Bericht über die Verkehrsschau am 10. Oktober

Nummer 09 / 2012 - Folgende Straßenzüge wurden besichtigt:

 

Bezirk Ortsbeirat Schilksee


1. Schilkseer Straße
(OBR): zusätzliches Tempo 30-Piktogramm im Bereich T-Kreuzung

Von der Langenfelde kommend, ist eingangs der Tempo 30-Zone ein Piktogramm vorhanden. In der Schilkseer Straße von Süden kommend ist ebenfalls eine Markierung aufgebracht.
Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer ist der zusätzlich ausgewiesene Bereich ausreichend markiert.
Eventuell sind die Markierungen aber auch nach der Sitzung des OBR aufgebracht worden, so dass hier eine zeitliche Überschneidung vorliegt.

Bezirk Ortsbeirat Pries / Friedrichsort


2. Mensingstraße
(Anwohner): fehlende Hinweisbeschilderung auf den Häuserblock 6-28, der Block befindet sich abseits der Straße.
Es gäbe Schwierigkeiten für Ortsunkundige, die Häuser zu finden.
Es handelt sich hier um die Zuwegung, wenn man auf die Front des Gebäudes Mensingstraße 4 schaut, links neben der Hausnummer 4.

Vor Ort konnte festgestellt werden, dass es sich dem Ortsunkundigem nicht auf Anhieb erschließt, welche Zuwegung zum Erreichen der Häuser 6-28 genutzt werden soll.
Das Bedürfnis an einer entsprechenden Beschilderung der Zuwegung ist daher nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer gerechtfertigt.

§ 6 der Satzung der Landeshauptstadt Kiel über Straßenschilder und Grundstücksnummern regelt im Bezug auf Grundstücksnummern bei Häusergruppen und Zeilenbauten folgendes:

(1) Bei Häusergruppen und Zeilenbauten, die nur durch einen Wohnweg zu erreichen sind, ist auf Verlangen der Stadt außer den Grundstücksnummern an den einzelnen Häusern ein entsprechendes Sammelschild (zum Beispiel 12-28) an der Stirnwand des Hauses anzubringen, das der Straße am nächsten liegt.
Liegen die Häusergruppen und Zeilenbauten soweit von der Straße entfernt, dass das vorgenannte Sammelschild nicht lesbar ist bzw. nicht ohne weiteres der zugehörigen Straße zugeordnet werden kann, so sind am Eingang des Wohnweges die Grundstücksnummern (Sammelschild) unter Wiederholung der Straßenbezeichnung anzubringen.

(2) Der Eigentümer, der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes sowie der Besitzer des Grundstückes oder der baulichen Anlage,
die der Straße am nächsten liegen, haben das Sammelschild zu beschaffen, anzubringen, zu unterhalten und auf Verlangen der Stadt zu ändern, zu ersetzen oder zu beseitigen.
Mensingstraße (Anwohner): fehlende Hinweisbeschilderung auf den Häuserblock 6-28, der Block befindet sich abseits der Straße. Es gäbe Schwierigkeiten für Ortsunkundige, die Häuser zu finden. Es handelt sich hier um die Zuwegung, wenn man auf die Front des Gebäudes Mensingstraße 4 schaut, links neben der Hausnummer 4.
Vor Ort konnte festgestellt werden, dass es sich dem Ortsunkundigem nicht auf Anhieb erschließt, welche Zuwegung zum Erreichen der Häuser 6-28 genutzt werden soll. Das Bedürfnis an einer entsprechenden Beschilderung der Zuwegung ist daher nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer gerechtfertigt.

(3) Die Pflichtigen gemäß Absatz 2 haften als Gesamtschuldner.
Zuständig für die Umsetzung der o.g. Satzung ist das Stadtvermessungsamt.

Bezirk Ortsbeirat Wik


3. Anscharpark
(Anwohner, Denkmalschutzbehörde, OBR): Parkprobleme → Ausweisung als Spielstraße oder Haltverbote

Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer sind die Voraussetzungen für die Ausweisung der Straße Im Anscharpark und des Teilstücks Heiligendammer Straße entlang der Hausnummer 15 als verkehrsberuhigter Bereich (Verkehrszeichen 325) gegeben. Die Verkehrsfläche ist niveaugleich ausgebaut.
Der parkartige Charakter vermittelt den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion hier überwiegt.

