Fit für den Wahltag: Schulungsmaterialien für Wahlvorstände

Danke für Ihr Engagement für die Demokratie.

Ob Bundestagswahl, Europawahl, Landtagswahl, Kommunalwahl, Oberbürgermeister*innenwahl oder eine Abstimmung: Jedes Mal braucht Kiel zwischen 1.300 und 1.600 Wahlhelfer*innen (je nach Art der Wahl). Menschen, die mithelfen, dass Demokratie funktioniert.

Für die Wahlvorsteher*innen, die Schriftführer*innen und deren jeweilige Stellvertretungen bieten wir in den Wochen vor dem Wahltag Schulungen an. Die Schulungsunterlagen sind zudem rechtzeitig vor dem Wahltermin online hier abrufbar. Am Wahltag sind die Mitarbeiter*innen des Wahlbüros für die Wahlvorstände erreichbar.

 

Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Wahlbüro
Rathaus, Fleethörn 9, 24103 Kiel

0431 901-5027
0431 901-5028 

Unterlagen zum Herunterladen


Häufige Fragen FAQ für Wahlhelfende


Vorbereitende Arbeiten am Wahltag bis 8 Uhr

Er prüft und überwacht die Wahlhandlung im jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Stimmbezirk fest. Während und nach der Wahlhandlung muss er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen treffen (z. B. über die Gültigkeit eines Stimmzettels oder die Wahlberechtigung von Personen).

Ein Wahlvorstand besteht aus bis zu zehn Mitgliedern (Wahlhelfer*innen). Wahlvorstände bestehen für jeden Wahlbezirk aus:

  • Wahlvorsteher*in und stellvertretende*r Wahlvorsteher*in
  • Schriftführer*in und stellvertretende*r Schriftführer*in
  • bis zu sechs Beisitzer*innen (von denen bei kommunalen Wahlen wie Gemeindewahl oder OB-Wahl zwei mit der Zulassung der roten Briefe ab 13 Uhr und dann wieder ab circa 17 Uhr beschäftigt sind.)

Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von drei Wahlhelfenden während der Wahlhandlung beziehungsweise fünf Wahlhelfenden zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend im Wahlbüro unter den Nummern 0431/901-5027 oder 901-5028 an. 

Als Wahlvorsteher*in können Sie ein Mitglied des Wahlvorstands von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (zum Beispiel bei offensichtlichem Alkoholmissbrauch). Nehmen Sie in so einem Fall bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlbüro unter der Nummer 0431-901-5027 oder 901-5028 auf.

Als Wahlhelfer*in sind Sie im Amt zur politischen Neutralität verpflichtet. Politische Äußerungen oder Statements sind daher während des Wahltags zu unterlassen. 

Darüber hinaus unterliegen Sie der Verschwiegenheitspflicht. Das bedeutet, dass Sie keine Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, weitergeben dürfen. Zu diesem Punkt werden Sie im Rahmen der Berufung auch offiziell verpflichtet.

Der*die Wahlvorsteher*in wird durch den Gemeindewahlleiter schriftlich verpflichtet. Der*die Wahlvorsteher*in verpflichtet dann die anderen Mitglieder des Wahlvorstands vor Ort. Die Formel lautet: „Hiermit verpflichte ich Sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten."

Wenn noch nicht geschehen, die Wahlkabinen aufbauen, die Stühle und Tische nach Plan (siehe Wahlhandbuch) anordnen. Falls Wahlwerbung im oder am Gebäude vorhanden ist, ist diese zu entfernen (gegebenenfalls dem Hausmeister Bescheid geben). Die Ausschilderung zum Wahlbezirk überprüfen. Kontrollieren, ob Musterstimmzettel und Wahlbekanntmachung aufgehängt sind.

Die Wahlunterlagen finden Sie in der Wahlbezirksbox und in der Wahlurne. Die Wahlunterlagen sind auf Vollständigkeit zu prüfen und außer Reichweite der Wähler*innen zu lagern. Eine Checkliste finden Sie dazu im Wahlhandbuch.

