Verkehrsschaubericht vom 27. September 2012

Nummer 07 / 2012 - Folgende Straßenzüge wurden besichtigt:

Bezirk Ortsbeirat Schreventeich / Hasseldieksdamm und Mettenhof

1. Russeer Weg zwischen Hofholzallee und Skandinaviendamm

Ein Anwohner hat die Verkehrssituation in dem Abschnitt zwischen Skandinaviendamm und Hofholzallee thematisiert und folgende Änderungsvorschläge gemacht.

Neben einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h hält er ein Durchfahrtsverbot für LKW für sinnvoll. Für keine der beiden Regelungen liegen die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlichen verkehrsrechtlichen Gründe vor, so dass den Vorschlägen nicht gefolgt werden kann. Insbesondere die Geschwindigkeitsbegrenzung ist in der Vergangenheit bereits abschließend bis hin zum Innen- und Umweltausschuss geprüft und abgehandelt worden.

Weiterhin regt er an, in Richtung Skandinaviendamm entweder einen Schutzstreifen für Radfahrer auf der Fahrbahn oder eine Trennung zwischen Fußgängern und Radfahrern auf dem baulichen Gehweg zu markieren. Er habe die Erfahrung gemacht, dass Radfahrer häufig zu dicht an den Grundstücken vorbeifahren, so dass es dort zu Konflikten beim Verlassen der Ausfahrten komme.

Zunächst ist festzustellen, dass sowohl die Markierung eines Schutzstreifens, als auch die getrennte Führung von Fußgängern und Radfahrern auf dem Gehweg aufgrund der zu geringen Fahrbahn- bzw. Gehwegbreite nicht möglich ist.

Unabhängig davon stellt sich die Situation wie folgt dar. In dem betreffenden Abschnitt sind ca. 30 Grundstückszufahrten vorhanden, bei denen die Einsicht teilweise durch private Hecken, Mauern oder sonstige Grundstückseinfassungen eingeschränkt wird. Dagegen haben andere Eigentümer ihre Einfahrten so gestaltet, dass die gegenseitige Sichtbarkeit optimal gegeben ist. Darüber hinaus wird der Gehweg punktuell durch einzelne Laternen, die noch nicht an der Gehweghinterkante stehen, punktuell eingeengt. Die Gehwegbreite beträgt zwischen 2 m und 2,70 m - überwiegend ca. 2,50 m.

Aufgrund der Verkehrsbedeutung (Durchgangsverkehr zwischen Mettenhof und Russee, Anbindung an die BAB, kurviger Straßenverlauf) wurde im Hinblick auf die Belange des Radverkehrs vor einigen Jahren in Richtung Hofholzallee ein Schutzstreifen für Radfahrer markiert, während die Radfahrer in Richtung Skandinaviendamm die Wahlmöglichkeit haben, nach ihren individuellen Fähigkeiten zu entscheiden, ob sie die Straße oder den Gehweg befahren.

Dies ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich angesichts der vorhandenen Gehwegbreite zulässig. Es handelt sich um eine im gesamten Stadtgebiet an vielen Stellen anzutreffende Verkehrsregelung, die keine besondere Gefahrensituation darstellt. Beim Verlassen der Grundstücke müssen sich die Verkehrsteilnehmer nach § 1 StVO stets vorsichtig und rücksichtsvoll verhalten. § 10 StVO konkretisiert diese allgemeine Sorgfaltspflicht für denjenigen, der aus einem Grundstück ausfahren will. Danach hat man sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat man sich sogar einweisen zu lassen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Möglichkeit zur eigenständigen Änderung der baulichen Gestaltung der Zufahrten hingewiesen, wie es bereits einige Anlieger vorbildlich gemacht haben.