Zum Parken auf den Rasengittersteinen entlang der Straße im Anscharpark:
Die Rasengittersteine wurden nach Auskunft von Herrn Schmailzl aus dem Grund gesetzt, damit für die Aus- und Einparkenden bei der Benutzung der Senkrechtstellflächen im Bereich der Bebauung ausreichender Raum verbleibt, ohne dass die Grünflächen zu sehr in Mitleidenschaft gezogen werden. Es ist hier ein Bereich von 6 m angesetzt, welcher durch die Rasengittersteine erreicht wird. Bei einer Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches sind diese Flächen keine Parkflächen. Eine Verwechslungsgefahr besteht nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer nicht. Parkflächen sind in verkehrsberuhigten Bereichen durch Markierungen oder Pflasterwechsel zu verdeutlichen. Durch Pflasterwechsel markierte Parkbereiche in verkehrsberuhigten Bereichen sind als solche auch eindeutig zu erkennen. Sobald dies nicht der Fall ist, muss eine entsprechende Markierung erfolgen. Es ist daher in diesem Fall unstrittig, dass keine Verwechslungsgefahr der Rasengittersteine mit einer Parkfläche besteht. Das Parken auf den Rasengittersteinen ist unzulässig.

Anweisung an das Tiefbauamt:
Die Anordnung ergeht gesondert.

4. Adalbertstraße (Anlieger): Legalisierung Schrägparken

Sollte an dieser Stelle das Schrägparken legalisiert werden, können die notwendigen Gehwegbreiten nicht eingehalten werden. Nach Auskunft der Bußgeldstelle gab es durch das illegale Schrägparken bereits Behinderungen des Fußverkehrs. Im Verkehrsentwicklungsplan ist festgelegt, dass zur Förderung des Fußverkehrs keine weiteren Einschränkungen der Gehwege durch parkende Fahrzeuge zugelassen werden sollen. Die Zulassung des Schrägparkens ist hier nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer nicht vertretbar.

5. Flensburger Straße Ecke Holtenauer Straße (Verkehrsteilnehmer): unzureichende Sichtbeziehungen beim Verlassen der Flensburger Straße, aufgrund von Werbeanhänger.

Es gäbe eine Reihe ähnlicher Stellen dort.
Soweit hier der 5-Meter Bereich im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO eingehalten wird, sind keine weiteren Schwierigkeiten zu erwarten. Die Sichtverhältnisse sind ausreichend. Für eine besondere Gefahrenlage gibt es keine Anhaltspunkte. Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer sind verkehrsrechtliche Maßnahmen hier nicht geboten.

6. Projensdorfer Straße (Anlieger): Ausweisung des ehemaligen Radweges Höhe Hausnummer 2 i.H. der Gaststätte als Parkfläche in Längsrichtung; Ausweisung der Fläche gegenüber; Überprüfung der Beschilderung mit Verkehrszeichen 315 im Bereich zwischen Eduard Adler-Straße und Belvedere

Eine Ausweisung der besagten Fläche als Parkfläche bietet sich nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer an. Es handelt sich um die Fläche des ehemaligen Radweges. Die Radverkehrsführung hat sich nach dem Umbau verändert. Sie werden auf die Fläche der Fahrbahn, welche jetzt eine Fahrradstraße ist, geführt. Die ehemalige Fläche des Radweges wird daher nicht mehr genutzt. Auch durch Fußgänger kommt eine Nutzung nicht in Betracht, so dass dem Fußgängerverkehr durch eine Zulassung des Parkens keine Flächen entzogen werden.
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite sind Fahrradbügel gesetzt, so dass eine Nutzung als Parkfläche nicht in Betracht kommt.
Zwischen der Eduard-Adler-Straße und Belvedere ist in der Tat das Gehwegparken ganz auf dem Gehweg angeordnet. Es soll hier jedoch nur halb auf den Gehweg im Rahmen der Markierung geparkt werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:
In der Projensdorfer Straße Fahrtrichtung Westring kurz nach der Einfahrt vom Belvedere ist an Laterne 1 ein Verkehrszeichen 283-20 (Haltverbot, Ende) angebracht. Dieses Verkehrszeichen ist zu entfernen. An den Mast mit Verkehrszeichen 244 (Fahrradstraße) ist ein Verkehrszeichen 315-66 (Parken ganz auf dem Gehweg in Fahrtrichtung rechts, Anfang) anzubringen. Etwa 10 m weiter ist an dem vorhandenen Mast mit Verkehrszeichen 315-81 ein Verkehrszeichen 315-67 (Parken ganz auf dem Gehweg in Fahrtrichtung rechts, Ende) anzubringen.
In der Projensdorfer Straße Fahrtrichtung Belvedere sind zwischen der Eduard-Adler-Straße und Belvedere die vorhandenen Verkehrszeichen 315-86 bis -88 (Parken ganz auf dem Gehweg quer zur Fahrtrichtung rechts, Anfang, Ende, Mitte) gegen Verkehrszeichen 315-76 bis -78 (Parken halb auf dem Gehweg quer zur Fahrtrichtung rechts, Anfang, Ende, Mitte) auszutauschen.

