Verkehrsschaubericht 21. Juni 2012

Verkehrsschau Nr. 06/ 2012 am 21. Juni 2012

Folgende Straßenzüge wurden besichtigt:


1. Prüne 3

Das betreffende Gebäude liegt in dem Abschnitt zwischen Sandkuhle und Weberstr., in Fahrtrichtung Schülperbaum auf der rechten Seite. Im Hof wurde eine größere Anzahl privater Stellplätze geschaffen. Die Wohnungs- Genossenschaft Kiel eG hat mitgeteilt, die Ein- und Ausfahrt werde häufig zugeparkt und um das Setzen eines Pollers gebeten.

Ab Haus 5 ist das Parken halb auf dem Gehweg zugelassen. Zuvor ist der Gehwegbereich gegenüber der Einmündung Sandkuhle abgepollert. Gegenüber wird ebenfalls geparkt, so dass die Fahrbahn deutlich eingeengt ist.
Zwar grenzt an die Zufahrt von Haus 3 die Garagenzufahrt von dem Nachbarhaus an, so dass für die Zufahrt linksabbiegend und die Ausfahrt rechtsabbiegend keine Beeinträchtigungen eintreten dürften, jedoch sind Probleme in/ aus Fahrtrichtung Schützenwall nachvollziehbar. Herr Dankert spricht sich für das Setzen eines Pollers rechts der Zufahrt aus. Dadurch wird lediglich die Zufahrt geschützt, aber kein Parkplatz vernichtet.
Die Teilnehmer der Verkehrsschau haben keine Bedenken.


2. Wichmannstr.

Die Wichmannstr. ist eine kurze Sackgasse. Sie gehört zur Bewohnerparkzone „P“ (Prüne). Hinter dem Eckgebäude Schülperbaum 7 weitet sich der Gehweg vor den Häusern Wichmannstr. 2 und 4 im Kurvenaußenbereich platzartig auf. Hier ist das Parken in Senkrechtaufstellung zugelassen. Die Beschilderung endet an Lat. 1 vor Haus 4. Ein Fahrzeug, das neben der Laterne legal abgestellt wird, blockiert den gesamten Gehweg, da dieser sich hier wieder verengt. Fußgänger haben sich bei der Bußgeldstelle über diese Situation beklagt.

Die Teilnehmer der Verkehrsschau beschließen, das Parken in Senkrechtaufstellung nicht mehr zuzulassen. Stattdessen soll es erlaubt werden, ab der Einmündung Schülperbaum halb auf dem Gehweg zu parken. Dadurch entstehen zwischen Schülperbaum und der Gehwegaufweitung 3 neue legale Stellplätze. Die nutzbaren Senkrechtstellplätze auf dem Platz entsprechen etwa den künftigen Längsparkplätzen im Bereich der Kurve.
Somit ergibt sich hinsichtlich der ausgewiesenen legalen Stellplätze eine positive Bilanz.
Anweisung an das Tiefbauamt:

Von Lat. 1 ist das VZ 315- 87 (Parken in Senkrechtaufstellung, Rechtspfeil) zu entfernen. Stattdessen ist hier ein VZ 315- 57 (Parken halb auf dem Gehweg, Rechtspfeil) anzubringen. Das vorhandene ZZ 1044- 30 (Bewohnerparkplatz „P“) ist zu reinigen oder zu erneuern.
An dem Mast mit Beginn/ Ende der Bewohnerparkzone im Einmündungsbereich Schülperbaum/ Wichmannstr. ist zusätzlich ein VZ 315- 56 (Parken halb auf dem Gehweg, Linkspfeil) und ein ZZ 1044- 40 (Bewohner mit Parkausweis „P“) zu befestigen. U. U. muss ein Seitenausleger verwendet werden.


