Kiel mit dem AutoParkzonen für Bewohner*innen
Alle brauchen Platz im Quartier: Bewohner*innen, Besucher*innen, Kundschaft und Lieferverkehr von Geschäften. Da wird es oft zum Problem, wenn viele Plätze schon durch Fahrzeuge von außerhalb belegt sind.
Eine Parkzone für Bewohner*innen schafft Bereiche, in denen Dauerparken nicht zulässig ist. Gleichzeitig entstehen Lieferzonen, Kurzzeit-Parkplätze und die neuen 30-Minuten-Parkplätze. Das hilft, den unterschiedlichen Gruppen gerechter zu werden.
Zone S-3 macht den Anfang: Die neue Regelung gilt seit dem 26. Mai 2026
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Was bringt das?
- Mehr Parkplätze und weniger Parkdruck für Bewohner*innen
- Keine gebietsfremden Dauerparkende mehr im Quartier
- Anreiz zur Anreise mit anderen Verkehrsmitteln
- Weniger Parksuchverkehr = weniger Zeit, Lärm, Abgase
- Kund*innen, Besucher*innen, Pflegedienste und andere Kurzparkende finden tagsüber leichter einen freien Parkplatz
Zahlen, die uns bewegen
Laut einer Umfrage der Landeshauptstadt Kiel empfinden 73,7 Prozent der Teilnehmenden einen hohen Parkdruck. Im Stadtteil Schrevenpark sind sogar über 84 Prozent der Befragten „eher unzufrieden“ bis „sehr unzufrieden“ mit der Parksituation.
70,7 Prozent der Befragten parken ihr Fahrzeug im öffentlichen Raum. Um einen Parkplatz zu finden, benötigen derzeit 60 Prozent der Befragten zwischen 6 und 20 Minuten.
Wie sind die Regeln für die neuen Parkzonen?
Parken für Besuch
Wo eine 4-Stunden-Beschränkung beschildert ist, darf entsprechend innerhalb der angegebenen Zeiten, in der Regel Montag - Freitag 8-20 Uhr, nur 4 Stunden mit Parkscheibe geparkt werden. Mit Parkscheibe dürfen Sie also zum Beispiel parken
- von Mittwoch, 16 Uhr bis Donnerstag 8 Uhr
- oder von Dienstag 21 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr
- oder von Freitag, 18 Uhr bis Montag 8 Uhr
Um im beschilderten Zeitraum länger als die angegebene Höchstdauer parken zu dürfen, müssen Sie in der entsprechenden Zone wohnen und einen Bewohnerparkausweis besitzen. Dieser gilt dann gemäß Beschilderung.
Liefern, laden, versorgen, besuchen
- 30-Minuten-Parkplätze – auch für Liefer- und Pflegedienste
- Lieferzonen (nur für erkennbar gewerbliche Lieferfahrzeuge)
- Ladebereiche (auch privat zum verzögerungsfreien Be- und Entladen nutzbar)
Wenn Ihre Meldeadresse in einer Bewohnerparkzone liegt, können Sie einen Bewohnerparkausweis für genau diese eine Zone beantragen. Mit diesem Ausweis haben Sie zwar keine Garantie für einen Parkplatz, aber Sie haben Vorrechte in Ihrer zugehörigen Parkzone. Das funktioniert online.
Für neue Zonen: Zwischen dem Aufstellen der ersten Schilder und der vollständigen Beschilderung einer Zone werden noch keine Parkverstöße geahndet, wenn noch kein Ausweis vorliegen sollte.
Wann eine Zonenregelung endgültig in Kraft tritt, wird gut sichtbar auf Plakaten in den betreffenden Straßen bekanntgegeben.
Für Fußgänger*innen oder Menschen mit Rollstühlen, Rollatoren, Kinderwagen wird es bei der Neuordnung ebenfalls leichter. An besonders engen Stellen werden die Gehwege von parkenden Autos befreit. Dann darf dort zum Beispiel nur noch auf einer Seite geparkt werden.
