Bericht über die Verkehrsschau am 8. März 2012

Nummer 01/ 2012 - Folgende Straßenzüge wurden besichtigt:

1. Westring zwischen Schützenwall und Hasseldieksdammer Weg – OBR Mitte

Der Hinweis, des Berufsschulzentrums Gellertstraße, dass im Westring zwischen Schützen-wall und Hasseldieksdammer Weg vor der Querungsstelle zwischen dem Schulgelände und der gegenüberliegenden Bushaltestelle das Verkehrszeichen für den Beginn eines einge-schränkten Haltverbotes fehlen soll, erwies sich als zutreffend. Hier ist auf dem Parkstreifen 10 m vor der Querung ein Mast vorhanden, an dem sich nur noch das Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“ befindet. Das entsprechende Haltverbotsschild ist offensichtlich von Un-befugten entfernt worden. Mit der Regelung soll eine Ein- und Aussteigemöglichkeit abseits der Fahrspuren des Westrings vorgehalten und gleichzeitig die Sichtverhältnisse an der Que-rung verbessert werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Im Westring ist von der Kreuzung Schützenwall/ BAB kommend ca. 10 m vor der Fußgängerquerung zwischen Berufsschulgelände und Bushaltestelle ein Mast mit einem ZZ 1052-39 (auf dem Seitenstreifen vorhanden). Über dem ZZ ist ein VZ 286- 10 (eingeschränktes Haltverbot Anfang) anzubringen.


2. Metzstraße zwischen Hasseldieksdammer Weg und Langenbeckstraße – OBR Schreventeich/Haseldieksdamm

Der Hinweis der Bußgeldstelle, dass in der Metzstraße zwischen Hasseldieksdammer Weg und Langenbeckstraße die Haltverbotsbeschilderung im Bereich der Feuerwehrzufahrt zum Krankenhausgelände unvollständig sein soll, erwies sich als zutreffend. An den beidseitig der Zufahrt vorhandenen Masten sind nur noch die ZZ 1052- 39 (auf dem Seitenstreifen) vorhanden. Die darüber angebrachten absoluten Haltverbotsschilder sind offensichtlich von Unbefugten entfernt worden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Metzstraße ist kurz hinter der Einfahrt vom Hasseldieksdammer Weg auf der rechten Seite eine Feuerwehrzufahrt vorhanden. An den beidseitig zum Schutz der Schwenkradien aufgestellten Masten sind über den vorhandenen ZZ 1052- 39 die entsprechenden VZ 283- 10 bzw. VZ 283- 20 (absolutes Haltverbot, Anfang bzw. Ende) wieder anzubringen.


3. Kronshagener Weg zwischen Westring und Metzstraße – OBR Schreventeich/Hasseldieksdamm

Im Kronshagener Weg wurde festgestellt, dass die Beschilderung zwischen Westring und Metzstraße im Bereich des markierten Radfahrstreifens unvollständig bzw. teilweise noch Altbestand aus der Zeit vor der letzten Asphaltierungsmaßnahme ist. Die Beschilderung ist daher an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Im Kronshagener Weg ist einfahrend vom Westring in Richtung stadteinwärts auf der rechten Seite ein Mast mit einem VZ 283- 10 (absolutes Haltverbot, Anfang) und einem ZZ 1052- 39 (Auf dem Seitenstreifen vorhanden. Das ZZ 1052- 39 ist ersatzlos zu entfernen. Im weiteren Verlauf ist an dem Mast mit dem VZ 315- 56 (Parken halbe auf dem Gehweg, Anfang) ein VZ 283- 20 (absolutes Haltverbot, Ende) anzubringen.


4. Wörthstraße zwischen Metzstraße und Westring – OBR Schreventeich/Hasseldieksdamm

Ein Anwohner aus dem Haus Wörthstraße 37 hat von Problemen bei der Nutzung seiner Hofzufahrt berichtet. Diese werden durch parkende Fahrzeuge neben und gegenüber der Zufahrt verursacht. Hier sind jeweils Fahrradbügel vorhanden, so dass die Schwenkradien durch die dort abgestellten Kfz beeinträchtigt sind.

