeidung von Unmut bei den Gästen.
Ja.