Den Teilnehmern an der Verkehrsschau liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse über ein spezifisches Unfallgeschehen mit Beteiligung von Radfahrern an den Grundstückszufahrten vor. Insofern erscheint im Interesse der Sicherheit von Kindern über dem 10. Lebensjahr, aber auch älteren Menschen und Radfahrern, die aus anderen Gründen unsicher sind, die jetzige Wahlmöglichkeit weiterhin sinnvoll.

Grundsätzlich wären aber auch eine Aufhebung der Regelung und damit die ausschließliche Nutzung der Fahrbahn durch Radfahrer möglich. Der Radverkehrsbeauftragte des Tiefbau-amtes wird gebeten, die Thematik im Fahrradforum vorzustellen.

Bezirk Ortsbeirat Mettenhof

2. Russeer Weg / Skandinaviendamm

Ein Bürger hat gebeten, die Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich Russeer Weg/ Skandinaviendamm zu prüfen. Hier ist im Russeer Weg nach der Asphaltierungsmaßnahme ein Parkstreifen markiert worden, der unmittelbar vor der Fußgänger- und Radfahrerfurt endet.

Vor Ort stellt sich heraus, dass die Sichtverhältnisse zwischen Kfz-Verkehr und den querenden Fußgängern und Radfahrern davon nicht beeinträchtigt ist. Dadurch, dass neben dem Parkstreifen noch der Radfahrstreifen markiert ist, erweitern sich die Einsichtsmöglichkeiten für den Kfz-Verkehr ausreichend früh, so dass keine Verkehrsgefährdung gesehen wird. Damit ist auch eine Verkürzung des Parkstreifens nicht erforderlich. 

Bezirk Ortsbeirat Schreventeich / Hasseldieksdamm

3. Voßhörn

Ein Anwohner hatte bemängelt, dass im näheren Einmündungsbereich regelmäßig geparkt werde, wodurch es zu Behinderungen im Begegnungsverkehr kommen soll.

Der Bereich wurde gerade im Rahmen der Asphaltierungsmaßnahme des Russeer Weges baulich als Gehwegüberfahrt umgestaltet. Die Fahrbahn ist 4,80 m breit, so dass in der Straße kein generelles, gesetzliches Haltverbot besteht. Vielmehr kann je nach Fahrzeuggröße und individuellem Parkverhalten einseitig geparkt werden, sofern zum gegenüberliegenden Bordstein eine Restbreite von 3 m erhalten bleibt. Wird dies jedoch nicht eingehalten, liegt automatisch ein Verstoß im Sinne des § 12 Abs. I, Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Danach ist u.a. das Halten an engen Straßenstellen verboten.

Die Sichtverhältnisse und Begegnungsmöglichkeiten im unmittelbaren Einmündungsbereich sind nach dem Umbau übersichtlich und unproblematisch. Weiterhin handelt es sich um eine Sackgasse, in der ausschließlich ortskundiger Anliegerverkehr stattfindet.

Im Ergebnis kommen die Verkehrsschauteilnehmer zu der Bewertung, dass aufgrund der bestehenden allgemeinen Regelungen der StVO und unter Berücksichtigung der Fahrbahnbreite sowie der allgemeinen Verkehrsabläufe eine zusätzliche Haltverbotsbeschilderung nicht zwingend erforderlich und damit abzulehnen ist.

4. Virchowstraße

Anwohner haben gebeten zu prüfen, ob das in dem aufgeweiteten Einmündungsbereich auf der linken Seite der Stichstraße 5a – 11c praktizierte Senkrechtparken aufgrund des Parkdrucks legalisiert oder zumindest geduldet werden kann.

Vor Ort parkten zwei Fahrzeuge in der vorgeschlagenen Form. Dadurch waren die Sichtverhältnisse stark eingeschränkt und der Gehweg für Fußgänger nicht erreichbar bzw. in Längsrichtung nicht durchgängig nutzbar.


Die Verkehrsschauteilnehmer sind angesichts dieses Eindrucks einstimmig der Auffassung, dass das Parkverhalten weder legalisiert noch geduldet werden soll. Eine dauerhafte Ände-rung ließe sich nur durch eine bauliche Umgestaltung des stark aufgeweiteten Einmündungsbereichs erzielen.