Die Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten entspricht den Tatsachen. Links neben der Zufahrt stehen mehrere Fahrradbügel im Gehweg, vor denen ein Pkw legal auf der Fahrbahn geparkt werden kann. Gegenüber ist das halbseitige Gehwegparken angeordnet. Es wurde beobachtet, dass auch hier Fahrzeuge mit jeweils einem Rad auf dem Gehweg abgestellt werden. Da die Fahrradbügel jedoch unter Wahrung des Sicherheitsabstandes nur 50 cm von der Fahrbahn entfernt sind, verengt sich die Straße hier punktuell stärker als im Rest der Wörthstraße. Insofern trifft es zu, dass die Schwenkradien bei Verlassen nach links in Rich-tung Westring beeinträchtigt sein können. Die Verkehrsschauteilnehmer sind jedoch der Auf-fassung, dass das Befahren der Zufahrt trotzdem möglich ist. Das im Einzelfall, je nach indi-viduellem Parkverhalten geringfügige Rangiermanöver notwendig sein können, ist nach herr-schender Rechtsprechung zumutbar. Verkehrsrechtliche Maßnahmen sind auch unter Be-rücksichtigung der Vielzahl vergleichbarer Situationen im Stadtgebiet nicht erforderlich, zumal der betreffende Teil der Wörthstraße noch in diesem Jahr im Zusammenhang mit den Arbeiten im Westring baulich umgestaltet wird.


5. Geibelplatz – OBR Schreventeich/Hasseldieksdamm

Ein Mitglied des Ortsbeirates Schreventeich/ Hasseldieksdamm hat den Standort eines Alt-glascontainers am Geibelplatz bemängelt. Dieser schränke die Sichtverhältnisse von Fuß-gängern und Autofahrern ein und ist so aufgestellt, dass der Durchgang für Fußgänger zwi-schen Westring und Geibelplatz stark eingeengt wird. Diese müssen entweder durch die schmale Lücke zwischen dem Glascontainer und dem Altkleidercontainer nutzen oder über die Fahrbahn des Geibelplatzes ausweichen. Beide Alternativen sind problematisch und be-dürfen einer Änderung.

Die Verkehrsschauteilnehmer stimmen dieser Einschätzung uneingeschränkt zu. Das Tief-bauamt wird daher gebeten, im Rahmen der Sondernutzungserlaubnisse die Aufstellung der verschiedenen Container in diesem Bereich so zu verändern, dass ein 1,50 m breiter unein-geschränkter Durchgang für Fußgänger geschaffen und jederzeit gewährleistet wird.


6. Sternstraße – OBR Schreventeich/Haseldieksdamm

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens hat ein Bürger gebeten zu prüfen, ob der Gehweg vor der Grundstückszufahrt zwischen Haus 2 und 2a zum Parken freigegeben werden kann. Diese werde bereits seit vielen Jahren nicht mehr benutzt, da das Haus unbewohnt sei. Inso-fern gebe es faktisch kein schutzwürdiges Interesse mehr, den Bereich von parkenden Fahr-zeugen freizuhalten.

Die Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten entspricht hinsichtlich des baulichen Zustan-des der Zufahrt und deren Nutzung bzw. Nichtnutzung den Tatsachen. Eine Freigabe zum Parken kommt jedoch nicht in Betracht, da die Zufahrt eine Doppelfunktion erfüllt. Sie ist gleichzeitig auch eine Querungsstelle für Fußgänger aus der Damperhofstraße. Um diese dauerhaft gegen das auch in der Verkehrsschau beobachtete Parken zu schützen, wird das Tiefbauamt den Bereich mit zwei Pollern sperren. Diese sind erst bei einer geänderten Nut-zungssituation der Zufahrt wieder zu entfernen.


7. Goethestraße – OBR Schreventeich/Hasseldieksdamm

Ein Bürger hat angesichts des Parkdrucks am Schrevenpark gebeten zu prüfen, ob in dem Bereich der Goethestraße hinter der Schwimmalle einige Parkplätze geschaffen werden können.

Hier befindet sich ein Gebäudevorsprung, der von zwei kleinen befestigten Privatflächen eingerahmt wird. Für den gesamten, ca. 20 m langen Bereich ist die ansonsten geltende Regelung des halbseitigen Gehwegparkens unterbrochen. Die Verkehrsschauteilnehmer sehen kein Problem darin, wenn der Abschnitt parallel zum Gebäudevorsprung ebenfalls zum Parken freigegeben wird. Allerdings wäre der dafür notwendige Beschilderungsaufwand sehr hoch, denn die beidseitigen Privatflächen müssten ausgenommen bleiben. Da es sich jedoch nur um einen relativ kurzen Bereich handelt, ist alternativ zur Beschilderung eine Markierung der Parkplätze möglich.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Goethestraße befindet sich auf der Rückseite der Schwimmhalle ein Gebäudevor-sprung. Derzeit ist der gesamte Bereich einschließlich der beidseitigen Privatflächen mit ei-nem absoluten Haltverbot ausgeschildert. Hier ist nun im Bereich des Vorsprungs ein Park-streifen halb auf dem Gehweg und halb auf der Fahrbahn zu markieren. Die beidseitigen Privatflächen sind weiterhin freizulassen.