Innerhalb von Zonen "Eingeschränktes Haltverbot" mit Freigabe für Bewohnerparkausweise dieser Zone gilt am Straßenrand die Zonenregelung, außer es stehen an einem Ort extra Schilder.
- Dort wo ein blaues P-Schild aufgestellt ist, gegebenenfalls mit Zusatzschildern, gilt an dieser Stelle nur dies und keine Zonenregelung.
- Wo auf Gehwegen zu parken ist, gibt es immer eine gesonderte Beschilderung. Hier gilt eine gegebenenfalls bestehende Zonenregelung dementsprechend dann auch nicht.
- Alternativ zur Regelung mit Parkschein kann auch eine Parkscheiben-Regelung ausgeschildert sein.
- Wo ausschließlich „Parken auf dem Gehweg“ und „mit Parkschein“ / „XX h mit Parkscheibe“ hängt, gibt es keine Parkvorrechte für Bewohner*innen – auch nicht, wenn sich dieser Bereich innerhalb einer Bewohnerparkzone befindet.
- Auf Gehwegen ohne blaue Parken-Beschilderung darf überhaupt nicht geparkt werden, auch nicht halbseitig.
Schilder zeigen an, wo und wie geparkt werden darf. Gilt die Regelung in der ganzen Zone (rechter Mast) oder nur in dem Abschnitt, wo das Schild steht (linker Mast)? Wie lange darf ich parken und muss ich eine Parkscheibe benutzen? Für welchen Zeitraum am Tag gilt das? Und wer ist davon befreit und darf immer parken (Bewohner*innen mit Ausweis oder auch Carsharing-Fahrzeuge mit violetter Carsharing-Plakette in der Windschutzscheibe).
Wo entstehen solche Parkzonen?
Drei neue Parkzonen Schreventeich (S-1, S-2, S-3)
Die Zonen werden in umgekehrter Reihenfolge eingerichtet: S-3, S-2, S-1. Erst wenn jeweils alle Schilder aufgestellt sind gilt die Regelung in einer Zone.
- S-3: Starttermin war der 26. Mai 2026
- S-2: ab 1. August 2026
- S-1: ab 1. August 2026
Jeweils einige Tage vor Gültigkeitsbeginn wird das Startdatum auf den Plakaten innerhalb der jeweiligen Zone und oben auf dieser Seite bekanntgegeben.
Was ist noch wichtig?
- Der Westring zwischen Eckernförder Straße und Gutenbergstraße wird beschildert, wenn die Bauarbeiten abgeschlossen sind.
- Auf dem Mittelstreifen in der Eckernförder Straße zwischen Arndtplatz und Metzstraße darf, wo entsprechend beschildert, mit beiden Ausweisen S-1 und S-2 geparkt werden.
- Hasseldieksdammer Weg: Die Schrägparkplätze auf dem Mittelstreifen bleiben vorerst regelungsfrei.
Wo gibt es schon überall Parkzonen für Bewohner*innen?
Auf gute Nachbarschaft – auf ein gutes Mobileinander
Die Einrichtung von solchen Parkzonen ist Teil eines wichtigen Plans: Was in Ihrem Viertel bewegt wird, bewegt Kiel in Richtung Zukunft. Es gehört zum Mobilitätskonzept | Ruhender Kfz-Verkehr 2035.
- Bessere Aufenthaltsqualität im Viertel
- Weniger Emissionen durch weniger Parksuchverkehr
- Entlastung für Bewohner*innen
- Leichtere Teilhabe an Mobilität für nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer*innen
- Veränderung der Verkehrsmittelwahl durch Förderung nachhaltiger Mobilität
- Mehr über vielfältige Mobilität in Kiel finden Sie auf kielmobil.app und in der nah.sh-App.
Häufige Fragen – und die Antworten
Oberstes Ziel ist eine Verringerung des Parkdrucks im Quartier und dadurch die Erleichterung der Parkplatzsuche für die Bewohner*innen des Quartiers.
