Bericht über die Verkehrsschau am 15. März 2012

Nummer 02/2012 - Folgende Straßenzüge wurden besichtigt:

1. Ringstr./ Königsweg

Bei der Tankstelle soll sich ein Behindertenparkplatz befinden, der zu schmal bemessen ist.
Vor Ort wird festgestellt, dass sich der Stellplatz auf dem Privatgrundstück der Tankstelle befindet. Eine Verbreiterung wäre lediglich möglich, wenn der daneben liegende Stellplatz einbezogen werden würde. Die Vergabe der privaten Stellplätze ist Sache des Grundstückseigentümers. Es sollen daher keine Maßnahmen ergriffen werden.


2. Ringstr. 36

Auf diesem Grundstück ist ein Gebäudekomplex mit Therapiezentrum und einer Wohnanlage entstanden. Als Mieter bieten die Ambulanten Dienste gGmbH dort Therapieleistungen und einen Pflegedienst an. In der Wohnanlage sind 15 behindertengerechte Wohnungen hergestellt worden.

Individueller Behindertenparkplatz

Text geschwärzt

Allgemeine Behindertenparkplätze

Die Ambulanten Dienste haben um die Einrichtung von 2 allgemeinen Beh.P. in der Ringstr. gebeten, da die Therapieleistungen auch von einem externen Personenkreis in Anspruch genommen werden. Auf dem Privatgrundstück stünden keine ausreichenden Plätze zur Verfügung. Die Stellplätze sollen in Anlehnung an die Öffnungszeiten als Kurzzeitparkplätze für 2 Stunden ausgeschildert werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Text geschwärzt

Links dieser Zufahrt ist in einer Entfernung von ca. 0,80 m zur gelb geklinkerten Fläche ein Mast mit den VZ 314- 10, 1044- 10dl (allgemeiner Beh.P.), 1042- 23 (Mo-Fr 8-18h, Sa 8-14h) und 1040- 32 (Parkscheibe 2 Stunden) aufzustellen. Neben dem ZZ 1044- 10dl ist an einem Seitenausleger ein ZZ „2 Plätze“ zu befestigen.
In der Entfernung von 2 Beh.P. ist ein weiterer Mast mit den VZ 314- 10 und 1052- 33 (Parkschein) zu setzen.
Hinter der Einmündung Königsweg befindet sich am Beginn des Seitenstreifens ein Mast mit den VZ 314- 10 und 1052- 33. Dieser ist zu entfernen.

Die 3 Beh.P. sollten markiert werden. Evtl. ist zunächst auf eine Dauermarkierung zu verzichten, da der Straßenzug umgebaut werden soll


3. Weberstr.

In der Weberstr. ist auf der rechten Seite in Fahrtrichtung Prüne für Bewohner des Gebietes „P“ das Parken auf dem Gehweg zugelassen. Der ausgeschilderte Bereich kann teilweise nicht mehr zum Parken genutzt werden, da der Gehweg durch Poller geschützt wurde. Die Beschilderung ist anzupassen.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In Höhe der Gehwegverbindung Herzog- Friedrich- Str. befindet sich im Bereich der Poller ein Mast mit den VZ 315- 67 (Parken ganz auf dem Gehweg, Rechtspfeil) und1044- 30 (Bewohner mit Parkausweis P). Dieser ist aus Richtung Kirchhofallee kommend vor die Zufahrt zum Parkplatz gegenüber von Haus 65 zu versetzen. Zusätzlich ist an diesem Mast ein VZ 283- 10 zu befestigen.
Links der Gehwegverbindung Herzog- Friedrich- Str. zum Schülperbaum befindet sich ein Mast mit den VZ 315- 66 und 1044- 30. Die VZ sind hier zu entfernen.
Stattdessen ist an das Ende der Pollerreihe in die Gehwegvorderkante ein Mast mit den VZ 315- 66, 1044- 30 und 283- 20 zu setzen.


4. Hopfenstr.

Während der Veranstaltung des Ortsbeirates Mitte am 29.01.2012 im Holstentörn wurde u. a. vorgeschlagen, „in der Hopfenstraße Zebrastreifen einzurichten“. Es ist weder ersichtlich, welche Problematik diesen Vorschlag begründet, noch an welcher Stelle ein solcher Bedarf gesehen wird.

