Winterdienst im öffentlichen Stadtgrün

In Kiel teilen sich der Abfall­wirtschafts­betrieb (ABK) und die Grund­eigen­tümer*innen die Verant­wortung für den Winterdienst.

Für die öffentlichen Grün­anlagen nimmt das Grün­flächenamt diese Verantwortung wahr und ist insofern hier für den Winterdienst zuständig.

 

Verkehrssicherheit im winterlichen Stadtgrün

Öffentliche Grünanlagen sind besonders schützenswerte städtische Flächen, die einen sehr sensiblen Umgang bei Räum- und Streuarbeiten erfordern. Bäume, Pflanzen und die in den Grünanlagen lebenden Tiere müssen geschützt werden. 

Aus diesen Gründen regelt die Satzung zum Schutz und zum Nutzen der öffentlichen Grünflächen der Landeshauptstadt Kiel (Grünflächensatzung), dass in den Grünanlagen grundsätzlich kein Winterdienst stattfindet. In den Wäldern ist laut Landeswaldgesetz (LWaldG) ebenfalls kein Winterdienst vorgesehen.  

Ausnahmen gibt es dort, wo Wege mit wichtiger Verbindungs- und Erschließungsfunktion oder Schulwege durch Grünanlagen verlaufen. Auf diesen Wegen findet eine Schnee- und Eisbeseitigung statt. Wege, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind, werden ebenfalls geräumt. Das gilt insbesondere auf den Friedhöfen und in den Tiergehegen. 

 

Winterliche Morgendämmerung im Schrevenpark – Bild: Swantje Bittner

 


Park- und Grünanlagen

Die öffentlichen Parks und Grünanlagen in Kiel sind wichtige Bestandteile des Stadt-Ökosystems. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur biologischen Vielfalt sowie zum Umwelt- und Klimaschutz in der Stadt. Um sie in dieser Funktion zu schützen, findet dort grundsätzlich kein Winterdienst statt.

In Grünanlagen kann kein Streusalz verwendet werden. Das Salz würde mit dem Tauwasser in Boden und Gewässer gelangen, die Wurzeln von Bäumen und anderen Pflanzen schädigen sowie die Gesundheit von Tieren und Kleinstlebewesen gefährden. Auch Streusand ist für den Einsatz in Grünanlagen nicht geeignet, da er einen kleinen Anteil Salz enthält, um ihn bei Temperaturen um den Gefrierpunkt streufähig zu halten. 

Eine mechanische Schneeräumung würde die wassergebundenen Wegedecken stark beschädigen und wichtige Rückzugsorte für die Grünanlagen lebenden Tiere und Kleinstlebewesen beschädigen. 

Deshalb findet eine Schneeräumung in den Park- und Grünanlagen nur dort statt, wo wichtige Wegeverbindungen oder Schulwege durch die Grünanlagen verlaufen. 

 
Schrevenpark im Winter – Bild: Nieke Wolk
 

Städtische Friedhöfe

Auch in den Wintermonaten sind die städtischen Friedhöfe für Besuchende zugänglich. Auf den Friedhöfen werden montags bis freitags von 8 bis 14 Uhr die Hauptwege zwischen dem Eingangsbereich und den Betriebsflächen (Büro, WC und gegebenenfalls Kapelle) von Schnee und Eis geräumt.

Auch die Wege zu anstehenden Beisetzungen werden geräumt.

Eine darüber hinausgehende Räumung der Wege zu einzelnen Grabstätten erfolgt nicht. Bitte beachten Sie bei Ihrem Friedhofsbesuch insbesondere die jeweiligen Witterungsverhältnisse und die damit verbundenen möglichen Beeinträchtigungen durch Schnee und Glätte.

Im Rahmen des Winterdienstes übernehmen die städtischen Friedhöfe die Anliegerpflichten für den angrenzenden öffentlichen Raum.

 

Nordfriedhof im Winter

 


Tiergehege

In den Tiergehegen dreht sich im Winter alles um die Versorgung der Tiere. Die Tiere benötigen jetzt unsere besondere Aufmerksamkeit und Fürsorge, um gut durch die kalte Jahreszeit zu kommen.