Ein Schritt auf dem Weg dorthin ist die Verlagerung gebietsfremder Dauerparker*innen in andere Bereiche sowie die Verlagerung eines Anteils des Verkehrs auf nachhaltige Verkehrsmittel mit Hilfe der Parkraumbewirtschaftung.
Kurzparken von bis zu vier Stunden bleibt dabei auch ohne Bewohnerparkausweis für alle erlaubt (mit Parkscheibe).
Außerhalb der jeweils vor Ort beschilderten zeitlichen Beschränkung kann jede*r parken, bis der nächste Zeitraum der angegebenen Beschränkung beginnt. Bei der Zonenregelung heißt das beispielsweise, dass man mit Parkscheibe zum Beispiel von Donnerstag 16 Uhr bis Freitag 8 Uhr parken darf, oder aber beispielsweise von Samstag bis Montagmorgen 8 Uhr.
Jede*r, der innerhalb einer Bewohnerparkzone mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann einen Bewohnerparkausweis beantragen. Prüfen Sie hier, ob Sie in einer solchen Zone wohnen: www.kiel.de/stadtplan-parkzonen. Schüler,*innen, Auszubildende und Studierende (bitte Nachweis vorlegen) erhalten einen Bewohnerparkausweis auch auf den Zweitwohnsitz.
Voraussetzung ist außerdem, das Fahrzeug auf die Person zugelassen ist oder von ihr dauerhaft genutzt wird. Für die dauerhafte Überlassung zur Nutzung muss ein Nachweis vorliegen. Für den Antrag werden auf jeden Fall ein gültiger Personalausweis sowie der Fahrzeugschein benötigt.
Die Nutzung ist bis auf Weiteres kostenlos möglich.Jede Person, die innerhalb einer Bewohnerparkzone gemeldet ist, kann einen Bewohnerparkausweis beantragen. Prüfen Sie hier, ob Sie in einer solchen Zone wohnen: www.kiel.de/stadplan-parkzonen Die Anzahl pro Haushalt ist derzeit nicht begrenzt.
Jeder Betrieb mit Sitz in einer Bewohnerparkzone kann in Kiel eine Ausnahmegenehmigung zum Parken auf Parkplätzen beantragen, die ansonsten ausschließlich Bewohner*innen dieser Zone vorbehalten sind.
Es ist eine Ausnahmegenehmigung für genau 1 Fahrzeug pro Betrieb möglich. Diese Ausnahmegenehmigung darf aber betriebsintern zwischen verschiedenen Firmenfahrzeugen wechseln, da kein Kennzeichen auf der Ausnahmegenehmigung eingetragen wird.
Bitte beachten Sie:
Die Ausnahmegenehmigung gilt innerhalb der Zone NUR auf ausschließlich für Bewohner*innen reservierten Parkplätzen.
Sie gilt NICHT
- auf Parkflächen oder Parkplätzen, die durch Parkscheibe oder durch Parkschein zeitlich befristet genutzt werden dürfen
- dort, wo im Rahmen einer gemeinsamen Nutzung Parkscheininhaber*innen, Parkscheibennutzer*innen und Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis unbegrenzt parken dürfen
- im absoluten Haltverbot (Vz. 283)
- in Bereichen mit eingeschränktem Haltverbot (Vz. 286)
- --> in den neuen Zonen S-1, S-2 und S-3 gilt die AG für Gewerbetreibende etc. daher nur im Mittelstreifen der Eckernförder Straße, wo nur Bewohner (und Carsharingfahrzeuge) parken dürfen, da sie nicht von der Parkscheibenregelung befreien. Im Regelfall wird daher die Anwendung der Parkscheibe ausreichen.
Nein. Der Bewohnerparkausweis befreit lediglich von der Pflicht, in entsprechend beschilderten Bereichen eine Parkscheibe auszulegen. Auf Parkplätzen ohne Freigabe für Bewohner*innen – siehe Beschilderung vor Ort – ist die Auslage der Parkscheibe jedoch für alle Pflicht, auch innerhalb der eigenen Zone.