Da sich ein Querungsaufkommen hauptsächlich in dem Geschäftsbereich zwischen Ringstr. und Walkerdamm abspielt, wird darauf hingewiesen, dass verschiedene verkehrliche Maßnahmen für diesen Abschnitt in 2011 geprüft wurden. Die entsprechende Geschäftliche Mitteilung wurde dem Ortsbeirat über die Geschäftsführung zur Kenntnis gegeben. Darin wird ausführlich begründet, warum die Markierung von Fußgängerüberwegen nicht möglich ist.
Es wird hiermit auf die Geschäftliche Mitteilung sowie das Abstimmungsgespräch mit dem Tiefbauamt am 17.05.2011 verwiesen.


5. Prüne

Im Zuge einer Veranstaltung des Ortsbeirates Mitte am 29.01.2012 im Holstentörn wurde vorgeschlagen, in der Straße Prüne zwischen Prüner Gang und Weberstr. eine Beschränkung der Fahrtrichtung vorzunehmen und eine Einbahnstraße einzurichten. Eine Begründung ist nicht ersichtlich.

Die Straße Prüne ist eine öffentlich gewidmete Gemeindestraße, in der öffentlicher Verkehr im Rahmen der Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugelassen ist. Die Einrichtung einer Einbahnstraße würde eine Beschränkung des allgemeinen Nutzungsrechtes darstellen, da eine Fahrtrichtung unterbunden würde. Alle Beschränkungen gegenüber den grundsätzlichen Regelungen der StVO bedürfen einer besonderen Begründung. Daraus muss deutlich werden, dass es gerechtfertigt ist, die betreffende Straße anders zu bewerten, als die Vielzahl anderer Straßen und dass die Verkehrsabläufe auch bei Anwendung und Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu Gefährdungen oder anderen eklatanten Nachteilen führen.
Diese Voraussetzungen liegen für die Straße Prüne nicht vor. Die Straße liegt innerhalb einer Tempo- 30- Zone, ist beidseitig bebaut und hat eine relativ schmale Fahrbahn. Gerade die engen Verhältnisse führen zu einem gemäßigten Fahrverhalten der Kraftfahrer.
Mit Einrichtung einer Einbahnstraße wäre ein zügigeres Durchfahren der Straße möglich, da Behinderungen im Begegnungsverkehr nicht mehr auftreten würden.
Die Prüne erfüllt ihren verkehrlichen Zweck; die derzeitigen Verhältnisse sorgen für eine Akzeptanz der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h und vermeiden eine Attraktivitätssteigerung für den Durchgangsverkehr.

Es besteht daher keine Begründung für verkehrsbeschränkende Maßnahmen.


6. Harmsstr./ Kirchhofallee

Während der Veranstaltung des Ortsbeirates Mitte am 29.01.2012 im Holstentörn wurde u. a. geschildert, „ein grün blinkendes Kreuz der Apotheke „Harmsstr./ Ringstr. irritiert die Bürger“, die hier die Fußgängerampel benutzen.

Es dürfte sich dabei um die Apotheke Harmsstr./ Ecke Kirchhofallee handeln. Hier befindet sich in einem Schaufenster, das zur Kirchhofallee liegt, ein grün blinkendes Kreuz. Dieses kann auch wahrgenommen werden, wenn Fußgänger am gegenüberliegenden Fahrbahnrand der Kirchhofallee an der Ampel stehen, um die Kirchhofallee zu überqueren. Es verdeckt das Signal für Fußgänger in keiner Weise und kann nach Inaugenscheinnahme der Straßenverkehrsbehörde auch nicht mit einem Ampelsignal verwechselt werden. Vielmehr ist eindeutig erkennbar, dass es sich um einen Teil der Fensterdekoration handelt.
Aus verkehrlicher Sicht besteht daher kein Anlass, auf die Entfernung des Kreuzes hinzuwirken.


7. Schützenwall/ Exerzierplatz

Ein Kieler Bürger hat geschildert, an der Lichtsignalanlage (LSA) an o. g. Kreuzung komme es zu Irritationen hinsichtlich der Signalgebung.
Rechtsabbieger vom Schützenwall Richtung Ziegelteich würden ihren roten Abbiegepfeil teilweise ignorieren und abbiegen, wenn das Vollsignal für die Geradeausspuren grün zeige.