3. Walkerdamm

Durch das Grone- Bildungszentrum Schleswig- Holstein GmbH wird im Auftrag der Bun-desagentur für Arbeit ein Projekt für Menschen mit Behinderungen durchgeführt. Die Teil-nehmer seien größtenteils körperbehindert oder psychisch erkrankt. Die entsprechenden Räumlichkeiten befinden sich in dem Haus Hopfenstr. 65, neben der Einfahrt zur Tiefga-rage der Querpassage.
Gem. Auskunft des Bildungszentrums wurde im Rahmen einer Prüfung des technischen Beraters auf die Notwendigkeit einer Parkmöglichkeit für Behinderte hingewiesen. Der Stiftung sei es nicht gelungen, in den privaten Parkhäusern Karstadt oder Querpassage einen Stellplatz anzumieten.
Es wird daher gebeten, in der Straße Walkerdamm neben dem bereits bestehenden all-gemeinen Behindertenparkplatz einen weiteren einzurichten.

Ein behindertengerechtes Erreichen der Veranstaltungsräume wäre über die Tiefgarage der Querpassage möglich. Dort stehen Fahrstühle zur Verfügung, die einen Transport ins Erdgeschoss sicherstellen. Im benachbarten Gebäude befinden sich dann die Räumlichkeiten der Grone- Stiftung. Allerdings sind diese Stellplätze natürlich kostenpflichtig.

Es soll jedoch dem Wunsch des Bildungszentrums entsprochen und im Walkerdamm ein weiterer Behindertenparkplatz eingerichtet werden. Die Entfernung beträgt von dort gute 100 m.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Straße Walkerdamm ist bereits der letzte Stellplatz auf dem Parkstreifen vor Haus 1 als allgemeiner Beh.P. ausgeschildert. Dieser ist um eine Stellplatz zu erweitern.
Der Mast mit den VZ 314- 20 und 1052- 33 sowie 314- 10 und ZZ ist um ca. 6,0 m in Richtung Schülperbaum zu versetzen.


4. Königsweg 28- 34

Es wurde geschildert, die Grundstückszufahrt werde durch parkende Fahrzeuge eingeengt, so dass die Nutzung der Ausfahrt erschwert wird. Es wird um eine Ver-deutlichung des Parkverbotes vor der Zufahrt gebeten.

Die Einfahrt zu dem Grundstück Königsweg 28- 34 ist durch ein Tor gekennzeichnet und sehr breit. Direkt daneben liegt eine weitere Zufahrt zu Garagen; beide Zufahrtbereiche sind nicht baulich voneinander getrennt. Somit steht eine sehr breite Straßenfront zur Verfügung, um die Grundstücke zu erreichen oder zu verlassen. Besondere Gründe zur Verdeutlichung des gesetzlichen Haltverbotes liegen nicht vor.
Dem Antrag kann daher nicht entsprochen werden.

5. Königsweg 99

Hier ist ein Neubau mit einer Grundstückszufahrt zu mehreren Stellplätzen in einer Tiefgarage entstanden. Es wurde geschildert, die Zufahrt werde immer wieder durch rechts und links abgestellte Fahrzeuge derart eingeengt, dass sie teilweise nicht nutzbar sei.

Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darf nicht vor Grundstückszufahrten geparkt werden. Vor Ort wird festgestellt, dass die Gebäudedurchfahrt zwar erkennbar ist, jedoch wurde keine übliche Gehwegüberfahrt hergestellt. Eine derartige bauliche Gestal-tung würde den Charakter einer Zufahrt unterstützen und ggfs. eine größere Akzeptanz bewirken. Gem. Mitteilung des Tiefbauamtes wurden die Anforderungen an die Herstellung einer Überfahrt von dem Bauherren bisher nicht erfüllt.
Nach Abschluss dieser baulichen Maßnahmen soll das Verhalten der Verkehrsteilnehmer zunächst abgewartet werden. Sollten die Verstöße weiterhin massiv auftreten, wäre das Tiefbauamt bereit, rechts und links der Zufahrt eine Begrenzungslinie zu ziehen.

Das Tiefbauamt wird hinsichtlich der erforderlichen Baumaßnahme um weitere Veranlas-sung gebeten.