Nein. Es werden in aller Regel mehr Bewohnerparkausweise ausgegeben als es Parkplätze speziell für Bewohner*innen gibt. Zum einen parken nie alle gleichzeitig, zum anderen ist der Bewohnerparkausweis auch lediglich eine Berechtigung, dort überhaupt länger als vier Stunden parken zu dürfen. Ein Anrecht auf einen freien Parkplatz gibt es auch mit Bewohnerparkausweis nicht.
Nein. Es werden in aller Regel mehr Bewohnerparkausweise ausgegeben als es Parkplätze speziell für Bewohner*innen gibt. Zum einen parken nie alle gleichzeitig, zum anderen ist der Bewohnerparkausweis auch lediglich eine Berechtigung, dort überhaupt länger als vier Stunden parken zu dürfen. Ein Anrecht auf einen freien Parkplatz gibt es auch mit Bewohnerparkausweis nicht.
Zeitlich begrenztes Parken gibt es in den neuen Zonen, da derzeit darauf verzichtet wird, Parkgebühren zu erheben. Parkvorrechte für Bewohner*innen kann es nur geben, wenn das allgemeine Parken dafür beschränkt wird. Vier Stunden sind dabei erfahrungsgemäß die längste wirksame und praktikable Dauer.
Wer tagsüber von Montag bis Freitag länger als vier Stunden in einer Bewohnerparkzone parken möchte, obwohl er*sie dort nicht wohnhaft gemeldet ist, kann dies künftig nicht mehr. Dieser Personenkreis muss außerhalb einer solchen Bewohnerparkzone parken und den letzten Wegeabschnitt zum Zielort mit anderen Verkehrsmitteln zurücklegen.
Parken länger als vier Stunden ohne Bewohnerparkausweis wird erst nach Einführung von Parkgebühren in diesen Gebieten wieder möglich sein – mit entsprechendem Parkschein.
Die allgemeinen Erleichterungen für mobilitätseingeschränkte Personen mit entsprechendem Nachweis gelten auch für das Parken in Bewohnerparkzonen.
Besucher*innen können unter der Woche entsprechend der Beschilderung vor Ort mit Parkscheibe parken.
An Samstagen und Sonntagen ist das Parken für alle frei – bis zum darauffolgenden Montag, 8 Uhr. Es gilt immer die Beschilderung vor Ort.
Handwerker*innen müssen für das Parken in Bewohnerparkzonen eine gültige Ausnahmegenehmigung im Fahrzeug auslegen und dürfen mit dieser dann zwischen 6 und 19 Uhr parken.
Ähnliche Ausnahmegenehmigungen können auch von Sozialen Diensten, Pflegediensten etc. bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden, allerdings ist zu beachten, dass diese Ausnahmegenehmigungen in den neuen S-Zonen beinahe ausschließlich im Mittelstreifen der Eckernförder Straße gelten, da sie nicht von der Parkscheibenregelung befreien. Im Regelfall wird daher die Anwendung der Parkscheibe ausreichen.
In einem Ladebereich (blaues Schild mit Haltverbot und Aufschrift Ladebereich) dürfen alle ein- und ausladen, aber dies muss zügig und ohne Unterbrechung geschehen. Es darf dort also nicht ein Fahrzeug verschlossen und für mehrere Minuten allein gelassen werden.
In einer Lieferzone (Haltverbot mit Zusatzschild Lieferverkehr frei) dürfen keine Privatwagen halten, sondern nur offensichtlich gewerbliche Fahrzeuge.
Nein. Der Bewohnerparkausweis befreit lediglich von der Pflicht, in entsprechend beschilderten Bereichen eine Parkscheibe auszulegen. Auf Parkplätzen ohne Freigabe für Bewohner*innen – siehe Beschilderung vor Ort – ist die Auslage der Parkscheibe jedoch für alle Pflicht, auch innerhalb der eigenen Zone.