Vor Ort wurde festgestellt, dass alle Signale einwandfrei zu erkennen sind. Am Peitschenmast hängen die Signalgeber für beide Fahrtrichtungen nebeneinander, so dass stets erkannt werden kann, dass jede Richtung ein eigenes Signal hat. Da die eigene Phase für Rechtsabbieger sinnvoll ist, um Fußgängern und Radfahrern ein konfliktfreies Überqueren der Straße Exerzierplatz zu ermöglichen, sollen keine Änderungen vorgenommen werden. Lediglich deutlich unaufmerksamen Kraftfahrern kann es passieren, dass sie das falsche Signal für ihre Fahrtrichtung wahrnehmen. Derartige Fehler können kaum durch verkehrliche Maßnahmen verhindert werden.
Im übrigen hat der Bürger auch beobachtet, dass die Rechtsabbieger, die bei rot losgefahren sind, vor der stark frequentierten Furt für Radfahrer und Fußgänger stehen bleiben, um diesen Verkehrsteilnehmern ihre Vorfahrt zu gewähren. Eine Verkehrsgefährdung liegt somit nicht vor.

8. Sachaustr.

In Fahrtrichtung Königsweg ist auf der linken Seite das Parken in Längsaufstellung ganz auf dem Gehweg zugelassen. Tatsächlich wird in Senkrechtaufstellung geparkt. Da auf dieser Seite kein Fußgängerverkehr stattfindet, kann auf den Gehweg verzichtet werden, so dass das Senkrechtparken legalisiert werden soll.
Außerdem soll die Parkregelung bis an den Schnittpunkt mit dem Gehweg im Zuge des Königsweges verlängert werden. Dadurch können ca. 6 zusätzliche Parkplätze geschaffen werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Vor dem Königsweg befindet sich linksseitig ein Mast mit VZ 205 und 209- 31 (vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts oder links). Hieran ist an einem Seitenausleger nach links ein VZ 315- 81 (Parken in Senkrechtsaufstellung auf dem Gehweg, Linkspfeil) zu befestigen.
Am Beginn der Parkregelung in Höhe des Schnittpunktes mit der Straße Hummelwiese ist das vorhandene VZ 315- 62 (Parken in Längsaufstellung auf den Gehweg) gegen ein VZ 315- 82 auszutauschen.

9. Hummelwiese

Aus Richtung Königsweg kommend befindet sich auf der linken Seite vor der Sachaustr. gegenüber von Lat. 6 ein absolutes Haltverbot, das in Richtung Sachaustr. weist. Dieses kann entfernt werden, so dass am linken Fahrbahnrand 2 weitere Fahrzeuge abgestellt werden können.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Von dem Mast gegenüber Lat. 6 mit VZ 220- 20 (Einbahnstr., rechtsweisend) ist das VZ 283- 20 (absolutes Haltverbot, Rechtspfeil) zu entfernen.

10. Kieler Weg

Seitens eines Anwohners wurde dargestellt, durch den Abschnitt des Kieler Weges zwischen Bormkamp und Lütt Steenbusch würden zu viele Lkw fahren. Außerdem komme es zu überhöhten Geschwindigkeiten. Er bittet um die Anordnung eines Lkw- Verbotes sowie um 30`ger Markierungen auf der Fahrbahn.

Für Verkehrslenkungsmaßnahmen, wie zum Beispiel ein Verbot für Lkw in einzelnen Straßen, ist das Tiefbauamt zuständig. Dieses hat dem o. g. Anwohner bereits schriftlich geantwortet und lehnt die Maßnahme ab.
Nachdem der Anwohner sich auch an den Ortsbeirat gewendet und dargestellt hat, es seien auch Verkehrszählungen erbeten worden, wurde die Verwaltung seitens des Ortsbeirates gebeten, Ergebnisse von Zählungen jeweils zeitnah dem Ortsbeirat mitzuteilen.
Diese Bitte wurde an das Tiefbauamt weitergeleitet.