6. Lütt Steenbusch

Ein Bürger hat auf eine unterschiedliche Ausführung der 30 Km/h- Beschilderung in der Straße Lütt Steenbusch aufmerksam gemacht. In Fahrtrichtung Dorf ist vor der Johanna- Mestorf- Schule eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h mit der Kombination eines Ge-fahrzeichens „Kinder“ aufgestellt worden. Hinter dem Sportplatz befindet sich dann im fortgesetzten Straßenzug Kieler Weg ein Mast mit einem VZ 50 Km/h. In umgekehrter Fahrtrichtung wird vor dem Sportplatz 30 Km/h mit Gefahrzeichen „Kinder“ angeordnet, ohne dass diese Beschilderung wieder aufgehoben wird.

Grundsätzlich endet eine Höchstgeschwindigkeit in Verbindung mit einem Gefahrzeichen hinter der angezeigten Gefahrstelle. Aus Richtung Dorf kommend ist das Schulgebäude hinter der Kurve Kieler Weg/ Lütt Steenbusch als solches erkennbar, so dass die Ver-kehrsteilnehmer registrieren, wann sie an der Gefahrstelle vorbei gefahren sind. Daher er-folgt keine Aufhebung der Anordnung durch ein Verkehrszeichen.
In Richtung Dorf beginnt die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor der Schule, soll danach jedoch nicht enden, sondern den Bereich des Sportplatzes hinter dem kurvigen Übergang zum Kieler Weg mit einbeziehen. Im Anschluss an die enge Linkskurve kann das VZ mit 50 Km/h wahrgenommen werden, so dass deutlich wird, dass bis dahin noch mit höchs-tens 30 Km/h gefahren werden darf.

Im Ergebnis ist die unterschiedliche Beschilderung somit aufgrund der Lage von Sportplatz und Schule sinnvoll.


7. Kronsoll

Die Straße Kronsoll zweigt neben der Johanna- Mestorf- Schule von der Straße Lütt Steenbusch ab und stellt eine kurze Sackgasse dar. Ein Anlieger hat um die Anordnung von Haltverboten gebeten, da Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen, in der Straße hal-ten und parken würden.

Die Fahrbahn weist lediglich eine Breite von 4,0 m auf, so dass nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein Haltverbot besteht, das auch überwachbar ist. Damit ist eine zusätzliche Beschilderung nicht möglich.


8. Grönhorst

Der Text wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.


9. Goldberg/ Rönner Damm

Seitens der Leitung des Tiefbauamtes wurde gebeten, Übersichtlichkeit und Erkennbarkeit der Beschilderung an der o. g. Kreuzung zu überprüfen.

Der Straßenzug Rönner Damm ist gegenüber dem Goldberg bevorrechtigt. Die Sichtver-hältnisse in der Straße Goldberg aus Schlüsbek kommend sind sehr gut.
Aus Richtung Rönne kommend ist die Übersichtlichkeit nach rechts gut, während sich nach links Einschränkungen durch den Straßenverlauf ergeben. Hier muss langsam in den Einmündungsbereich hinein gefahren werden. Zur Unterstützung der Vorfahrtregelung wurden beidseitig der Einmündung VZ 205 (Vorfahrt gewähren) aufgestellt.
Allerdings wurde festgestellt, dass das aus Richtung Rönne kommend linksseitige VZ 205 durch Astwerk verdeckt wird. Das VZ ist frei zu schneiden.
Verkehrsunfälle aufgrund von Vorfahrtmissachtungen sind nicht registriert worden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Straße Goldberg ist das aus Richtung Rönne kommend links stehende VZ 205 vor der Einmündung Goldberg frei zu schneiden.


10. Bebelplatz

Im Zuge der Egerstr. wird die Straße Bebelplatz, die sich als Landskroner Weg fortsetzt, überquert werden, um die Gemeindebücherei oder den Drogeriemarkt Rossmann zu er-reichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Querungsstelle regelmäßig durch am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge blockiert werde. Es wurde um die Anordnung von Haltverboten gebeten.