7. Eduard-Adler-Straße (dortige Kindertagestätte): Aufstellung einer Tafel Verkehrszeichen 136 + „Kindertagestätte“

Im Umfeld des Kindergartens ist eine der Situation angepasste Fahrweise herzustellen. Es ist nicht auszuschließen, dass hier eine Situation vorliegt, die das allgemeine Risiko an der Teilnahme am Verkehr in erheblichem Maße übersteigt. Die Kinder werden zum Teil zu Fuß oder mit dem Fahrrad gebracht und wieder abgeholt. Es ist daher gerechtfertigt in besonderer Weise auf die Gegebenheiten hinzuweisen.

Anweisung an das Tiefbauamt:
Eine Tafel mit Verkehrszeichen 136 (Gefahrzeichen Kinder) und darunter der Aufschrift Kindergarten ist in der Eduard-Adler-Straße, Fahrtrichtung Projensdorfer Straße vor die Einfahrt zu dem kleinen Parkplatz des Kindergartens zu setzen. In Gegenrichtung ist es ca. 10 m vor dem Gebäude des Kindergartens zu platzieren.

Bezirk Ortsbeirat Steenbek-Projensdorf


8. Bremannsrade
(Anlieger): Parken im Wendehammer

Im Wendehammer der Bremannsrade ist das Parken am Fahrbahnrand erlaubt. Vor Einfahrten und abgesenkten Bordsteinen darf gem. der Vorschriften der StVO selbstverständlich nicht geparkt werden. Die Verkehrsschauteilnehmer sind der Auffassung, dass unter Beachtung der Regelungen der StVO hier keine weiteren Schwierigkeiten zu erwarten sind.

9. Bremannsrade (Anlieger) → Wegeverbindung zur Kürkoppel (Anlieger): Wegeverbindung ist nur auf Seiten der Kürkoppel mit Verkehrszeichen 239 (Gehweg) versehen. Auf Seiten der Bremannsrade fehlt das Verkehrszeichen.

Die Wegeverbindung geht von einem Gehweg ab. Sie ist hier nicht über einen abgesenkten Bord erreichbar, so dass keine Gehwegüberfahrt vorhanden ist, wie dies zum Teil zum Erreichen von anderen Straßen oder Wegeverbindungen der Fall ist. Es handelt sich daher bei dem Verbindungsweg ebenfalls um einen Gehweg. Eine weitere Beschilderung erübrigt sich.

10. Bremannsrade (Anlieger) → Gehweg zwischen Bremannsrade und Gurlittstraße (Anieger): Auf Seiten der Bremannsrade befindet sich eine Lücke in der Pfostenreihe, welche zum Einfahren durch Kfz genutzt wird.

Es ist hier tatsächlich ein Lücke vorhanden, die von PKW zum durchschlüpfen genutzt werden könnte. Es sollten hier jedoch keine Zweifel entstehen, dass es sich bei der Wegeverbindung um einen Gehweg und nicht um eine Straße handelt. Hinweise auf regelmäßiges Befahren durch PKW gibt es nicht. Seitens der Verkehrsschauteilnehmer wird hier bezüglich des Setzens weiterer Poller kein akuter Handlungsbedarf gesehen.