Geschwindigkeitsüberwachungen durch die Bußgeldstelle der Bürger- und Ordnungsamtes haben ergeben, dass 8,3% der durchlaufenen Fahrzeuge mehr als 39 Km/h fuhren, allerdings fuhr der Schnellste 50 Km/h. Die durchschnittliche Geschwindigkeit lag bei 31,86 Km/h. Dieses Ergebnis stellt ein übliches Geschwindigkeitsverhalten in Tempo- 30- Zonen dar und rechtfertigt weder verkehrsrechtliche Maßnahmen noch eine Erhöhung des Überwachungsdrucks.

Während der Verkehrsschau wurde festgehalten, dass keine Bedenken gegen das Aufbringen von 30`ger Markierungen bestehen. Die Einfahrtbereiche in diese Zone sind am Bormkamp sowie am Lütt Steenbusch jeweils mit Gehwegüberfahrten versehen, die bereits ein deutliches Signal für die Einfahrt in eine Tempo- 30- Zone darstellen. Aufgrund der Länge dieses Abschnittes des Kieler Weges werden zusätzliche Markierungen, auch wiederholend, befürwortet.

Das Tiefbauamt wird um weitere Veranlassung gebeten.

Außerdem hat ein Anwohner gebeten, vor seinem Grundstück im Kieler Weg 123 Poller auf den Gehweg zu setzen, da dieser zum Parken genutzt werde und somit den Fußgängern nicht mehr zur Verfügung stehe.
Der Bereich liegt in Fahrtrichtung Meimersdorf- Dorf auf der rechten Seite innerhalb der Tempo- 30- Zone. Der bauliche Zustand der „Gehwege“ ist unzureichend. Sie bestehen beidseitig aus einer wassergebundenen Decke, sind unterschiedlich breit und über große Strecken nicht durch Bordsteine von der Fahrbahn getrennt. Somit können diese Straßenteile nicht eindeutig als Gehweg definiert werden, wodurch eine Überwachung unmöglich wird. Abhilfe können jedoch lediglich bauliche Maßnahmen schaffen.
Der Gehweg auf der Seite mit den geraden Hausnummern wird jedoch überwiegend nicht zum Parken genutzt, so dass er Fußgängern zur Verfügung steht.

Das Tiefbauamt ist über den baulichen Zustand und die Beschwerde des Anwohners informiert.


11. Bustorfer Weg, Grönhorst

Während der Sitzung des Ortsbeirates Meimersdorf/ Moorsee am 07.03.2012 wurde seitens eines Bürgers geschildert, beim Kindergarten am Bustorfer Weg würden die Kinder bergab zur Straße fahren. Zur Sicherung sei ein Poller gesetzt worden, der jedoch eine zusätzliche Gefährdung darstelle. Es wurde daher gebeten, 2 versetzte Querbügel zu installieren.

Es wird vermutet, dass es sich um einen der Kindergärten in der Straße Grönhorst handelt, die an den Bustorfer Weg anschließt. Während der Verkehrsschau konnte die beschriebene Örtlichkeit nicht ausfindig gemacht werden. Zum Bustorfer Weg konnte keine abschüssige Wegeverbindung festgestellt werden. Lediglich auf dem Grundstück der KiTa auf der Südseite der Straße Grönhorst sind Höhenunterschiede zwischen dem Gebäude und der Straße erkennbar. Die Wege befinden sich jedoch ausschließlich auf dem Privatgrundstück. Sollte hier eine Gefährdungssituation vermutet werden, ist der Grundstückseigentümer als Verkehrssicherungspflichtiger anzusprechen.


12. Seewiesenredder

Herr XXX, Eigentümer des Grundstückes XXX, das an den Seewiesenredder angrenzt, hat darauf aufmerksam gemacht, dass Fahrzeuge auf einer mit Rasengittersteinen befestigten Fläche neben der Fahrbahn unterhalb seines Grundstückes abgestellt werden. Hierbei handele es sich um Fahrzeuge des im Seewiesenredder ansässigen Kfz- Händlers. In diesem Abschnitt der Straße Seewiesenredder würden auch regelmäßig Trailer der Firma mit Fahrzeugen be- und entladen. Diese würden zum Wenden den befestigten Seitenstreifen benötigen. Durch die Nutzung des Streifens zum Parken würden nun durch Wendemanöver andere Straßenbereiche zerfahren werden.
Herr V. hat gebeten, absolute Haltverbote auszuschildern.