Auf beiden Seiten der Straße sind Bordsteinabsenkungen vorhanden. Auf der Seite der Bücherei sind bereits Haltverbote ausgeschildert. Die Bordsteinabsenkungen beinhalten ebenfalls ein Parkverbot.
Die Teilnehmer der Verkehrsschau sprechen sich zur Unterstützung der gesetzlichen Verbote für das Aufbringen einer Grenzmarkierung aus, da die Querungsstelle sehr häu-fig durch alte oder behinderte Menschen genutzt wird. Eine solche Markierung wird er-fahrungsgemäß besser beachtet, als Verkehrsschilder. Außerdem können dann zwei Stellplätze zwischen der Querungsstelle und der anschließenden Feuerwehrzufahrt er-halten bleiben.

Anweisung an das Tiefbauamt:

An der westlichen Querungsstelle von der Egerstr. zum Bebelplatz ist in der Breite der Bordsteinabsenkung eine Grenzmarkierung gem. VZ 299 am Fahrbahnrand aufzubrin-gen.


11. Tiroler Ring/ Brücke über die B 76

Ein Anwohner hat mitgeteilt, Fußgänger und Radfahrer, die die Brücke über die B 76 nutzen, können teilweise nicht die Fahrbahn des Tiroler Ringes erreichen oder diese überqueren, da der Fahrbahnrand durch abgestellte Fahrzeuge verstellt werde.
Der Parkdruck ist im Tiroler Ring erheblich, so dass nachvollziehbar ist, dass abends et-liche Fahrzeuge am Fahrbahnrand parken. Direkt neben dem Gehweg, der zur Brücke führt, verläuft eine kurze Sackgasse. Im Einmündungsbereich dieser Sackgasse in den Tiroler Ring ist nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein Bereich von 5,0 m frei zu halten. Diese Fläche ist ausreichend, um Fußgängern und Radfahrern ein Ver-lassen des Gehweges zu ermöglichen.
Zusätzlich zu bestehenden gesetzlichen Regelungen sollen keine Verkehrszeichen an-geordnet werden, die diese lediglich wiederholen.
Ein außerordentlicher Handlungsbedarf liegt nicht vor.


12. Tiroler Ring

Ein Grundstückseigentümer hat geschildert, er könne seine private Zufahrt häufig nicht nutzen, da rechts und links geparkt werde. Er müsse regelmäßig zum Arzt fahren und sei daher dringend auf das Fahrzeug angewiesen.
Im Zuge des Tiroler Ringes sind einige private Grundstückszufahrten vorhanden, neben denen entweder rechts und links auf dem Gehweg oder auf der Fahrbahn geparkt wird.
Die betreffende Grundstückszufahrt ist deutlich zu erkennen; private Hinweise unterstüt-zen die bauliche Gestaltung. Gegenüber befinden sich zwei nebeneinander liegende Carport- Zufahrten. Zumindest mit leichten Rangiermanövern unter Ausnutzung des ge-genüber der Grundstückszufahrt gelegenen Gehweges sind Zu- und Ausfahrt möglich.
Verkehrsrechtliche Gründe für Maßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung liegen nicht vor.

Das Tiefbauamt hat darüberhinaus die Möglichkeit, die Grundstückszufahrt durch Mar-kierungsmaßnahmen nach den geltenden Richtlinien zu verdeutlichen. In diesem Zu-sammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich alleine im Tiroler Ring etliche weitere Grundstückszufahrten befinden, deren Nutzung durch den ruhenden Verkehr auf der Fahrbahn oder dem Gehweg erschwert werden.


13. Grenzstr./ Schwentinewanderweg

Eine Bürgerin gab an, der Schwentinewanderweg im Bereich der Kompaßklinik werde auch von Radfahrern genutzt. Dieser sei jedoch lediglich 1,50 m breit, so dass sie um die Anordnung eines Radfahrerverbotes bat.

Der Schwentinewanderweg ist zum einen aus Richtung Schwentinestr. zu erreichen. Hier befindet sich in der Sackgasse Schwentinestr. am Anleger eine Fahrradabstellanlage. Die Zufahrt ist an der Einmündung Grenzstr. als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgeschildert. Hinter der Anlage setzt sich der schmale Wanderweg fort. Dieser sollte nicht für Radfahrer zugelassen werden. Zur Klarstellung der Nutzungsänderung soll ein VZ 239 (Gehweg) aufgestellt werden.