11. Gurlittstraße → Bushaltestelle auf der Südseite (Anlieger): Stolperkanten von stelenweise über einem Zentimeter.

Die zuständige Straßenunterhaltung des Tiefbauamtes wird gebeten, den Bereich hinsichtlich des Hinweises zu überprüfen.

12. Steenbeker Weg Kreuzung Torfende/Torfmoorkamp (Anlieger): Es wird eine eindeutigere Beschilderung für Radfahrer gefordert, welche in zulässiger Weise entgegen der Fahrtrichtung aus Suchsdorf kommend, weiter Richtung Elendsredder fahren und an dieser Stelle vor der Kreuzung die Straßenseite queren müssen.

Der Radweg entlang des Steenbeker Weges, welcher in Fahrtrichtung Suchsdorf sich auf der rechten Seite befindet, ist zwischen Eckernförder Straße und Torfende ein Beidrichtungsradweg. Dies wird auch weiterhin in Ermangelung einer vernünftigen Alternative auf der anderen Straßenseite als notwendig erachtet. An der Straße Torfende endet die Möglichkeit den Radweg linkseitig zu nutzen. Hier muss in Fahrtrichtung Projensdorfer Straße die Straßenseite gewechselt werden. Es besteht hier die Möglichkeit, auf dem Gehweg weiterzufahren oder die Fahrbahn zu nutzen. Die Erlaubnis zur Nutzung linker Radwege muss explizit ausgeschildert sein. Fehlt diese Beschilderung, so ist dies nicht erlaubt. Diese Situation ist hier so. Eine weitere Ausschilderung, wie auch immer diese aussehen sollte, ist hier nicht angezeigt.

13. Projensdorfer Straße → Zufahrt zur B 503 (Anlieger): Es wird die Aufstellung einer „Vorfahrt gewähren“-Beschilderung für entgegen der zulässigen Fahrtrichtung fahrende Radfahrer oder ein Radfahrverbot evtl. schon bereits ab der Langenrade oder die Wiederherstellung der alten Regelung gefordert.

An dieser Einmündung sind der Radweg in Fahrtrichtung Kanal und der Fußweg deutlich, d.h. um mehr als fünf Meter, abgesetzt. Fußgänger und Radfahrer bewegen sich hier nicht mehr neben der Fahrbahn, was zu einer Wartepflicht des Kfz-Verkehr führen würde (§ 9 Abs. 3 StVO). Diese Verkehrsteilnehmer queren die Straße unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs. In Richtung Kanal ist für die Radfahrer durch ein verkleinertes Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) die Unterordnung angezeigt. Aus der anderen Richtung ist die Benutzung des Radweges nicht gestattet. Das Verkehrszeichen 205 richtet sich ausschließlich an Fahrzeuge nicht an Fußgänger. Die Aufstellung des Verkehrszeichens 205 aus der anderen Richtung verbietet sich daher.

14. Rehbenitzwinkel (Anlieger): Grundstückszufahrt Rehbenitzwinkel ständig zugeparkt

Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gilt in der gesamten Straße Rehbenitzwinkel ein gesetzliches Haltverbot für normalbreite PKW im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung. Danach ist das Halten an engen Straßenstellen unzulässig. Eng bedeutet hier, wenn durch das Halten der freibleibende Raum für ein Fahrzeug 3,00 m unterschreitet. Der Wert setzt sich aus der höchstzulässigen Breite eines Fahrzeuges gem. § 32 Straßenverkehrszulassungsordnung (allgemein 2,55 m → PKW 2,50 m) zuzüglich eines Seitenabstandes von 50 cm zusammen. Für den Rehbenitzwinkel wird überwiegend PKW-Verkehr angenommen, so dass der Wert von 3,00 m hier anzusetzen ist. Der Rehbenitzwinkel ist ca. 4,50 m breit. Bei einer durchschnittlichen Breite eines PKWs von 1,70 m verbleibt eine Restfahrbahnbreite von 2,80 m. Der Rehbenitzwinkel ist mithin für durchschnittliche PKW nicht zum Halten zugelassen.
Sehr schmale PKW oder Motorräder können aber durchaus am Fahrbahnrand abgestellt werden. Aus diesem Grund wäre eine Aufstellung eines Verkehrszeichens 283 (Haltverbot) mangels weiterer verkehrsrechtlicher Begründung nicht zulässig.
Auch aus diesem Grunde wäre das Aufbringen einer Grenzmarkierung für Halt- und Park-verbote (Zeichen 299) nicht zulässig. Ebenfalls ist das Markieren einer Sperrfläche (Zeichen 298), welche im Übrigen auch nicht überfahren werden dürfte, nicht geeignet.

