Alle brauchen Platz im Quartier: Bewohner*innen, Besucher*innen, Kundschaft und Lieferverkehr von Geschäften. Da wird es oft zum Problem, wenn viele Plätze schon durch Fahrzeuge von außerhalb belegt sind.

Eine Parkzone für Bewohner*innen schafft Bereiche, in denen Dauerparken nicht zulässig ist. Gleichzeitig entstehen Lieferzonen, Kurzzeit-Parkplätze und die neuen 30-Minuten-Parkplätze. Das hilft, den unterschiedlichen Gruppen gerechter zu werden.

 

Was bringt das?

  • Mehr Parkplätze und weniger Parkdruck für Bewohner*innen
  • Keine gebietsfremden Dauerparkende mehr im Quartier
  • Anreiz zur Anreise mit anderen Verkehrsmitteln
  • Weniger Parksuchverkehr = weniger Zeit, Lärm, Abgase
  • Kund*innen, Besucher*innen, Pflegedienste und andere Kurzparkende finden tagsüber leichter einen freien Parkplatz

 

Zahlen, die uns bewegen

Laut einer Umfrage der Landeshauptstadt Kiel empfinden 73,7 Prozent der Teilnehmenden einen hohen Parkdruck. Im Stadtteil Schrevenpark sind sogar über 84 Prozent der Befragten „eher unzufrieden“ bis „sehr unzufrieden“ mit der Parksituation.

70,7 Prozent der Befragten parken ihr Fahrzeug im öffentlichen Raum. Um einen Parkplatz zu finden, benötigen derzeit 60 Prozent der Befragten zwischen 6 und 20 Minuten.

 

Wie sind die Regeln?

Parken für Bewohner*innen

Mit Bewohnerparkausweis unbegrenzt

Wie bekomme ich den Ausweis?

Parken für Besuch

4-Stunden-Beschränkung,
Montag - Freitag 8-20 Uhr

Liefern, laden, versorgen, besuchen

  • 30-Minuten-Parkplätze – auch für Liefer- und Pflegedienste
  • Lieferzonen (nur gewerblich)
  • Ladebereiche (auch privat nutzbar)

 

Wenn Sie ein Auto besitzen und in Ihrem Viertel länger als vier Stunden parken möchten, benötigen Sie einen kostenpflichtigen Bewohnerparkausweis. Mit diesem Ausweis haben Sie zwar keine Garantie für einen Parkplatz, aber Sie haben Vorrechte in Ihrer zugehörigen Zone.

Wenn Ihre Meldeadresse in einer Bewohnerparkzone liegt, können Sie einen Bewohnerparkausweis für genau diese eine Zone beantragen. Das funktioniert online.

Für neue Zonen: Zwischen dem Aufstellen der ersten Schilder und der vollständigen Beschilderung einer Zone werden noch keine Parkverstöße geahndet, wenn noch kein Ausweis vorliegen sollte.

Wann eine Zonenregelung endgültig in Kraft tritt, wird gut sichtbar auf Plakaten in den betreffenden Straßen bekanntgegeben.

Für Fußgänger*innen oder Menschen mit Rollstühlen, Rollatoren, Kinderwagen wird es bei der Neuordnung ebenfalls leichter. An besonders engen Stellen werden die Gehwege von parkenden Autos befreit. Dann darf dort zum Beispiel nur noch auf einer Seite geparkt werden.

 

Schilder zeigen an, wo und wie geparkt werden darf. Gilt die Regelung in der ganzen Zone (rechte Säule) oder nur in dem Abschnitt, wo das Schild steht (linke Säule)? Wie lange darf ich parken und muss ich eine Parkscheibe benutzen? Für welchen Zeitraum am Tag gilt das? Und wer ist davon befreit und darf immer parken (Bewohner*innen mit Ausweis oder auch Car-Sharing-Fahrzeuge).


Wo entstehen solche Parkzonen?

Neu ab April 2026: Drei
Parkzonen Schreventeich 1 - 3

 - öffnet vergrößerte Ansicht

Die Zonen werden in umgekehrter Reihenfolge eingerichtet: S-3, S-2, S-1. Erst wenn jeweils alle Schilder aufgestellt sind gilt die Regelung in einer Zone.