Der Weg führt Richtung Holsatiamühle im weiteren Verlauf an der Mensa vorbei, die auch direkt von der Grenzstr. aus erreichbar ist. Auch hier soll durch eine Beschilderung als Gehweg in beiden Richtungen die Nutzung durch Radfahrer ausgeschlossen werden.
Außerdem ist der Wanderweg über die Straße An der Holsatiamühle zu erreichen und auch hier auszuschildern.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Hinter der Fahrradabstellanlage am Schwentineanleger (Sackgasse der Schwentinestr.) befindet sich eine Laterne mit Hinweisen auf die FH, Mensa. Hier ist zusätzlich ein VZ 239 anzubringen.
An der Mensa ist der Weg in beiden Richtungen durch VZ 239 auszuschildern. In Rich-tung Holsatiamühle steht beim PTSK (Post- und Telekom- Sportverein Kiel) am Beginn des Holzsteges z. B. eine Lat. zur Verfügung.
In der Straße An der Holsatiamühle zweigt der Wanderweg in der Kurve vor dem Heikendorfer Weg ab. Am Beginn des Weges ist ein Mast mit VZ 239 aufzustellen.


14. Schönberger Str.

Es wurde um die Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen vor einem Haus der Schönberger Str. gebeten, da im Erdgeschoss zwei Gewerbeimmobilien vermietet wurden. Die ne-benan ausgewiesenen Kurzparkplätze seien nicht ausreichend, zumal sich in der näheren Umgebung weitere 7- 8 Gewerbebetriebe befänden.

Vor dem Nachbargebäude wurden Kurzzeitparkplätze für die Parkdauer von jeweils 2 Stunden für ca. 6 Fahrzeuge eingerichtet. Im Langenkampweg gegenüber der Lichtecke Ostufer befinden sich 3 weitere Kurzzeitparkplätze.
In den Gebäuden 84a, 84b und 82 sind sowohl die Firmen Lichtecke Ostufer und Fiel-mann sowie eine Augenarztpraxis und im Gebäudekomplex Schönberger Str. 72-74 mehrere Arztpraxen ansässig. In Haus 90 befindet sich eine Firma für Heizung, Sanitär, Elektro. Der daneben liegende Laden ist noch nicht bezogen.
Die Teilnehmer der Verkehrsschau sind der Meinung, die Bewirtschaftung von insgesamt 9 Stellplätzen im Umfeld dieser Geschäfte ist ausreichend. Es fiel jedoch auf, dass 5 der 6 Fahrzeuge entlang der Schönberger Str. ohne das Auslegen einer Parkscheibe parkten. Im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen könnte ein größerer Umschlag sicher gestellt werden.

Weitere Gewerbebetriebe sind auf der gegenüberliegenden Seite der Schönberger Str. ansässig: Friseur (Haus 103), Blumenladen (Haus 101), Versicherung (Haus 99).
Nach Umbau des Straßenzuges, der voraussichtlich in 2013 beginnen wird, sollen auf dieser östlichen Straßenseite einige Kurzzeitparkplätze eingerichtet werden, um auch hier den Bedarf der Kunden zu decken.

Desweiteren wurde die Verwaltung darauf hingewiesen, dass sie Fahrbahnmittelmarkie-rung der Schönberger Str. in Höhe der Zufahrt von Haus 90 geschlossen ist, so dass der Hof nicht von Linksabbiegern zu erreichen ist, noch nach links verlassen werden kann. Es wird gebeten, die Markierung zu unterbrechen.
Ein Grund für die durchgezogene Markierung ist nicht ersichtlich, zumal diese bei Nach-bargrundstücken unterbrochen wurde. Auch die Planung für die Markierung nach dem Umbau der Straße sieht eine unterbrochene Mittelmarkierung vor. Obwohl während der Verkehrsschau beobachtet werden konnte, dass das Grundstück nach links verlassen wurde, indem über die geschlossene Markierung gefahren wurde und anzunehmen ist, dass es sich dabei um eine seit Jahren praktizierte Vorgehensweise handelt, wird insbe-sondere in Anbetracht des noch relativ langen Zeitraumes bis zum Umbau der Straße empfohlen, die Mittelmarkierung zu unterbrechen oder Beistriche zu markieren.