Bezirk Ortsbeirat Suchsdorf


15. Buernkrog
(Anlieger): Die Anwohnerin sieht durch das Parken entlang des Grünstreifens zur Einmündung Eckernförder Straße eine Gefährdung und bittet um Aufstellung von Haltverboten. Die Ausfahrt dahinter führt zu ihrem Grundstück.

Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer entstehen durch das zulässige Parken am Fahrbahnrand zwischen Eckernförder Straße und der Zufahrt zu dem besagten Grundstücke keine verkehrlichen Situationen, die ein Einschreiten rechtfertigen. Unter Beachtung des § 1 StVO sind hier keine Schwierigkeiten zu erwarten. Für die Errichtung von Haltverboten fehlt eine verkehrsrechtliche Begründung. Das Parken am Fahrbahnrand unter Beachtung der notwendigen Restbreiten ist in einem der Verkehrsberuhigung unterliegenden Bereich nicht gefährlich.

16. Holmredder (OBR): Ein Anwohner hält den Standort des Hinweisschildes zum Kindergarten wegen der folgenden Rechtskurve nicht für sinnvoll und regt eine Versetzung an.

Ein Hinweisschild zum Kindergarten ist in dem ganzen Straßenzug Holmredder nicht zu finden. Es wird gebeten die Örtlichkeit und die mögliche Problematik genauer zu beschreiben.
Anweisung an das Tiefbauamt:
Im Holmredder vom Nienbrügger Weg einfahrend ist ein Verkehrszeichen 112 (Gefahrzeichen unebene Fahrbahn) mit Zusatzzeichen 1001-30 (auf 400 m) ersatzlos inklusive Mast zu entfernen.

17. Eckernförder Straße (OBR): Parkstreifen vor der Wohnanlage Hausnr. 393-397

Dort sind Kurzzeitparkplätze (Parkscheibe 1 Std Mo-Fr 8.18 h) eingerichtet. Dies geschah wegen einer dort seinerzeit ansässigen Versicherungsagentur. Diese sei nicht mehr vorhanden, so dass die Kurzzeitparkplätze aufgehoben werden könnten.
Gewerbebetriebe sind hier in der näheren Umgebung tatsächlich nicht mehr vorhanden. Der nächstgelegene Gewerbebetrieb, ein Heizungs- und Sanitärunternehmen, verfügt über eigene Kundenparkplätze. Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer besteht für die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung kein Bedürfnis.

Anweisung an das Tiefbauamt:
In der Eckernförder Straße Fahrtrichtung Innenstadt ist vor Hausnummer 393 die Beschilderung mit Verkehrszeichen 314-10 und -20 (Parkplatz Anfang und Ende) + ZZ 1040-32 (mit Parkscheibe 1 Std) + ZZ1042-33 (Mo-Fr 8-18h) inklusive Mast ersatzlos zu entfernen.

18. Steekbarg (OBR): Sky-Markt → Es wird angeregt einen Ringverkehr/Einbahnstraße vor der Sparkasse bzw. der Apotheke einzurichten. Es gäbe dort Begegnungsverkehr.

Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer sind hier unter Beachtung des § 1 StVO, wonach auf den anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen ist, keine weiteren Schwierigkeiten zu erwarten. Der Bereich der Verengung vor dem Eingang ist kurz und überschaubar. Verkehrsteilnehmer müssen sich hier Verständigen. Angesichts der niedrigen Geschwindigkeiten und Begegnungsfälle ist hier ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde nicht angezeigt.

19. Eckernförder Straße / Vulkanweg → LSA 67 (Verkehrsteilnehmer über 66.0.2): Rotlichtmissachtung von Autofahrern auf der Eckernförder Straße Fahrtrichtung Innenstadt.