5. Hofholzallee / Melsdorfer Straße

In einer Sitzung des Ortsbeirates Schreventeich / Hasseldieksdamm hat eine Bürgerin den Unfall ihres mit dem Rad fahrenden Sohnes im Kreuzungsbereich Hofholzallee / Melsdorfer Straße geschildert. Der Ortsbeirat hat daraufhin gebeten zu prüfen, ob an dieser Kreuzung ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.

In der Verkehrsschau wurden die allgemeinen Verkehrsverhältnisse, die baulichen Gegebenheiten und die Sichtbeziehungen überprüft. Dabei konnten keine besonderen verkehrsgefährdenden Umstände erkannt werden. Das Unfallgeschehen gibt hier auch keine An-haltspunkte für eine erhöhte Gefährdungslage. Die Situation soll im Rahmen der Unfallaus-wertung weiter beobachtet werden.


6. Westring 268

Der Eigentümer des Hauses 268 hat von Problemen bei der Nutzung der Hofeinfahrt durch parkende Fahrzeuge berichtet und gebeten zu prüfen, ob hier eine Markierung möglich ist.

Vor Ort wurde festgestellt, dass die Einfahrt mit einem abgesenkten Bordstein versehen und grundsätzlich gut zu erkennen ist. Die danebenliegende Zufahrt von Haus 272 ist jedoch mit einer Grenzmarkierung versehen, so dass auch gegen eine Kennzeichnung bei Haus 268, allerdings auf Kosten des Eigentümers, keine Bedenken bestehen. Dem Antragsteller soll empfohlen werden, sich mit dem Tiefbauamt in Verbindung zu setzen.


7. Humboldtstraße

Das Tiefbauamt hat aus Gründen der Verkehrssicherheit für die Humboldtstraße eine Ge-wichtsbeschränkung auf 7,5 Tonnen ausgeschildert. Diese ist notwendig, weil sich in dem Abschnitt zwischen der Zufahrt zum Innenhof des ehemaligen Stadtwerkegrundstücks und der Goethestraße ein Kellergewölbe befindet, dass bei höherer Belastung einsturzgefährdet ist.

Die Goetheschule hat nun gebeten, die Beschilderung an der Einfahrt vom Knooper Weg um einen Hinweis zu ergänzen, dass die Zufahrt bis zum Schulgrundstück auch für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen möglich ist. Ansonsten wäre die Schule für den Lieferverkehr nicht mehr erreichbar. Der Hinweis ist sinnvoll, so dass die Beschilderung an der Einfahrt vom Knooper Weg mit einer entsprechenden Meterangabe versehen werden soll.

Anweisung an das Tiefbauamt:

An der Einfahrt vom Knooper Weg in die Humboldtstraße ist unter dem VZ 262 (Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t) ein ZZ 1004-30 (nach 80 m) anzubringen. In Richtung Goethestraße sind unmittelbar hinter der Zufahrt zum Innenhof des ehemaligen Stadtwerkegebäudes beid-seitig Masten mit VZ 262 (7,5 t) zu setzen.


8. Eichhofstraße

Eine Anwohnerin hat aufgrund eines von ihr beobachteten Unfalls gebeten zu prüfen, ob in der Eichhhofstraße die Geschwindigkeit auf 30 Km/ h reduziert bzw. eine Tempo 30 Zone ausgewiesen werden kann.

Zunächst gilt es festzustellen, dass die Eichhofstraße im Hinblick auf Verkehrsunfälle absolut unauffällig ist. Aus den bis in das Jahr 1990 zurückreichenden Straßenakten der Verkehrsaufsicht ergeben sich keine Erkenntnisse zu einem spezifischen, aus den Fahrgeschwindigkeiten abzuleitenden Unfallgeschehen. Das gleiche gilt für die Auswertungen der jährlichen Unfallhäufungsstellen der Polizei. Insofern gibt es aus Gründen der allgemeinen Verkehrssi-cherheit keine zwingende Notwendigkeit für eine Streckengeschwindigkeitsbeschränkung.