Das Tiefbauamt wird um weitere Veranlassung gebeten.


15. Pickertstr., Parkstreifen

Im Zuge einer Überwachungsmaßnahme wurde mitgeteilt, dass in der Pickertstr./ Ecke Jachmannstr. ein Parkstreifen hergestellt wurde und gleichzeitig absolute Haltverbote ausgeschildert sind.
Der genannte Parkstreifen befindet sich auf der rechten Seite in Fahrtrichtung Ostring.
Vor dem Eckgebäude Pickertstr. 18/ Jachmannstr. befindet sich an Lat. 5 ein VZ 283- 10 (absolutes Haltverbot Anfang). Dieses ist nach Herstellung des Parkstreifens sinnlos und daher zu entfernen.
Allerdings soll vor der LSA Ostring weiterhin ein absolutes Haltverbot gelten.
Die beidseitig vorhandenen Masten mit Beginn/ Ende der Tempo- 30- Zone sind in Rich-tung Ostring vorzuziehen. Der auf der Südseite stehende Mast ist sodann für das VZ 283- 10 zu verwenden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Pickertstr. sind die Masten mit Beginn/ Ende Tempo- 30- Zone in Richtung Ostring vorzuziehen. Sie sind beidseitig in Höhe der Fahrradbügel aufzustellen.
In Fahrtrichtung Ostring ist an dem rechts stehenden Mast zusätzlich ein VZ 283- 10 zu befestigen.


16. Pickertstr. 14

In dem Eckgebäude Pickertstr. 14/ Jachmannstr. soll im Sept./ Okt. ein Einzelhandels-geschäft eröffnet werden. Der Geschäftsinhaber hat um Prüfung zur Einrichtung einer Ladezone gebeten. Am besten geeignet sei der Parkstreifen in der Pickertstr., hilfsweise der Fahrbahnrand in der Jachmannstr.
In der Pickertstr. befindet sich vor dem Gebäude ein Parkstreifen mit einer Bucht für 3 Fahrzeuge. Das Tiefbauamt weist darauf hin, dass der Unterbau des Parkstreifens ledig-lich für Lasten von Pkw hergestellt wurde. In der Jachmannstr. wird am Fahrbahnrand geparkt, so dass hier keine Gewichtsbeschränkungen relevant sind.
Anhand von Größe und Gewicht der Lieferfahrzeuge soll zeitnah mit der Geschäftseröff-nung über den Standort der Ladezone entschieden werden.


17. Röntgenstr.

Ein Anwohner der Röntgenstr. hat angeregt, die Röntgenstr. als Tempo- 30- Zone aus-zuweisen. Viele Kinder würden täglich die Straße überqueren. Die Straße sei sehr un-übersichtlich. Beim Überqueren des Ostringes von der Helmholtzstr. zur Röntgenstr. müsse eine Überhöhung der Fahrbahn Ostring überfahren werden, die besonders nachts als „Sprungschanze für Autos“ genommen werde.

Die Röntgenstr. ist vor Kurzem komplett umgebaut worden. Sie verfügt beidseitig über Gehwege und Radfahrstreifen. Das Parken wurde durch die Anlage von Parkstreifen geordnet. Die Röntgenstr. weist lediglich auf der rechten Seite in Richtung Preetzer Str. eine Wohnbebauung auf. Gegenüber befinden sich die Freiwillige Feuerwehr Gaarden sowie der Sportverein TUS Gaarden. Insbesondere aufgrund der Belange der Feuerwehr weist die Fahrbahn eine Breite von 6,10 m auf. Außerdem wird die Röntgenstr. als Verbindung zwischen der Preetzer Str. und dem Ostring bzw. der Helmholtzstr./ Karlstal genutzt.
Damit hat die Röntgenstr. keine überwiegende Erschließungsfunktion einer Wohnstraße, sondern erfüllt diverse andere verkehrliche Belange. Die Ausweisung einer Tempo- 30- Zone kommt daher nicht in Betracht.