Bis 8 Uhr Klarmeldung an das Wahlbüro telefonisch oder per E-Mail durchgeben, siehe Telefonliste im Wahlhandbuch. Der Wahlvorstand vergewissert sich, dass die Urne leer ist und verschließt diese anschließend. Erreichbarkeit sicherstellen (Handy).


Die Wahlhandlung (von 8-18 Uhr)

Die Wahlräume sind an den Wahltagen von 8 Uhr bis 18 Uhr durchgehend geöffnet. 

Es ist hilfreich, wenn die Wahlbenachrichtigung vorliegt. Diese wird vom Wahlvorstand einbehalten, außer bei der OB-Wahl, wo noch eine Stichwahl folgen kann. Bei dieser Wahl wird sie wieder mitgegeben. Kann eine Wahlbenachrichtigung nicht vorgezeigt werden, muss ein Ausweisdokument mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass) zur Legitimation vorgelegt werden. Der Wahlvorstand kann auch verlangen, das trotz Wahlbenachrichtigung ein Ausweisdokument vorgezeigt wird, wenn Zweifel an der Identität des*der Wähler*in bestehen. 

Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt. Der Wahlvorstand teilt sich jedoch in zwei Schichten auf, die sich gegen Mittag um 13 Uhr abwechseln. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand um 18 Uhr wieder zusammen. Bei kommunalen Wahlen, wie Gemeindewahl oder OB-Wahl, beginnen die Beisitzer*innen mit Briefwahlaufgabe ab 13 Uhr mit der Zulassung der roten Wahlbriefe. Ab circa 17 Uhr lassen sie noch nachgelieferte rote Wahlbriefe vor der Auszählung zu und zählen ab 18 Uhr mit aus.

Der Wahlraum ist eine politisch „neutrale Zone“ und darf daher nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind zu entfernen. Wahlwerbung ist auch vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt. Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie bitte Kontakt zum Wahlbüro auf (siehe Telefonliste).

Wenn Sie eine Situation oder Frage vor Ort nicht lösen können, so rufen Sie das Wahlbüro an (siehe Telefonliste) und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise.


Nach der Wahlhandlung: Auszählung und Ergebnismeldung am Wahltag nach 18 Uhr

Die Auszählung ist öffentlich und darf beobachtet werden. Ein aktives Eingreifen von Außenstehenden ist nicht gestattet. Störer*innen können vom Wahlvorstand im Rahmen des Hausrechts aus dem Raum verwiesen werden, wenn sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl behindern.

Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, wurde vermutlich ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel erstellt. Es gilt dann die Anzahl der Stimmzettel. Die Nichtübereinstimmung ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.

Der Wahlvorstand beschließt im Zweifelsfall gemeinsam über die Gültig- und Ungültigkeit von Stimmzetteln. Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme des*der Wahlvorsteher*in ausschlaggebend. Kriterien, wie die (Un-)Gültigkeit eines Stimmzettels bewertet wird, finden Sie im Wahlhandbuch. Die Entscheidung über die Gültig- oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.


Besondere Situationen und Herausforderungen

Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Die betroffene Person muss zur Auszählung erscheinen oder kann den Ausweis anschließend im Wahlbüro abholen. 

Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, gegebenenfalls üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums. Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei unter der Polizeinotrufnummer 110 ein und unterrichten das Wahlbüro über den Vorfall. 

Das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen. Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Kabinengang zu untersagen.

Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Babys in die Wahlkabine zulässig.

Presseanfragen laufen immer über das Wahlbüro. Sollten Pressevertreter*innen spontan Ihr Wahllokal besuchen, so kontaktieren Sie bitte das Wahlbüro. Das Wahlgeheimnis ist immer zu wahren. Fotos und Aufnahmen von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese ausdrücklich einverstanden sind. Die Wahlhandlung in der Wahlkabine und das Wähler*innenverzeichnis dürfen niemals fotografiert beziehungsweise gefilmt werden.

Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Schicken Sie den*die Wähler*in nicht weg. Kontaktieren Sie das Wahlbüro, wenn der Fall vor Ort nicht geklärt werden kann.

Nein, denn vom Wahlgeheimnis ist nicht nur die Stimmabgabe als solche umfasst, sondern bereits die Kenntnis darüber, ob ein*e Wahlberechtigte*r überhaupt an der Stimmabgabe teilgenommen hat. In keinem Fall darf der Wahlvorstand daher eine entsprechende Auskunft anhand der Stimmabgabevermerke im Wähler*innenverzeichnis an Dritte weitergeben. Darüber hinaus sind aus datenschutzrechtlichen Gründen Angaben von Personen aus dem Wähler*innenverzeichnis bei der Stimmabgabe nicht laut zu verlesen.

Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der*die Wähler*in im Wähler*innenverzeichnis eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er lediglich ein Ausweisdokument mit Lichtbild, um sich zu legitimieren.

Nein. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. 

Nein! Personen, die am Wahltag in ihrem Stimmbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben, müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie angeben, ihn verloren oder nicht erhalten zu haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen und können ihre Stimmen zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.

Ja, auf Wunsch des*der Wähler*in dürfen Sie einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn der Stimmzettel falsch gekennzeichnet wurde. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes selbst vom*von der Wähler*in zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.

Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch eine Begleitperson des*der Wähler*in sein. Sollten Sie daher von dem*der Wähler*in um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm*ihr zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählenden entsprechend seines*ihres Willens (!), falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.

Prüfen Sie zunächst, ob Sie die Person bei den Nachträgen am Ende des Verzeichnisses finden. Prüfen Sie, ob die Person im richtigen Wahlbezirk ist. Finden Sie die Person trotzdem nicht, rufen Sie das Wahlbüro an.

Der Sperrvermerk Wahlschein ("W") bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines und eines Ausweisdokumentes möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung reicht in diesem Fall nicht aus. Der Sperrvermerk "N" besagt, dass die Person in Ihrem Stimmbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Stimmbezirk nicht wählen. Dies kann zum Beispiel mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen. Bei Unklarheiten rufen Sie bitte das Wahlbüro an.

Ob und wie man sein Wahlrecht bei Umzug ausüben kann, hängt von der jeweiligen Wahl ab. Nähere Informationen erhält man im Wahlbüro.

Rote Briefe müssen am Wahltag bis 18 Uhr beim Gemeindewahlleiter oder dem zuständigen Wahlvorstand eingegangen sein. Zuständig ist der Wahlvorstand, der die Briefwahl in dem jeweiligen Wahlkreis auch auszählt. Bei Gemeinde-, OB-Wahl und Bürgerentscheid sind dies die Urnenwahlvorstände, bei allen anderen Wahlen die Briefwahlvorstände in den Wahlzentren (Adressen stehen auf dem roten Umschlag).

Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch von dem*der Wähler*in.

In der Rechtsgrundlage heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Tipp: Der Wahlvorstand muss allerdings auch sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wähler*innenverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert. Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, muss der*die Wähler*in sich ausweisen.


Weitere Informationen für den Wahltag

Für Wahlvorsteher*innen, Schriftführer*innen und die jeweiligen Stellvertreter*innen finden vor der Wahl Schulungen statt. Darüber hinaus werden Ihnen bereits im Vorfeld diverse Schulungsunterlagen zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt. Für Beisitzer*innen erfolgt die Unterweisung durch den*die Wahlvorsteher*in am Wahltag.

Die Wahlräume sind teilweise barrierefrei. Die Wähler*innen wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert.

Bitte melden Sie sich umgehend beim Wahlbüro unter der Nummer 0431 901-5027 oder 901-5028.

Laut DGUV stehen alle Tätigkeiten als Wahlhelfer*in unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert sind alle Wege und Tätigkeiten am Wahltag, sowie die Teilnahme an Schulungen. Nicht gesetzlich unfallversichert sind hingegen private Aktivitäten, wie zum Beispiel Essen, Trinken oder gemütliches Beisammensein der Wahlhelfer*innen nach der Wahl.

Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form des Erfrischungsgeldes in Höhe von 50 Euro. (40 Euro, wenn Sie in einem reinen Briefwahlvorstand tätig sind.) Wenn Sie Wahlunterlagen vom Rathaus zum Wahlgebäude und zurück transportieren, erhalten Sie zusätzlich 40 Euro. Für die Teilnahme an der Präsenzschulung erstatten wir die Fahrtkosten mit einer Pauschale von 10 Euro. Die Aufwandsentschädigungen werden in bar ausgezahlt.

Wünsche bezüglich Verpflegung können wir Ihnen leider nicht erfüllen. Daher möchten wir Sie bitten, selbständig für ihr leibliches Wohl zu sorgen.

Dies ist im Einzelfall bei dem zuständigen Sozialleistungsträger zu erfragen.

In den Wahlgesetzen ist keine Regelung über Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung für Wahlhelfer*innen enthalten. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitsgeber individuell über eine Freistellung, es sein denn, gesetzliche oder tarifliche Regelungen greifen. Angestellte der Landeshauptstadt Kiel sowie Bedienstete des Bundes bekommen in der Regel einen Sonderurlaubstag. Die dafür notwendige Bescheinigung wird am Wahlsonntag ausgehändigt.

Grundsätzlich nicht. Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht. Diese Gründe sind in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festgelegt. Wer ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht, kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro belegt werden.


Besondere Situationen und Herausforderungen

Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Die betroffene Person muss zur Auszählung erscheinen oder kann den Ausweis anschließend im Wahlbüro abholen. 

Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, gegebenenfalls üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums. Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei unter der Polizeinotrufnummer 110 ein und unterrichten das Wahlbüro über den Vorfall. 

Das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen. Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Kabinengang zu untersagen.

Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Babys in die Wahlkabine zulässig.

Presseanfragen laufen immer über das Wahlbüro. Sollten Pressevertreter*innen spontan Ihr Wahllokal besuchen, so kontaktieren Sie bitte das Wahlbüro. Das Wahlgeheimnis ist immer zu wahren. Fotos und Aufnahmen von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese ausdrücklich einverstanden sind. Die Wahlhandlung in der Wahlkabine und das Wähler*innenverzeichnis dürfen niemals fotografiert beziehungsweise gefilmt werden.

Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Schicken Sie den*die Wähler*in nicht weg. Kontaktieren Sie das Wahlbüro, wenn der Fall vor Ort nicht geklärt werden kann.

Nein, denn vom Wahlgeheimnis ist nicht nur die Stimmabgabe als solche umfasst, sondern bereits die Kenntnis darüber, ob ein*e Wahlberechtigte*r überhaupt an der Stimmabgabe teilgenommen hat. In keinem Fall darf der Wahlvorstand daher eine entsprechende Auskunft anhand der Stimmabgabevermerke im Wähler*innenverzeichnis an Dritte weitergeben. Darüber hinaus sind aus datenschutzrechtlichen Gründen Angaben von Personen aus dem Wähler*innenverzeichnis bei der Stimmabgabe nicht laut zu verlesen.

Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der*die Wähler*in im Wähler*innenverzeichnis eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er lediglich ein Ausweisdokument mit Lichtbild, um sich zu legitimieren.

Nein. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. 

Nein! Personen, die am Wahltag in ihrem Stimmbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben, müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie angeben, ihn verloren oder nicht erhalten zu haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen und können ihre Stimmen zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.

Ja, auf Wunsch des*der Wähler*in dürfen Sie einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn der Stimmzettel falsch gekennzeichnet wurde. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes selbst vom*von der Wähler*in zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.

Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch eine Begleitperson des*der Wähler*in sein. Sollten Sie daher von dem*der Wähler*in um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm*ihr zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählenden entsprechend seines*ihres Willens (!), falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.