Fraglich ist nun, ob stattdessen eine Tempo 30 Zone eingerichtet werden kann. Die Eichhofstraße zwischen Friedhof und Eckernförder Straße besteht fast ausschließlich aus Wohnbebauung. Sie besitzt zwar eine Verbindungsfunktion von bzw. nach Kronshagen, jedoch hat deren Verkehrsbedeutung im Laufe der Zeit auch aufgrund der verkehrsregelnden Maßnah-men in Kronshagen (Einbahnstraßenregelungen, 40 km/h) relativ stark abgenommen. Mittlerweile dürfte der Durchgangsverkehr nicht mehr zweifelsfrei die vorherrschende Verkehrs-form sein. Vielmehr ist die Straße geprägt von einem hohen Anteil an Ziel- und Quellverkehr durch die Wohnbebauung, aber auch das Polizeizentrum im Eichhof sowie das Gewerbegebiet Eichkamp und den Friedhof. Insofern könnte hier die Ausweisung als Tempo 30 Zone in Betracht kommen. Das Tiefbauamt wird gebeten, diese Möglichkeit im Hinblick auf die Verkehrsplanung zu prüfen. Hierbei sollte insbesondere der Anteil des Durchgangsverkehrs ermittelt werden.

Bezirk Ortsbeirat Schreventeich / Hasseldieksdamm und Ravensberg / Brunswik / Düsternbrook

9. Jahnstraße / Knooper Weg

In einer Sitzung des Ortsbeirates Ravensberg / Brunswik / Düsternbrook war von einem Bürger die Frage gestellt worden, ob nach Abschluss der Umbauarbeiten die neu hergestellte Gehwegüberfahrt im Einmündungsbereich Jahnstraße / Knooper Weg auch vom Kfz-Verkehr genutzt werden soll.

Das Tiefbauamt hat im Rahmen der Umbauarbeiten des Knooper Weges zwischen Mittelstraße und Gutenbergstraße am Ende der Jahnstraße auch zwei Durchgänge zum Knooper Weg hergestellt. Die schmalere Verbindung soll Fußgängern und insbesondere Radfahrern dienen, während der breite Durchgang für den Kfz-Verkehr ausschließlich als Ausfahrt von der Jahnstraße in den Knooper Weg gedacht ist. Aus diesem Grund ist an der Einfahrt vom Knooper Weg ein VZ 267 (Verbot der Einfahrt) ausgeschildert worden.

Bezirk Ortsbeirat Schreventeich / Hasseldieksdamm

10. Aschauweg

Das Grünflächenamt hat von Problemen bei der Ausfahrt vom Gelände des Urnenfriedhofs berichtet. Hier wird der Schwenkbereich durch parkende Fahrzeuge beeinträchtigt.

Vor Ort konnten das beschriebene Parkverhalten und die daraus resultierenden Probleme beobachtet werden. Direkt an der Ausfahrt parkte ein Fahrzeug auf dem nicht befestigten Randbereich neben der asphaltierten Fahrbahn.

Nach Ansicht der Verkehrsschauteilnehmer lässt sich die als Schwenkradius benötigte Fläche am ehesten durch eine provisorische bauliche Maßnahme in Form eines Betonrings dauerhaft freihalten.


Das Grünflächenamt soll sich direkt mit der Unterhaltungsabteilung des Tiefbauamts abstimmen, damit der Standort den tatsächlichen Bedürfnissen des Grünflächenamtes gerecht wird.