Die besonderen Belange von Fußgängern wurden berücksichtigt, indem die Einmündung Kirchenweg mit einer Gehweg versehen wurde, die den Fußgängern im Zuge der Röntgenstr. Vorrang einräumt. Außerdem steht im Bereich der Einmündung Preetzer Str. eine Mittelinsel als Querungshilfe zur Verfügung.
In Höhe des Ostringes ist ein Überqueren der Röntgenstr. zw. 6 und 21 Uhr ampelgesi-chert möglich.
Die Teilnehmer der Verkehrsschau sind außerdem der Meinung, die Sichtverhältnisse seien an den Querungsstellen sehr gut.
Insgesamt wird kein Handlungsbedarf gesehen.


18. Iltisstr.

Gem. Mitteilung der Immobilienwirtschaft als Verwalter des Grundstücks der Gustav- Friedrich- Meyer- Schule sei es für größere Fahrzeuge, insbesondere Rettungswagen der Feuerwehr, nicht möglich den hinteren Schulhof am Ende der Iltisstr. zu erreichen, da im engen Kurvenbereich Fahrzeuge abgestellt werden.
Die Iltisstr. beschreibt unmittelbar vor der Parkanlage Der Brook eine scharfe Rechts-kurve und endet dann wenige Meter später auf dem Schulhof. Die Probleme für größere Fahrzeuge sind nachvollziehbar, so dass für den Kurvenbereich in Fahrtrichtung Sack-gasse auf der linken Seite ein absolutes Haltverbot angeordnet werden soll. Da die sich fortsetzende Fahrbahn bis zum Schulhof relativ schmal ist, soll das HV bis zur Schulhof-einfahrt verlängert werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Iltisstr. ist in Fahrtrichtung Sackgasse auf der linken Seite ca. 10 m vor Ende des Bordsteines in die Gehweghinterkante ein Mast mit VZ 283- 20 (absolutes Haltverbot, Ende) zu setzen.
Rechts der befestigten Zuwegung zum Park und der anschließenden Brücke ist ein wei-terer Mast in die Grünfläche zu setzen. Hieran ist ein VZ 283- 30 zu befestigen.


19. Zum Brook

In der Straße Zum Brook gibt es erhebliche Probleme durch den ruhenden Verkehr. Dort wird teilweise halb auf den Gehwegen und ansonsten auf beiden Seiten versetzt am Fahrbahnrand geparkt.
Durch das Parken auf den Gehwegen entstehen Beeinträchtigungen der Fußgänger; Überwachungsmaßnahmen wurden von deren Seite bereits angefordert.
Das versetzte Parken am Fahrbahnrand führt immer wieder zu starken Einengungen, so dass die Schwenkbereiche für größere Fahrzeuge nicht ausreichen. Dadurch ist regel-mäßig die Müllabfuhr betroffen. Auch Lkw benötigen immer wieder die Hilfe der Polizei.
Überwachungsmaßnahmen sind kaum möglich, da die Bußgeldstelle nicht feststellen kann, welches von 2 Fahrzeugen zuletzt abgestellt wurde und somit die Verengung ver-ursacht hat.

In der Straße Zum Brook sind auf der Seite der Sörensenstr. einige Gewerbebetriebe ansässig. Außerdem dient sie der Verbindung zwischen Bahnhofstr. und Sörensenstr. Insgesamt findet höherer Durchgangs- und Lkw- Verkehr statt, als in den meisten Tem-po- 30- Zonen. Gleichzeitig ist der Parkdruck aufgrund der dichten mehrstöckigen Wohnbebauung sehr hoch.