Der Kfz- Händler hat sich bisher nicht an die Stadtverwaltung gewendet und Probleme geschildert. Eine Inaugenscheinnahme während der Verkehrsschau ergab, dass seitens des Tiefbauamtes kein Handlungsbedarf gesehen wird. Auch die übrigen Teilnehmer der Verkehrsschau halten die dortigen Verkehrsabläufe für vertretbar. Es entstehen keine Verkehrsgefährdungen, die verkehrsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen würden. Haltverbote in diesem abgelegenen dörflichen Stadtteil könnten auch nicht überwacht werden.

Seitens der Verkehrsschauteilnehmer werden daher keine Maßnahmen für erforderlich gehalten.

13. Borsigstr. 30

Gem. Mitteilung der Bußgeldstelle steht für Lkw kein ausreichender Schwenkradius zur Verfügung, um das Firmengrundstück zu erreichen oder zu verlassen. Es wurde vorgeschlagen, Grenzmarkierungen aufzubringen.
Die Adresse konnte weder vor Ort noch über die Geobasisdaten ermittelt werden.

14. Maria-Merian-Str.

Gem. Mitteilung eines Mitarbeiters der AOK seien in der Maria- Merian- Str. Haltverbote entbehrlich, da eine dort ehemals ansässige Firma verzogen ist.
Im April 2003 wurden rechts und links sowie gegenüber der Zufahrt der Fa. Zimmer Chirurgie, Maria- Merian- Str. 7, absolute Haltverbote angeordnet, um ausreichende Schwenkradien für Sattelschlepper zur Verfügung zu stellen.
Während der Verkehrsschau wurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück nunmehr die Firma studioline photography befindet. Gem. Auskunft dieser Firma kann auf die Haltverbote nicht verzichtet werden, da auch auf diesem Grundstück Anlieferungen mit Sattelzügen erfolgen.
Auf dem gegenüber liegenden Grundstück Nr. 6 ist die Fa. Hoock Blechtechnik ansässig. Diese benötigt ebenfalls für eine Vielzahl von Liefervorgängen mit Lkw die HV rechts und links der Grundstückszufahrt. Die Haltverbotsbeschilderung ist daher zu belassen.

15. Tiroler Ring 390

Seitens der Bußgeldstelle wurde vorgeschlagen, die Erlaubnis zum Parken auf dem Gehweg um einige Stellplätze zu erweitern.
Hinter der Einmündung Klagenfurter Weg ist das Parken auf dem Gehweg in Längsaufstellung erst ab Haus 470 zugelassen. Die davor liegende Gehwegfläche ist jedoch in gleichem Maß zum Parken geeignet und soll daher in die Regelung einbezogen werden. Dadurch können 6-8 zusätzliche Stellplätze legalisiert werden.
Vor Haus 392 ist an Lat. 40 die Regelung zum Gehwegparken beendet. Sie kann jedoch bis zur Einmündung Salzburger Str. verlängert werden.

       Ein Grund für eine Aufhebung der Parkregelung mitten in diesem Straßenzug mit identischer  
       Gehweg- und Fahrbahnbreite ist nicht ersichtlich. Durch die Erweiterung können weitere 8- 10 
       Stellplätze legalisiert werden.
Ebenso endet die Anordnung zum Parken auf dem Gehweg in Höhe von Haus 304 einige Meter vor der Einmündung Wiener Allee, obwohl die Verkehrsflächen sich nicht ändern. Auch hier ist eine Erweiterung der Parkregelung möglich.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Hinter der Einmündung Klagenfurter Weg ist an Lat. 52 ein Mast mit VZ 315- 62 (Parken ganz auf dem Gehweg, Rechtspfeil) zu befestigen. Der Mast mit diesem VZ vor Haus 470 ist zu entfernen.
Das VZ 315- 61 (Parken ganz auf dem Gehweg, Linkspfeil) vor Haus 392 ist von Lat. 40 zu entfernen.
Stattdessen ist dieses VZ vor der Einmündung Salzburger Str. an Lat. 38 in Höhe von Haus 376 zu befestigen.
Vor Haus 304 ist der Mast mit VZ 315- 61 zu entfernen. Dieses ist stattdessen an der links stehenden Laterne vor der Wiener Allee (auf der Rückseite von VZ 267) zu befestigen.