Prüfen Sie zunächst, ob Sie die Person bei den Nachträgen am Ende des Verzeichnisses finden. Prüfen Sie, ob die Person im richtigen Wahlbezirk ist. Finden Sie die Person trotzdem nicht, rufen Sie das Wahlbüro an.

Der Sperrvermerk Wahlschein ("W") bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines und eines Ausweisdokumentes möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung reicht in diesem Fall nicht aus. Der Sperrvermerk "N" besagt, dass die Person in Ihrem Stimmbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Stimmbezirk nicht wählen. Dies kann zum Beispiel mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen. Bei Unklarheiten rufen Sie bitte das Wahlbüro an.

Ob und wie man sein Wahlrecht bei Umzug ausüben kann, hängt von der jeweiligen Wahl ab. Nähere Informationen erhält man im Wahlbüro.

Rote Briefe müssen am Wahltag bis 18 Uhr beim Gemeindewahlleiter oder dem zuständigen Wahlvorstand eingegangen sein. Zuständig ist der Wahlvorstand, der die Briefwahl in dem jeweiligen Wahlkreis auch auszählt. Bei Gemeinde-, OB-Wahl und Bürgerentscheid sind dies die Urnenwahlvorstände, bei allen anderen Wahlen die Briefwahlvorstände in den Wahlzentren (Adressen stehen auf dem roten Umschlag).

Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch von dem*der Wähler*in.

In der Rechtsgrundlage heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Tipp: Der Wahlvorstand muss allerdings auch sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wähler*innenverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert. Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, muss der*die Wähler*in sich ausweisen.


Weitere Informationen für den Wahltag

Für Wahlvorsteher*innen, Schriftführer*innen und die jeweiligen Stellvertreter*innen finden vor der Wahl Schulungen statt. Darüber hinaus werden Ihnen bereits im Vorfeld diverse Schulungsunterlagen zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt. Für Beisitzer*innen erfolgt die Unterweisung durch den*die Wahlvorsteher*in am Wahltag.

Die Wahlräume sind teilweise barrierefrei. Die Wähler*innen wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert.

Bitte melden Sie sich umgehend beim Wahlbüro unter der Nummer 0431 901-5027 oder 901-5028.

Laut DGUV stehen alle Tätigkeiten als Wahlhelfer*in unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert sind alle Wege und Tätigkeiten am Wahltag, sowie die Teilnahme an Schulungen. Nicht gesetzlich unfallversichert sind hingegen private Aktivitäten, wie zum Beispiel Essen, Trinken oder gemütliches Beisammensein der Wahlhelfer*innen nach der Wahl.

Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form des Erfrischungsgeldes in Höhe von 50 Euro. (40 Euro, wenn Sie in einem reinen Briefwahlvorstand tätig sind.) Wenn Sie Wahlunterlagen vom Rathaus zum Wahlgebäude und zurück transportieren, erhalten Sie zusätzlich 40 Euro. Für die Teilnahme an der Präsenzschulung erstatten wir die Fahrtkosten mit einer Pauschale von 10 Euro. Die Aufwandsentschädigungen werden in bar ausgezahlt.

Wünsche bezüglich Verpflegung können wir Ihnen leider nicht erfüllen. Daher möchten wir Sie bitten, selbständig für ihr leibliches Wohl zu sorgen.

Dies ist im Einzelfall bei dem zuständigen Sozialleistungsträger zu erfragen.

In den Wahlgesetzen ist keine Regelung über Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung für Wahlhelfer*innen enthalten. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitsgeber individuell über eine Freistellung, es sein denn, gesetzliche oder tarifliche Regelungen greifen. Angestellte der Landeshauptstadt Kiel sowie Bedienstete des Bundes bekommen in der Regel einen Sonderurlaubstag. Die dafür notwendige Bescheinigung wird am Wahlsonntag ausgehändigt.

Grundsätzlich nicht. Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht. Diese Gründe sind in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festgelegt. Wer ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht, kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro belegt werden.