Um eine Abwicklung der Verkehre, auch im Notfall, zu gewährleisten, sollen einseitig absolute Haltverbote ausgeschildert werden. Diese werden auf der Nordseite (rechts Richtung Bahnhofstr.) aufgestellt, um den gegenüberliegenden komfortableren Gehweg durch die abgestellten Fahrzeuge zu schützen.
Durch diese Maßnahme wird der ruhende Verkehr lediglich geordnet. Parkflächen wer-den nicht reduziert, da es bereits ohne VZ aufgrund der engen Verhältnisse nur legal ist, auf einer Fahrbahnseite zu parken.
Ob es bei Begegnungsverkehr aufgrund einer geschlossenen Parkreihe dann zu unver-hältnismäßigen Problemen kommt, bleibt abzuwarten.
Die Anordnung zum Gehwegparken in dem Bereich nahe der Sörensenstr. soll erhalten bleiben, da die Gehwege hier ausreichend breit sind.

 
Anweisung an das Tiefbauamt:

Vor dem Haus Zum Brook 4 (Jobcenter) ist bereits ein Mast mit VZ 283- 10 (absolutes Haltverbot, Linkspfeil) vorhanden. Ein widerholendes VZ befindet sich vor Haus 8. Das Ende der Regelung ist derzeit gegenüber von Haus 9 ausgeschildert. Das VZ 283- 20 ist gegen ein VZ 283- 30 (absolutes Haltverbot, Doppelpfeil) auszutauschen.
An Lat. 5 ist ein weiteres VZ 283- 30 zu befestigen.
Rechts neben der Zufahrt von Haus 18 (gegenüber Kehrwieder) ist ein Mast mit VZ 283- 30 zu setzen.
Gegenüber von Haus 23 ist das VZ 283- 10 gegen ein VZ 283- 30 auszutauschen.
Vor der Einmündung Bahnhofstr. ist das Ende der Haltverbotsregelung bereits vorhan-den.


20. Sörensenstr., Werftstr.

Die Sörensenstr. ist als Einbahnstr. in Fahrtrichtung Schwedendamm/ Werftstr. ausge-wiesen worden. Nunmehr kann von der Nebenfahrbahn der B 76 2-spurig in die Sörensenstr. abgebogen werden. Am Schnittpunkt der beiden Abbiegespuren mit den beiden Fahrspuren, die vom Joachimplatz in die Sörensenstr. einfahren, befinden sich für die Rechtsabbieger beidseitig VZ 205 (Vorfahrt achten). Eine positive Vorfahrtbe-schilderung soll jedoch fehlen. Diese wurde u. U. bei Umbau der Einmündung entfernt und ist nunmehr zu ersetzen.
An der Kreuzung Sörensenstr/ Schwedendamm ist die Querungsmöglichkeit für Fuß-gänger und Radfahrer über den Schwedendamm hinweg entfallen.

Anweisung an das Tiefbauamt:

An der Schnittstelle zwischen den beiden Rechtsabbiegern von der Nebenfahrbahn der B 76 und den beiden Geradeausspuren vom Joachimplatz ist auf der Dreiecksinsel ein VZ 301 (Vorfahrt) aufzustellen.


Außerdem wurde die westliche Fußgänger- und Radfahrerquerung über die Straße Schwedendamm zwischen Werftstr. und Sörensenstr. aufgehoben. Radfahrer aus Rich-tung Werftstr. müssen nun zunächst die Werftstr. queren und im Anschluss den linken Überweg über die Preetzer Str. zur Sörensenstr. benutzen. Auf eine Wegweisung soll verzichtet werden, da sich die Verkehrsführung vor Ort erschließt und überwiegend orts-kundige Radfahrer unterwegs sind.
Allerdings soll sich in der Werftstr. an der Radfahrerfurt in Richtung Preetzer Str. ein VZ 254 (Verbot für Radfahrer) befinden. Diese Furt muss nun jedoch benutzt werden, so dass dieses VZ zu entfernen ist.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Das VZ 254 an der Radfahrerfurt über die Werftstr. hinweg für die Fahrtrichtung Preetzer Str. ist zu entfernen.