Der Kübel ist dann mit rot weißen Leitmalen und VZ 625- 10 und 625- 20 (Richtungstafeln linksweisend und rechtsweisend) – Anbringung Rücken an Rücken - zu kennzeichnen. Er ist neben der asphaltierten Fahrbahn in den Radbereich zu setzen, da anderenfalls zusätzlich noch eine Fahrbahnrandmarkierung aufgebracht werden müsste.

In der Verkehrsschau wurde an der kurz vor Ende des Aschauweges befindlichen Zufahrt zum Gelände des Team Baucenters ein LKW beobachtet, der nur unter schwierigen Rangiermanövern das Grundstück verlassen konnte. Ursächlich hierfür war an dieser Stelle ein auf der gegenüberliegenden Seite abgestelltes Fahrzeug. Die Fahrbahn ist gegenüber der Zufahrt im Interesse der Schwenkradien baulich aufgeweitet. Eine Haltverbotsregelung exis-tiert jedoch nicht. Der Bereich muss jedoch im Hinblick auf die Funktion der Ausfahrt weiträumig freigehalten werden. Aus diesem Grund soll für den aufgeweiteten Bereich ein absolutes Haltverbot ausgeschildert werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Im Aschauweg ist in Richtung Eckernförder Straße der ggü. der Ausfahrt vom Geländes des Team Baucenters befindliche aufgeweitete Fahrbahnteil mit einem absoluten Haltverbot auszuschildern. In Richtung Eckernförder Straße ist am Beginn der Aufweitung ein Mast mit ei-nem VZ 283- 10 (absolutes Halterbot, Anfang) zu setzen. Im weiteren Verlauf ist 5 m hinter der Aufweitung ein Mast mit einem VZ 283- 20 (absolutes Haltverbot, Ende) aufzustellen.

Bezirk Ortsbeirat Mitte

11. Bergstraße / Lorentzendamm

Eine Bürgerin hat auf eine aus ihrer Sicht bestehende Gefahrensituation aufmerksam gemacht. Sie habe es mehrfach beobachtet, dass Autos, die von der Bergstraße nach links in den Lorentzendamm abbiegen wollen, die Fahrspur des Gegenverkehrs benutzen. Um dies zu verhindern regt sie die Markierung eines kombinierten Geradeaus- und Linksabbiegepfeils an.

Den Verkehrsschauteilnehmern sind derartige Probleme nicht bekannt. Es liegen keine Erkenntnisse aus den Daten der Unfallauswertung vor. Die Fahrbahnmarkierung ist in einem guten Zustand. Im Ergebnis wird eine zusätzliche Pfeilmarkierung als nicht zwingend not-wendig angesehen.


12. Dänische Straße / Lorentzendamm

In der Dänischen Straße wurde von der Kreuzung Schloßgarten / Prinzengarten kommend auf der rechten Seite ein Parkstreifen bis zur Einmündung Lorentzendamm markiert. Hier war zunächst vorsorglich im Hinblick auf die Sichtverhältnisse am Ende ein absolutes Haltverbot ausgeschildert worden. Nachdem nun die endgültige Dauermarkierung aufgebracht ist, wurden die Sichtverhältnisse in der Verkehrsschau überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass das Haltverbot nicht mehr erforderlich und daher kurzfristig aufzuheben war. Stattdessen ist die Beschilderung für das Ende der Kurzzeitparkregelung an das Ende des Parkstreifens zu versetzen. Die Anordnung wurde bereits im Vorgriff auf den Verkehrsschaubericht an das Tiefbauamt zur Umsetzung gegeben.


Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Dänischen Straße ist von der Kreuzung Schloßgarten / Prinzengarten in Richtung Lorentzendamm auf der rechten Seite die am Ende des Parkstreifens vorhandene Haltverbotsbeschilderung mit VZ 283-10 und VZ 283- 20 (absolutes Haltverbot, Anfang und Ende) und den ZZ 1052- 37 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen) zu entfernen.