16. Preetzer Str.

Gem. Mitteilung eines Bürgers würde in Fahrtrichtung Elmschenhagen vor der Einmündung Blitzstr. im Anschluss an die Bushaltestelle am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Für eine Vorbeifahrt müsse die Linksabbiegespur zur Röntgenstr. benutzt werden, wodurch der Verkehr erheblich ins Stocken käme. Außerdem wurde diese Situation als gefährlich geschildert.
Alle Teilnehmer der Verkehrsschau bewerten die Situation als völlig unproblematisch. Die Fahrbahn ist ausreichend breit, um an abgestellten Fahrzeugen vorbei zu fahren.


17. Peter- Hansen- Str.

Anwohner gaben an, im Bereich des Hauses Peter- Hansen- Str. 130 sei bis vor Kurzem das Parken auf dem Gehweg erlaubt gewesen. Es wird um erneute Ausschilderung gebeten.

Der Bereich Peter- Hansen- Str. nahe Schwanenseeplatz wurde umgebaut. Fahrbahneinengungen wurden entfernt, Bushaltestellen am Fahrbahnrand eingerichtet und die Gehwege befestigt.
Zwischen dem Klausdorfer Weg und Haus 126 ist ein Streifen mit Gehwegplatten befestigt, daneben schließt sich ein Sandstreifen an, der an den Bordstein grenzt. In diesem gesamten Bereich ist das Parken auf dem Gehweg zugelassen.
Diese bauliche Gestaltung endet nunmehr in Höhe von Haus 128. Die Teilnehmer der Verkehrsschau beschließen, die Erlaubnis zum Gehwegparken bis zur Pkw- Zufahrt von Haus 128 zu verlängern; hier endet der Sandstreifen.; die gesamte Gehwegbreite ist mit Platten befestigt.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Rechts der Stellplatzzufahrt von Haus 128 ist am Ende des Sandstreifens ein Mast mit VZ 315- 67 (Parken in Längsaufstellung ganz auf dem Gehweg, Rechtspfeil) zu setzen (siehe Anlage).


18. Hasselfelde

Eine Mitarbeiterin des Gemeinschaftskraftwerkes Kiel hat geschildert, in der Straße Hasselfelde entstünden erhebliche Gefahren für Fußgänger, die auf ihrem Weg zum/ vom Strandbad Hasselfelde die Straße überqueren. Sie bittet daher um die Anordnung von Gefahrzeichen.
In der Straße Hasselfelde gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 Km/h. Zum Strandbad führt eine Stichstr., in der sich einige Stellplätze befinden. Fußläufig kann die Badestelle über den Fördewanderweg erreicht werden, der die Straße Hasselfelde kurz vor der Einmündung der Stichstr. kreutzt. Diese Querungsstelle liegt in Fahrtrichtung Gemeinschaftskraftwerk hinter einer Linkskurve. In dieser Blickrichtung sind die Sichtverhältnisse für Fußgänger daher nicht optimal. In Richtung Sackgasse kann die Straße uneingeschränkt überblickt werden.

Da in der Straße Hasselfelde ausschließlich Verkehr zum und vom Kraftwerk stattfindet und alle Verkehrsteilnehmer überwiegend ortskundig sind, soll zunächst auf verkehrliche Maßnahmen verzichtet werden. In den Sommermonaten sind die Verkehrsabläufe stichprobenartig zu beobachten.

 

19. Langer Rehm und Lüderitzstr.

In diesem Quarree sind die Gewerbeflächen neu geordnet worden. Dabei ist auch eine Parkplatzzufahrt vom Ostring entstanden. Verlässt man diesen Parkplatz zur Lüderitzstr. oder zur Straße Langer Rehm, befindet man sich in einer Tempo- 30- Zone. Eine entsprechende Beschilderung fehlt jedoch an den Parkplatzausfahrten.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Rechts der Parkplatzausfahrt zur Straße Langer Rehm ist an die Grundstücksgrenze in den Bereich der Gabionen ein Mast mit VZ 274.1- 50 (Beginn der Tempo- 30- Zone) zu setzen.
Rechts der Ausfahrt zur Lüderitzstr./ neben dem Sparkassengebäude ist ein weiterer Mast mit VZ 274.1- 50 zu setzen.
Sollten Privatflächen betroffen sein, muss die Zustimmung des Eigentümers eingeholt werden. Hier kann ggfs. Herr Giesder, 66.1, weiterhelfen.