Möglicherweise spielen dabei der Standort der Ampel in der Eckernförder Straße und die Helligkeit ihres Lichtes eine Rolle. Die Ampel wird offenbar häufiger übersehen.
Die zuständigen Ampelingenieure teilen mit, dass sie die Ampel vor Ort angesehen haben, und keine Auffälligkeiten entdeckt haben. Die Signale seien gut zu sehen. Probleme seien dort nicht bekannt.
Auch die Verkehrsschauteilnehmer kommen zu der Einschätzung, dass die Signale gut sichtbar sind. Zu beiden Richtungen stehen die Signale rechts am Straßenrand und sind zusätzlich über eine sogenannte Peitsche ebenfalls über der Fahrbahn angebracht. Ein Unfallgeschehen im Zusammenhang mit dem Übersehen der LSA ist nicht bekannt.
Es wurde festgestellt, dass die Straßenbenennungsschilder Eckernförder Straße/Vulkanweg verdreht sind.

Anweisung an das Tiefbauamt:
Das Straßenbenennungsschild Verkehrszeichen 437 in der Eckernförder Straße Ecke Vulkanweg ist verdreht. Es wird gebeten dieses zu richten.

20. Eckernförder Straße / Klausbrooker Weg (Verkehrsteilnehmer): Der dortige Autohändler benutzt den Gehweg zum Rangieren. Es wird um bauliche Verhinderung dieser Vorgehensweise, z.B. durch das Setzen von Pollern, gebeten.
Durch das setzen von Pollern würde der Gehweg in der Art eingeengt, dass die gesetzlich notwendigen Gehwegbreiten hier unterschritten würden. Aus diesem Grund kommt das Setzen von Pollern hier nicht in Frage.

Bezirk Ortsbeirat Ravensberg / Brunswik / Düsternbrook


21. Düvelsbeker Weg
(Anwohnerin): Im Düvelsbeker Weg hinter der Einfahrt zu dem Penny-Markt wurde ein in der Vergangenheit dort vorhandenes Haltverbot aufgehoben. Dadurch werde durch dort abgestellte Fahrzeuge die Ausfahrt aus einem Garagenhof Hausnummer erschwert.

Durch parkende Fahrzeuge wird die Sicht grundsätzlich eingeschränkt. Es ist hier jedoch nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer nicht so, dass die Sicht in einer Art und Weise eingeschränkt ist, die ein Haltverbot rechtfertigt. Es handelt sich vielmehr um eine hinnehmbare Situation, wie sie in städtischen Gebieten üblich ist. Bereits im Vorfeld ist bei Verlassen des Grundstücks beim Überfahren des Gehweges eine gute Sicht nach links möglich, so dass hier von einer unzumutbaren Einschränkung nicht die Rede sein kann.
Die Verkehrsschauteilnehmer stellten hier jedoch einige Mängel bezüglich der Beschilderung fest. Insbesondere ist ein Verkehrszeichen 138 (Gefahrzeichen Kinder) mit Zusatzzeichen 1001-30 (auf 400 m) ohne verkehrsrechtliche Begründung angebracht. Eine besondere Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO ist hier nicht ersichtlich. Eine inflationäre Aufstellung dieses Verkehrszeichen sollte unbedingt vermieden werden, um an Stellen, an denen die Signalwirkung dieses Verkehrszeichens zwingend geboten ist, die Wirksamkeit nicht zu gefährden.

Anweisung an das Tiefbauamt:
Im Düvelsbeker Weg Fahrtrichtung Feldstraße ist eingangs des Düvelsbeker Weges der Mast mit Verkehrszeichen 274.1-50 (Beginn Tempo 30-Zone) und Verkehrszeichen 283-20 (Haltverbot Ende) um ca. 2 m in Höhe des Beginns der gegenüberliegenden begrünten Mittelinsel vorzuziehen. Entsprechend ist auch der auf der Mittelinsel befindliche Mast mit Verkehrszeichen 274.1-50 vorzuziehen. Das Verkehrszeichen ist nicht mehr erkennbar und auszutauschen.
Das Verkehrszeichen 136 (Gefahrzeichen Kinder), welches sich im Düvelsbeker Weg in Fahrtrichtung Feldstraße an Laterne 2 befindet, ist inklusive Zusatzzeichen 1001-30 (auf 400 m) zu entfernen.