13. Kehdenstraße

Ein Bürger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens an Hand eines mitgeschickten Fotos die Beschilderung der unmittelbar hinter der Einmündung Faulstraße befindlichen Behindertenparkplätze beanstandet. Diese seien durch die Bäume verdeckt und nicht zu erkennen. Inso-fern könne ihm auch kein Parkverstoß vorgeworfen werden.

Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung müssen sich die Verkehrsteilnehmer grundsätzlich vor bzw. nach jedem Einparkmanöver vergewissern, ob und wie das Parken geregelt bzw. zulässig ist. Dies gilt, auch nach herrschender Rechtsprechung, insbesondere für die im zentralen innerstädtischen Bereich befindlichen Parkplätze. Hier muss angesichts der heute üblichen Verkehrsabläufe jeder Verkehrsteilnehmer zunächst immer davon ausgehen, dass es eine individuelle Kurzpark- und keine Dauerparkregelung gibt.

Die Teilnehmer an der Verkehrsschau sind aufgrund der vor Ort gewonnen Eindrücke und eines Probeparkversuchs zu folgender Einschätzung gelangt: In der Kehdenstraße sind die betreffenden Zeichen bei normaler Aufmerksamkeit trotz der Bäume noch vor Beginn, spätestens jedoch nach dem Parkvorgang eindeutig zu erkennen. Der Blickwinkel des eingeschickten Fotos führt hier zu einem irreführenden Eindruck, der nicht die realen Verhältnisse wiedergibt. Die Beschilderung der Behindertenparkplätze ist daher nicht zu beanstanden und bedarf keiner Änderung.


14. Schevenbrücke

Dem Vorschlag der Bußgeldstelle, die Beschilderung der Taxiparkplätze ggü. dem Hotel Astor zu verdeutlichen wurde zugestimmt.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Einfahrend von der Andreas-Gayk-Straße in die Schevenbrücke, sind die Senkrechtparkplät-ze auf der linken Seite als Taxistand ausgeschildert. Die beidseitig vorhandenen VZ 229 (Taxenstand) sind auszutauschen und zusätzlich sind jeweils darunter die entsprechenden ZZ 1000-10 bzw. 1000- 20 (Richtung linksweisend bzw. rechtsweisend) anzubringen.


15. Rathausplatz / Fleethörn / Willestraße

Die Verkehrsaufsicht hat der Planung des Tiefbauamtes, den Bereich Rathausplatz / Fleethörn / Willestraße als Maßnahme zur allgemeinen Verkehrsberuhigung als Tempo 30 Zone auszuweisen, zugestimmt. In der Verkehrsschau wurden die dafür notwendigen Schilder- und Markierungsstandorte festgelegt.


Anweisung an das Tiefbauamt:

Rathausplatz:

An der Einfahrt Rathausplatz / Rathausplatz ist in Richtung Fleethörn auf der rechten Seite ein Mast mit einem VZ 283- 10 (absolutes Haltverbot, Anfang) und einem ZZ 1042- 31 (werktags 08 – 18:30 Uhr) vorhanden. Dieser ist gegen einen längeren auszutauschen. Sodann sind an dem neuen Mast zusätzlich ein VZ 274.1-50 (Beginn Tempo 30 Zone) und auf der Rückseite ein VZ 274.2-50 (Ende Tempo 30 Zone) anzubringen. Auf der Fahrbahn ist eine 30´er Markierung aufzubringen.

Willestraße:

In der Willestraße steht von der Fleethörn kommend auf der linken Seite vor der Einmündung Rathausplatz die Laterne 7. Hier sind Rücken an Rücken ein VZ 274.1-50 und ein VZ 274.2-50 zu befestigen. Zusätzlich ist auf gleicher Höhe auf der Fahrbahn eine 30´er Markierung aufzubringen.