20. Ivensring

Vor der kleinen Geschäftszeile befindet sich ein Parkstreifen, der zum Parken mit Parkscheibe, 2 Stunden, Mo-Fr 8-18h, Sa 8-14h, ausgeschildert ist. Die Anfangsbeschilderung fehlt und ist zu ergänzen.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Am Beginn des Parkstreifens hinter der Einmündung Poggendörper Weg ist ein Mast mit den VZ 314- 10, 1040- 32 (Parkscheibe 2 Stunden) und 1042- 32 (Mo-Fr 8-18h, Sa 8-14h) zu setzen.


21. Tiefe Allee

Die Bußgeldstelle des Bürger- und Ordnungsamtes hat gebeten, die vorhandene Haltverbotsbeschilderung zu überprüfen.
In Fahrtrichtung Ostring befindet sich an der Einmündung gegenüber der Quittenstr. ein Straßenbenennungsmast mit VZ 283- 10 (Beginn des absoluten Haltverbotes). Dieses steht kaum in einem örtlichen Bezug zur Tiefen Allee und soll daher vorgezogen werden.
Die Haltverbotsregelung ist bis über die Einmündung Boksberg hinweg vorzunehmen. So werden zunächst der FGÜ- sowie der Haltestellenbereich geschützt. Außerdem ist es aufgrund der Kurve Höhe Boksberg nicht möglich, Gegenverkehr frühzeitig einzusehen, so dass hier eine Fahrbahneinengung zu verhindern ist.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Das VZ 283- 10 gegenüber der Quittenstr. ist von dem derzeitigen Mast zu entfernen und stattdessen an der Lat. zu befestigen, an der sich das VZ 350- 10 (Fußgängerüberweg) befindet.
An der Ecke des Hauses Tiefe Allee 43 im Schutz des dortigen Betonpollers ein Mast mit VZ 283- 20 zu setzen.


22. Heikendorfer Weg

Im Rahmen des Tagesordnungspunktes „Bürgeranfragen“ wurde gebeten, für den Bereich einer Massagepraxis eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h anzuordnen, da die Einsicht in die Straße sehr schlecht sei und Pkw häufig zu schnell fahren würden.
Die Praxis für Physiotherapie liegt aus Richtung Grenzstr. kommend an der Einmündung Heikendorfer Weg auf der rechten Seite. Obwohl der Straßenzug Heikendorfer Weg/ Grenzstr. hier eine Kurve beschreibt, werden die Sichtverhältnisse als ausreichend eingestuft. Verkehrliche Maßnahmen werden nicht für erforderlich gehalten.


23. An der Holsatiamühle

Dem Oberbürgermeister liegt das Schreiben eines Bürgers vor, der sich über Lkw auf den Alten Schwentinebrücken und Benutzung der Gehwege durch Radfahrer beschwert.

Die Benutzung der Gehwege in dem betreffenden Straßenzug durch Radfahrer kann mit Mitteln der StVO nicht reguliert werden. Die Gehwege sind nicht für Radfahrer frei gegeben. Diesen steht die komfortabel asphaltierte Fahrbahn zur Verfügung. Lediglich auf den Alten Schwentinebrücken ist die Fahrbahn gepflastert. Gegen eine rechtswidrige Nutzung des Gehweges kann lediglich im Rahmen polizeilicher Überwachungsmaßnahmen vorgegangen werden. Eine die Regeln der StVO erklärende Beschilderung ist nicht möglich.

Vom Heikendorfer Weg kommend befindet sich unmittelbar an der Einmündung An der Holsatiamühle ein Mast mit den VZ 253 (Verbot für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t) sowie den Zusatzzeichen „Anlieger frei“ und „Linienverkehr frei“. Diese Beschilderung ist für Kraftfahrer, die sich im Heikendorfer Weg befinden, deutlich erkennbar. Eine zusätzliche Ankündigung dieser Regelung im Heikendorfer Weg für beide Fahrtrichtungen wird von den Teilnehmern der Verkehrsschau nicht für erforderlich gehalten.
Im Einmündungsbereich Scharweg ist für die Alten Schwentinebrücken dann das VZ 253 lediglich mit dem ZZ „Linienverkehr frei“ ausgeschildert.
In der Schönberger Str. sind die VZ 253 und „Linienverkehr frei“ in Fahrtrichtung stadtauswärts vor der LSA Schönberger Str./ Wehdenweg an Laterne15 befestigt. Hier besteht die Gefahr, dass die Beschilderung durch einen davor stehenden Baum verdeckt wird. Es wurde daher eine Korrektur das Schilderstandortes gewählt.