22. Kleiststraße / Ecke Fichtestraße (OBR): Missachtung der Verkehrsregeln durch parkende Fahrzeuge; Verdeutlichung der Vorfahrtsregelung (rechts vor links)

Sowohl Kleiststraße als auch Fichtestraße liegen innerhalb einer Tempo 30-Zone. Es gilt bezüglich der Vorfahrt die Grundregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO: „An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.“ Dies ist grundsätzlich so. Wenn also keine vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen oder gar eine Lichtsignalanlage ein Handeln vorschreiben, gilt rechts vor links. Auf diese Regel wird nicht durch Verkehrszeichen hingewiesen.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Vorfahrtsregelung geändert wird. Also vorhandenen Vorfahrtsregelungen durch Verkehrszeichen aufgehoben werden und zukünftig die Grundregel gelten soll.
Hier ist es jedoch so, dass die Vorfahrtsregel schon seit langem gilt. Ein Hinweis durch Verkehrszeichen ist also nicht angebracht. Es ist nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer auch nicht so, dass die Fichtestraße nicht erkennbar ist. Eine Verdeutlichung der Vorfahrtsregel, wie auch immer diese aussehen sollte, wird hier nicht vorgenommen.
Die Parkregelungen sind an dieser Stelle eindeutig. Wer in Einmündungsbereich unter Missachtung der geltenden Regeln parkt, tut dies bewusst. Auf bereits bestehende gesetzliche Parkverbote wird nicht zusätzlich mit Verkehrszeichen hingewiesen.

23. Kleiststraße / Ecke Blücherstraße (Verkehrsteilnehmer): Falschparker im Einmündungsbereich

Die Parkregelungen sind an dieser Stelle eindeutig. Wer in Einmündungsbereich unter Missachtung der geltenden Regeln parkt, tut dies bewusst. Die Übergänge im Kreuzungsbereich sind sogar an dieser Stelle noch zusätzlich bepollert. Auf bereits bestehende gesetzliche Parkverbote wird nicht zusätzlich mit Verkehrszeichen hingewiesen.

24. Forstweg (Anwohner): Die Anwohnerin der o.g. Immobilie bittet nach Auskunft von Herrn Wallenstein um Markierung ihrer Einfahrt.

Die Zufahrt ist als solche eindeutig zu erkennen. Der Bordstein ist hier abgesenkt. Es besteht hier ein gesetzliches Haltverbot. Es ist nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer nicht
möglich zu Lasten der Allgemeinheit einzelne Ausfahrten mit Markierungen zu versehen. Dies müsste dann auf Antrag überall geschehen. Dies kann nicht gewährleistet werden.
Es besteht für die Betroffenen jederzeit die Möglichkeit falschparkende Fahrzeuge abschleppen zu lassen, soweit die Nutzung der Zufahrt durch das Parken verhindert wird.

25. Forstweg zw. Beseler Allee und Waitzstraße (Anlieger): Es wird gebeten, dort auf Höhe der Hausnummer 11 eine Markierung Tempo 30 zu markieren. Der Bereich liegt innerhalb einer Tempo 30-Zone.

Es spricht hier nichts dagegen die Markierung nochmals an dieser Stelle aufzubringen. Dies könnte aber auch Eingangs von der Beseler Allee kommend erfolgen. Eine Wiederholung erscheint hier angebracht.

Anweisung an das Tiefbauamt:
Es wird gebeten eine weitere Markierung Tempo 30 im Forstweg zwischen Beseler Allee und Waitzstraße zu markieren.

26. Beseler Allee (OBR): LSA 160 Beseler Allee/Gerhardstraße; schlechte Erkennbarkeit der LSA in der Beseler Allee aus östlicher Richtung kommend; vermutlich durch Bewuchs

Eine schlechte Erkennbarkeit der LSA ist nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer nicht gegeben. Die LSA wird nicht durch Verkehrszeichen oder Bewuchs in der Art verdeckt, dass ein Rotlichtverstoß auf eine mangelnde Sichtbarkeit zurückzuführen sein könnte.
Nichtsdestotrotz sollte hier ein weiterer Rückschnitt der Bäume erfolgen.