16. Fleethörn

In der Verkehrsschau wurde festgestellt, dass sich in der Fleethörn in Richtung Willestraße auf der rechten Seite vor dem Asmus-Bremer-Platz die baulichen Verhältnisse geändert ha-ben. Hier sind zwei Taxenstellplätze ausgeschildert. Nachdem jedoch innerhalb des Taxibereichs eine Querungsstelle mit einem abgesenkten Bordstein hergestellt wurde, müssen die Schilderstandorte des Taxistandes den neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Fleethörn ist auf der rechten Seite in Richtung Asmus-Bremer-Platz vor dem KN-Gebäude ein Taxistand ausgeschildert. Die beiden Masten mit der entsprechenden Beschilderung sind so weit in Richtung Rathausplatz zurückzusetzen, so dass künftig die beiden letzten Stellplätze vor dem abgesenkten Bordstein der Fußgängerquerung für Taxen reser-viert sind.


17. Waisenhofstraße / Kleiner Kuhberg

Die Verkehrsaufsicht hat der Planung des Tiefbauamtes, den Bereich Waisenhofstraße / Kleiner Kuhberg als Maßnahme zur allgemeinen Verkehrsberuhigung als Tempo 30 Zone auszuweisen, zugestimmt. In der Verkehrsschau wurden die dafür notwendigen Schilder- und Markierungsstandorte festgelegt.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Waisenhofstraße:

Einfahrend von der Rathausstraße in Richtung Rathausparkplatz ist auf der rechten Seite an der Gehweghinterkante ein Mast mit einem VZ 314- 10 (Parkplatz, Anfang) und einem ZZ 1044-30 (Bewohner mit Parkauseis W) vorhanden. Hier ist zusätzlich an einem Ausleger ein VZ 274.1-50 anzubringen. Auf der gegenüberliegenden Seite ist an die Gehweghinterkante in die Sandfläche ein Mast mit VZ 274.1-50 und rückseitig VZ 274.2-50 zu setzen. Zusätzlich ist auf der Fahrbahn eine 30´er Markierung aufzubringen.


Kleiner Kuhberg:

Einfahrend vom Exerzierplatz ist auf der rechten Seite am Beginn des Parkstreifens ein Mast mit einem VZ 314- 10, einem ZZ 1044-30 (Bewohner mit Parkausweis W) und einem VZ 283- 20 (absolutes Haltverbot, Ende) vorhanden. Dieser ist abzubauen. Stattdessen ist in der davor befindlichen Kleinpflasterfläche der baulichen Fahrbahneinengung ein längerer Mast zu setzen, an dem zusätzlich zu der Park- und Haltverbotsbeschilderung ein VZ 274.1-50 mit einem rückseitigen VZ 274-2-50 anzubringen ist. Auch hier ist auf der Fahrbahn eine 30´er Markierung aufzubringen.

Bezirk Ortsbeirat Hassee / Vieburg

18. Von-der-Goltz-Allee

In der Von-der-Goltz-Allee ist einfahrend von der Hamburger Chaussee auf der rechten Seite ein Längsparkstreifen vorhanden. Dort sind vier Behindertenparkplätze und ein Kurzzeitparkplatz ausgeschildert. Diese Regelung ist im Jahr 1998 auf Wunsch der hier ansässigen Residenz Waldwiese eingeführt worden. Die heutige Leitung der Residenz Waldwiese hat aufgrund der täglichen Erfahrungen hinsichtlich der geringen Benutzung der Behinderten-parkplätze und angesichts des Bedarfs an Kurzzeitparkmöglichkeiten beantragt, die Beschilderung so zu ändern, dass nur noch ein Behindertenparkplatz und statt dessen vier Parkscheibenstellplätze ausgewiesen werden.

Die Verkehrsschauteilnehmer schlossen sich der Einschätzung im Hinblick auf die tatsächlichen Bedürfnisse an und stimmten daher dem Vorschlag zu. Die Anordnung wurde bereits im Vorgriff auf den Verkehrsschaubericht an das Tiefbauamt zur Umsetzung gegeben.