Mit Ende der Vegetationsperiode können die Tiere sich nicht mehr selbstständig auf den Weiden mit Futter versorgen. Im Mittelpunkt steht deshalb eine ausreichende Versorgung der Tiere mit hochwertigem Futter und Heu. Auch der Zugang zu sauberem und frostfreiem Wasser muss sichergestellt werden. Darüber hinaus fallen im Winter zusätzliche tierpflegerische Arbeiten wie zum Beispiel häufigere Tierkontrollen und häufiges Misten an. 

Um die Transportwege zur Versorgung der Tiere gewährleisten zu können, werden in den Tiergehegen in der Regel die Hauptwege von Schnee und Eis freigehalten, grundsätzlich ohne den Einsatz von Salz. Mit dem Tauwasser könnte das Salz in die Gehege abfließen und den Tieren schaden. Ansonsten erfolgt kein Winterdienst.  Denn auch jenseits der Zäune gibt es wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen, die durch intensiven Winterdienst Schaden nehmen würden.

 

Mufflons im Tiergehege Hasseldieksdamm – Bild: Andreas Staack

 


Wald

Das Betreten des Waldes erfolgt ganzjährig auf eigene Gefahr, dies gilt auch für den Winter.

Streusalz und maschinelle Schnee­räumung schädigen Wurzeln und stören das Wald­ökosystem nachhaltig. Unsere Wälder sind wichtige Rückzugs­orte für Tiere, die gerade im Winter möglichst ungestört bleiben sollen.

In den Wäldern findet deshalb grundsätzlich keine Schnee- und Eisbeseitigung statt.

 

Winterlicher Wald – Bild: Barbara Westendorf

 


Stadtbäume

Nicht nur vereiste Straßen, Rad- und Gehwege sind eine Gefährdung der Verkehrssicherheit. Auch eine hohe Schneelast auf Bäumen birgt Gefahren. Deshalb kümmern sich im Winter zwei Baumpflege-Teams des Grünflächenamts darum, Stadtbäume im Verkehrsraum von der Schneelast zu befreien.

Auch über die schneebedingten Gefahren hinaus sind die Wintermonate von Oktober bis März Hauptsaison in der Baumpflege. In dieser Zeit finden Baumfällungen, Rückschnitte, Knickpflege und weitere Arbeiten statt, die nur außerhalb der Brut- und Setzzeit durchgeführt werden dürfen. Durch diese Arbeiten wird ganzjährig die Verkehrssicherheit von Bäumen sichergestellt. 

Auch Baumneupflanzungen finden ausschließlich in den Monaten von Oktober bis März statt. Denn in dieser Zeit  gibt es genug Feuchtigkeit, um die jungen Bäume mit ausreichend Wasser zu versorgen. Zudem müssen die Bäume kein Laub versorgen und haben dadurch genug Energie, um neue Wurzeln auszubilden und gut anzuwachsen.     

 

Schneelast auf Bäumen – Bild: Barbara Westendorf

 


Wahrnehmen von Anlieger*innenpflichten

Zusätzlich zu seinen originären Winteraufgaben nimmt das Grünflächenamt auch Anlieger*innenverpflichtungen wahr. Das ist meist dort der Fall, wo ein Gehweg direkt an eine öffentliche Grünanlage angrenzt und eine rechtlich geschuldete Verkehrssicherungspflicht besteht.

Laut Gesetzgeber müssen Kommunen auf diesen Flächen nur dann räumen, wenn die verkehrssichere Nutzung des Gehwegs nicht durch eine andere Anlieger*innenverpflichtung gegeben ist. Das bedeutet, dass Nutzer*innen der Gehwege bei Glätte und Schnee auch zuzumuten ist, die Straßenseite zu wechseln. 

Das Grünflächenamt hat 2025 und 2026 eine turnusgemäße Überprüfung seiner Anlieger*innenverpflichtung vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurden auch eine Reihe von Gehwegen identifiziert, bei denen das Grünflächenamt als Anliegerin nicht winterdienstpflichtig ist. Diese Gehwege sind künftig von den Eigentümer*innen der angrenzenden Grundstücke selbst zu räumen. Betroffene Grundeigentümer*innen werden schriftlich durch das Grünflächenamt informiert.