  • S-3 voraussichtlich ab Ende April
  • S-2 voraussichtlich ab Mitte Mai
  • S-1 voraussichtlich ab Anfang Juni

Jeweils einige Tage vor Gültigkeitsbeginn wird das Startdatum auf den Plakaten innerhalb der jeweiligen Zone und auf dieser Seite bekanntgegeben.

Was ist noch wichtig?

  • Der Westring zwischen Eckernförder Straße und Gutenbergstraße wird beschildert, wenn die Bauarbeiten abgeschlossen sind.
  • Auf dem Mittelstreifen in der Eckernförder Straße zwischen Arndtplatz und Metzstraße darf, wo entsprechend beschildert, mit beiden Ausweisen S-1 und S-2 geparkt werden.
  • Hasseldieksdammer Weg: Die Schrägparkplätze auf dem Mittelstreifen bleiben vorerst regelungsfrei.

Wo gibt es schon überall Parkzonen für Bewohner*innen?

Auf gute Nachbarschaft – auf ein gutes Mobileinander

Die Einrichtung von solchen Parkzonen ist Teil eines wichtigen Plans: Was in Ihrem Viertel bewegt wird, bewegt Kiel in Richtung Zukunft. Es gehört zum Mobilitätskonzept | Ruhender Kfz-Verkehr 2035

  • Bessere Aufenthaltsqualität im Viertel
  • Weniger Emissionen durch weniger Parksuchverkehr
  • Entlastung für Bewohner*innen
  • Leichtere Teilhabe an Mobilität für nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer*innen
  • Veränderung der Verkehrsmittelwahl durch Förderung nachhaltiger Mobilität
  • Mehr über vielfältige Mobilität in Kiel finden Sie auf kielmobil.app und in der nah.sh-App.


Häufige Fragen – und die Antworten

Oberstes Ziel ist eine Verringerung des Parkdrucks im Quartier und dadurch die Erleichterung der Parkplatzsuche für die Bewohner*innen des Quartiers. 

Ein Schritt auf dem Weg dorthin ist die Verlagerung gebietsfremder Dauerparker*innen in andere Bereiche sowie die Verlagerung eines Anteils des Verkehrs auf nachhaltige Verkehrsmittel mit Hilfe der Parkraumbewirtschaftung. 

Kurzparken von bis zu vier Stunden bleibt dabei auch ohne Bewohnerparkausweis für alle erlaubt (mit Parkscheibe).

Außerhalb der jeweils vor Ort beschilderten zeitlichen Beschränkung kann jede*r parken, bis der nächste Zeitraum der angegebenen Beschränkung beginnt. Bei der Zonenregelung heißt das beispielsweise, dass man mit Parkscheibe zum Beispiel von Donnerstag 16 Uhr bis Freitag 8 Uhr parken darf, oder aber beispielsweise von Samstag bis Montagmorgen 8 Uhr.

Jede*r, der innerhalb einer Bewohnerparkzone mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann einen Bewohnerparkausweis beantragen. Prüfen Sie hier, ob Sie in einer solchen Zone wohnen: www.kiel.de/stadtplan-parkzonenSchüler,*innen, Auszubildende und Studierende (bitte Nachweis vorlegen) erhalten einen Bewohnerparkausweis auch auf den Zweitwohnsitz.

Voraussetzung ist außerdem, das Fahrzeug auf die Person zugelassen ist oder von ihr dauerhaft genutzt wird. Für die dauerhafte Überlassung zur Nutzung muss ein Nachweis vorliegen. Für den Antrag werden auf jeden Fall ein gültiger Personalausweis sowie der Fahrzeugschein benötigt.

Die Nutzung ist bis auf Weiteres kostenlos möglich.Jede Person, die innerhalb einer Bewohnerparkzone gemeldet ist, kann einen Bewohnerparkausweis beantragen. Prüfen Sie hier, ob Sie in einer solchen Zone wohnen: www.kiel.de/stadplan-parkzonen Die Anzahl pro Haushalt ist derzeit nicht begrenzt. 