Nach der Umsetzung wendete sich jedoch die ebenfalls dort ansässige Physiotherapiepraxis an die Verkehrsaufsicht und beanstandete die Entscheidung als zu weitreichend. Daraufhin wurden die unterschiedlichen Interessenlagen nochmals bewertet. Im Ergebnis wurde folgende Aufteilung festgelegt. Auf dem Längsparkstreifen werden drei Behindertenparkplätze und zwei Kurzzeitparkplätze ausgewiesen. Zusätzlich werden im Anschluss an den Parkstreifen auf der Fahrbahn zwei weitere Kurzzeitparkplätze eingerichtet. Dies wird als ausge-wogener, allen Bedürfnissen gerecht werdender Kompromiss angesehen. Auch diese Anordnung wurde kurzfristig umgesetzt.


19. Wulfsbrook

Im Wulfsbrook 6 ist der Kindergarten Waldwiesenzwerge ansässig und führt dort eine Schulkinderbetreuung durch. Es wurde der Antrag gestellt, zum Schutz der Kinder auf dem Weg von der Schule zur Einrichtung, die in Höhe der Michaeliskirche bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/ h auf den gesamten Abschnitt, zumindest aber bis zur Kreuzung Rendsburger Landstraße zu verlängern.

Die Straßenverkehrsbehörden dürfen Verkehrszeichen gem. § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-ordnung (StVO) grundsätzlich nur dann anordnen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Dabei dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote für den fließenden Verkehr, wie die hier gewünschte Geschwindigkeitsbegrenzung, nur dann vorgenommen werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr erheblich übersteigt. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass jede Anordnung eines Verkehrszeichens einer speziellen verkehrsrechtlichen Begründung bedarf.

 

Die Straße Wulfsbrook ist insgesamt nur ca. 350 m lang und auf beiden Seiten mit ampelge-sicherten Übergängen an den Kreuzungen Rendsburger Landstraße und Hamburger Chaussee ausgestattet. Zusätzlich ist etwa mittig in Höhe der Michaeliskirche eine weitere Querungsmöglichkeit in Form einer beidseitigen Fahrbahneinengung baulich angelegt wor-den. Im Interesse der Sicherheit der hier querenden Fußgänger wurde unter Beachtung der o.g. Grundsätze der StVO die Geschwindigkeit punktuell auf einer Länge von 100 m auf 30 km/ h gesenkt.

Für eine Ausdehnung dieser Regelung fehlt dagegen die erforderliche Begründung. Weder gibt es Anhaltspunkte, dass dies für den Kfz-Verkehr notwendig ist, noch besteht eine Gefährdung der Fußgänger, welche die beidseitigen Gehwege in Längsrichtung zwischen den unterschiedlichen Querungsstellen benutzen.

In diesem Zusammenhang gilt es festzustellen, dass der Wulfsbrook im Hinblick auf Verkehrsunfälle absolut unauffällig ist. Aus den bis in das Jahr 1990 zurückreichenden Straßenakten der Verkehrsaufsicht ergeben sich keine Erkenntnisse zu einem spezifischen Unfallgeschehen. Das gleiche gilt für die Auswertungen der jährlichen Unfallhäufungsstellen der Polizei.

Nach Ansicht der Verkehrsschauteilnehmer sind im Wulfsbrook für die Überquerung der Straße bereits jetzt optimale Querungsmöglichkeiten vorhanden. Insbesondere Schulkinder sollen nur an diesen gesicherten Stellen die Straßenseite wechseln. Insofern wäre es sinnvoller, wenn Eltern, Schulen und Betreuungseinrichtung im Rahmen des gemeinsamen Erziehungsauftrages, die Kinder beim Erlernen eines verkehrsgerechten Verhaltens aktiv un-terstützen würden. In diesem Fall sollte sowohl der Weg zu den Lichtsignalanlagen bzw. der baulichen Querungsstelle, als auch die dort zu beachtenden Regeln konsequent geübt werden.