Im Anschluss an die Verkehrsschau fand ein Ortstermin mit Herrn Schmeckthal und Herrn Hackmann (Straßenverkehrsbehörde) statt. Das Tiefbauamt beabsichtigt, die Rechtsabbiegespur vom Heikendorfer Weg zur Straße An der Holsatiamühle durch eine Änderung der Markierung deutlich gegenüber der Hauptfahrspur Richtung Ostring unterzuordnen. Außerdem soll in Fahrtrichtung Ostring für eine Übergangszeit von 1 Jahr das Verbot für Lkw vor der Einmündung An der Holsatiamühle angekündigt werden. Damit soll bei Lkw- Fahrern die Akzeptanz erhöht werden, die Straße An der Holsatiamühle nicht zu befahren.

Die entsprechenden Anordnungen sind bereits mit Schreiben vom 10.04.2012 an das Tiefbauamt ergangen.
Zur Änderung der Markierung wird ein Plan als Abstimmungsgrundlage gefertigt.


24. Jachmannstr.

Ein Anwohner der Jachmannstr. hat gebeten, das Parken auf dem Gehweg bis zur Einmündung Pickertstr. zuzulassen.
Die Anordnung zum Parken halb auf dem Gehweg beginnt hinter der Einmündung Stoschstr. und endet hinter Haus 7. Die Gehwegbreite ändert sich bis zur Einmündung Pickertstr. nicht, so dass die Erlaubnis erweitert werden kann.
Wegen einer Fahrbahneinengung im Einmündungsbereich Pickertstr. kann diese Anordnung jedoch nicht mehr vor dem Eckgebäude gelten, da die Fahrbahn in ganzer Breite zur Verfügung stehen muss.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Zwischen Haus 3 und dem Eckgebäude Jachmannstr./ Pickertstr. ist in die Gehweghinterkante ein Mast mit dem VZ 315- 57 (Parken halb auf dem Gehweg, Rechtspfeil) zu setzen.
Der Mast zwischen Haus 5 und 7 mit VZ 315- 57 ist zu entfernen.


25. Elisabethstr./ Johannesstr.

An dieser Kreuzung ist die Elisabethstr. in Richtung Vinetaplatz als Fußgängerzone ausgeschildert, die generell von 19.00- 10.00 Uhr für Lieferverkehr frei gegeben ist. An der Einfahrt von der Johannesstr. fehlt eine entsprechende Beschilderung. Eine Freigabe für Lieferverkehr ist jedoch sinnvoll, da sich zwischen der Johannesstr. und dem Vinetaplatz etliche Geschäfte befinden. Diese sind ansonsten lediglich aus Richtung Wikinger Str. oder Karlstal/ Elisabethstr. erreichbar, nachdem ein Großteil des Fußgängerbereiches durchfahren wurde.
Es soll daher ebenfalls an der Einmündung Johannesstr. eine Freigabe ausgeschildert werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Elisabethstr./ Ecke Johannesstr. ist unterhalb des VZ 242 (Beginn der Fußgängerzone) die ZZ 1026- 25 (Lieferverkehr frei) und 1040- 30 (19-10h) zu befestigen.


26. Takler

Eine Anwohnerin har geschildert, in der Einmündung Takler zum Gaardener Ring komme es durch abgestellte Fahrzeuge zu Engpässen.
Aus Richtung Gaardener Ring kommend wurde für den rechten Fahrbahnrand bereits ein absolutes Haltverbot angeordnet. Gegenüber kommt es derzeit zu Einengungen der Fahrbahn durch ein Kopfloch der Fa. KFM und einigen Betonelementen.
Diese Betonelemente sind zu entfernen. Dadurch steht eine ausreichende Fahrbahnbreite für den Begegnungsverkehr im Einmündungsbereich zur Verfügung.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Die Betonelemente, die in der Straße Takler zwischen dem Kopfloch und dem Gaardener Ring abgelegt wurde, sind zu entfernen.