Jeder Betrieb mit Sitz in einer Bewohnerparkzone kann in Kiel eine Ausnahmegenehmigung zum Parken in der Bewohnerparkzone beantragen. Es ist genau 1 Ausnahmegenehmigung pro Betrieb möglich. Auf dieser können aber mehrere Kfz-Kennzeichen eingetragen werden, sodass das parkende Fahrzeug wechseln kann.

Nein. Der Bewohnerparkausweis befreit lediglich von der Pflicht, in entsprechend beschilderten Bereichen eine Parkscheibe auszulegen. Auf Parkplätzen ohne Freigabe für Bewohner*innen – siehe Beschilderung vor Ort – ist die Auslage der Parkscheibe jedoch für alle Pflicht, auch innerhalb der eigenen Zone. 

Nein. Es werden in aller Regel mehr Bewohnerparkausweise ausgegeben als es Parkplätze speziell für Bewohner*innen gibt. Zum einen parken nie alle gleichzeitig, zum anderen ist der Bewohnerparkausweis auch lediglich eine Berechtigung, dort überhaupt länger als vier Stunden parken zu dürfen. Ein Anrecht auf einen freien Parkplatz gibt es auch mit Bewohnerparkausweis nicht.

Nein. Es werden in aller Regel mehr Bewohnerparkausweise ausgegeben als es Parkplätze speziell für Bewohner*innen gibt. Zum einen parken nie alle gleichzeitig, zum anderen ist der Bewohnerparkausweis auch lediglich eine Berechtigung, dort überhaupt länger als vier Stunden parken zu dürfen. Ein Anrecht auf einen freien Parkplatz gibt es auch mit Bewohnerparkausweis nicht.

Zeitlich begrenztes Parken gibt es in den neuen Zonen, da derzeit darauf verzichtet wird, Parkgebühren zu erheben. Parkvorrechte für Bewohner*innen kann es nur geben, wenn das allgemeine Parken dafür beschränkt wird. Vier Stunden sind dabei erfahrungsgemäß die längste wirksame und praktikable Dauer.

Wer tagsüber von Montag bis Freitag länger als vier Stunden in einer Bewohnerparkzone parken möchte ohne dort zu wohnen, kann dies künftig nicht mehr. Dieser Personenkreis muss außerhalb einer solchen Bewohnerparkzone parken und den letzten Wegeabschnitt zum Zielort mit anderen Verkehrsmitteln zurücklegen. 

Parken länger als vier Stunden ohne Bewohnerparkausweis wird erst nach Einführung von Parkgebühren in diesen Gebieten wieder möglich sein – mit entsprechendem Parkschein.

Die allgemeinen Erleichterungen für mobilitätseingeschränkte Personen mit entsprechendem Nachweis gelten auch für das Parken in Bewohnerparkzonen. 

Besucher*innen können unter der Woche entsprechend der Beschilderung vor Ort mit Parkscheibe parken. 

An Samstagen und Sonntagen ist das Parken für alle frei – bis zum darauffolgenden Montag, 8 Uhr. Es gilt immer die Beschilderung vor Ort. 

Handwerker*innen müssen für das Parken in Bewohnerparkzonen eine gültige Ausnahmegenehmigung im Fahrzeug auslegen und dürfen mit dieser dann zwischen 6 und 19 Uhr parken. 

Ausnahmegenehmigungen können auch von Sozialen Diensten, Pflegediensten etc. bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

In einem Ladebereich (blaues Schild mit Haltverbot und Aufschrift Ladebereich) dürfen alle ein- und ausladen, aber dies muss zügig und ohne Unterbrechung geschehen. Es darf dort also nicht ein Fahrzeug verschlossen und für mehrere Minuten allein gelassen werden. 

In einer Lieferzone (Haltverbot mit Zusatzschild Lieferverkehr frei) dürfen keine Privatwagen halten, sondern nur offensichtlich gewerbliche Fahrzeuge.

Nein. Der Bewohnerparkausweis befreit lediglich von der Pflicht, in entsprechend beschilderten Bereichen eine Parkscheibe auszulegen. Auf Parkplätzen ohne Freigabe für Bewohner*innen – siehe Beschilderung vor Ort – ist die Auslage der Parkscheibe jedoch für alle Pflicht, auch innerhalb der eigenen Zone.