Anweisung an das Grünflächenamt:
Es wird gebeten, die Bäume im Bereich der Lichtsignalanlage Gerhardstraße/Beseler Allee zur Verbesserung der Sichtbeziehung zurückzuschneiden.

27. Feldstraße/Beseler Allee (OBR): Im Bereich des KiGa sei die Ampelanlage von einem Verkehrszeichen verdeckt und so könne diese nicht ausreichend gesehen werden.

Es konnte hier keine Beschilderung entdeckt werden, die in der Lage ist, die LSA zu verdecken. Eventuell könnte eine genauere Beschreibung der Örtlichkeit Aufschluss geben.

28. Wrangelstraße (OBR): Ausfahrt Wrangelstraße in die Holtenauer Straße; Es wird berichtet, dass immer wieder Kfz entgegen des Verkehrszeichens 209-20 (vorgeschrieben Fahrtrichtung rechts) nach links abbiegen.

Es wird gebeten, dass an dieser Stelle mal schwerpunktmäßig Kontrollen durchgeführt werden. Eventuell durch die Polizei, falls die Straßenverkehrsbehörde diese darauf aufmerksam machen würde. Vor allem Taxen verhalten sich hier verkehrswidrig.
Kontrollen des fließenden Verkehrs können nur durch die Polizei erfolgen. Seitens der Polizei erfolgt die Mitteilung, dass die Situation an dieser Stelle im Rahmen der allgemeinen Aufgabenwahrnehmung mit überwacht wird.

29. Gneisenau- und Esmarchstraße (OBR): In den Straßen fehlten Zebrastreifen Richtung Blücherplatz

Die Gneisenaustraße ist durch ihre Eigenschaft als Fahrradstraße schon weitestgehend verkehrsberuhigt. In denen ist die Anlage von Fußgängerüberwegen grundsätzlich nicht geboten. Zum Blücherplatz hin sind Zebrastreifen angelegt. Es ist nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer keine Begründung zur Schaffung weiterer Zebrastreifen ersichtlich. An den vorhandenen Zebrastreifen in der Esmarchstraße könnte wiederum die Markierung erneuert werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:
An den vorhandenen Zebrastreifen in der Esmarchstraße zwischen Gneisenausstraße und Blücherplatz ist die Markierung (Zeichen 293) zu erneuern.

30. Knooper Weg (Verkehrsteilnehmer): An der Ausfahrt vom Parkplatz vor dem Markant-Markt (Ecke Holtenauer Straße) sollte ein Verkehrszeichen 209-20 (vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts) gesetzt werden. Der Verkehrsteilnehmer fühlt sich als Fußgänger durch linksabbiegende Fahrzeuge gefährdet.

Die Querungshilfe an der Ausfahrt vom Parkplatz vor dem Supermarkt Ecke Knooper Weg/Holtenauer Straße liegt rechts der Ausfahrt. Insoweit ist eine Gefährdung durch links-abbiegende Fahrzeuge ausgeschlossen.

31. Michaelisstraße (Bußgeldstelle): vor dem Zentrum für operative Medizin → Zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Haltverbotszeichen befände sich eine Zufahrt zu einem Parkplatz. Hinter dieser Zufahrt sei das Haltverbot nicht mehr gültig.

Vor Ort konnte festgestellt werden, dass die gesamte Michaelisstraße lückenlos mit Haltverboten versehen ist. Die Annahme, dass das Haltverbot an besagter Stelle nicht gelten könnte, kann seitens der Verkehrsschauteilnehmer nicht nachvollzogen werden.

32. Düsternbrooker Weg (?): Ausfahrt von Humanmedizin zw. Botanischem Garten und neue Parkanlage → Sichtverhältnisse?

Hier gilt § 10 StVO: Wer aus einem Grundstück auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Die Ausfahrt ist großzügig angelegt. Sichtbehinderungen halten sich in Grenzen. Ausreichende Lücken des fließenden Verkehrs ergeben sich durch die Ampelschaltungen der Lichtsignalanlagen im Düsternbrooker Weg