8. Jägersberg – OBR Mitte

Die von einer Anwohnerin beschriebenen Probleme bei der Nutzung der Hofzufahrt von Haus 3 konnten vor Ort nachvollzogen werden. Die Einfahrt ist sehr schmal und es darf davor, sowie gegenüber geparkt werden. In der Verkehrsschau konnte ein Fahrversuch beobachtet werden. Dabei musste der Pkw, obwohl kein Fahrzeug auf der Zufahrtsseite abgestellt war, bereits rangieren. Insofern soll zur Verbesserung der Schwenkradien das auf der gegenüberliegenden Straßenseite in Höhe der Zufahrt endende Haltverbot um 2 m in Rich-tung Legienstraße versetzt werden. Dadurch wird zugleich auch die Ein- und Ausfahrt des unmittelbar angrenzenden Hofes von Haus 5 begünstigt.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Im Jägersberg ist einfahrend von der Holtenauer Straße auf der rechten Seite der ggü. der Hofzufahrt von Haus 3 stehende Mast mit dem VZ 314- 10 (Parkplatz, Anfang), dem ZZ 1040- 32 (Parkscheibe 1 Stunde), dem ZZ 1042- 33 (Mo-Fr 8-19 h, Sa 8-16 h) sowie dem VZ 283- 20 (absolutes Haltverbot, Ende) um 2 m in Richtung Legienstraße zu versetzen. Das ZZ 1042- 33 ist bei der Gelegenheit zu erneuern.


9. Fleethörn/ Lorentzendamm – OBR Mitte

Im Lorentzendamm 45 ist u.a. ein ärztliches Zentrum für chinesische Medizin ansässig. Da die Einrichtung regelmäßig auch von Personen mit eingeschränkter Gehfähigkeit besucht wird, wurde die Einrichtung eines zeitlich auf die Öffnungszeiten beschränkten Behinderten-parkplatzes beantragt.

In der Verkehrsschau wurde festgestellt, dass es sich bei dem Haus Lorentzendamm 45 um das Eckgebäude zur Fleethörn handelt. Vor dem Haus befindet sich lediglich ein Längspark-streifen, der für die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes nicht optimal ist.

Dagegen sind in unmittelbarer Nähe in der Fleethörn zwischen Lorentzendamm und Muhliusstraße besser geeignete Senkrechtparkstände abseits der Fahrbahn vorhanden. Weiterhin ergab die Ortsbesichtigung, dass in dem betreffenden Abschnitt der Fleethörn, allerdings auf der anderen Straßenseite vor Haus 41, bereits ein allgemeiner Behinderten-parkplatz vorhanden ist. Dieser befindet sich jedoch mitten in dem auf der Fahrbahn markier-ten Senkrechtparkstreifen und ist damit sowohl von seiner Lage als auch Kennzeichnung ungünstig angelegt. Insofern wurde festgelegt, dass dieser Platz aufgehoben werden soll. Ebenfalls aufgehoben werden soll der vor Haus 39 ausgeschilderte einzelne Motorradpark-platz, da hierfür kein Bedarf gesehen und der Platz, wie auch in der Verkehrsschau beobach-tet, ohnehin nur von Pkw genutzt wird. Stattdessen sollen auf der gegenüberliegenden Seite die drei vor dem Haus 32 vorhandenen Senkrechtparkplätze in zwei Behindertenparkplätze umgewandelt werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Fleethörn ist der vor Haus 41 stehende Mast mit dem VZ 314- 50 (Parkplatz) sowie dem ZZ 1044- 10/ de (allgemeiner Behindertenparkplatz) und dem ZZ 1040- 32 (Parkscheibe 1 Stunde) ersatzlos zu entfernen. Das gleiche gilt für den in ca. 10 m Entfernung in Richtung Dammstraße stehenden Mast mit dem VZ 314-50 und dem ZZ 1046- 12 (nur Krafträder). In der Fleethörn sind vor Haus 32 drei bauliche Senkrechtparkplätze zwischen zwei Hofzufahr-ten vorhanden. Diese sind in zwei allgemeine Behindertenparkplätze umzuwandeln. Dazu sind auf beiden Seiten der Senkrechtparkplätze Masten mit den entsprechenden VZ 314- 10 bzw. 314- 20 (Parkplatz, Anfang bzw. Ende) jeweils kombiniert mit ZZ 1044-10/ de (allgemeiner Behindertenparkplatz) sowie ZZ 1042-33 (Mo-Fr 8-18 h) und ZZ 1040- 32 (Parkscheibe 2 Stunden) aufzustellen. Die Plätze sind zu markieren.


10. Lange Reihe 13-15 – OBR Mitte

In der Langen Reihe ist zwischen den Häusern 13 und 15 eine Hofzufahrt vorhanden, die u.a. auch von 7,5 t LKW der dortigen Betriebe genutzt wird. Ein Betreiber hat nun gegenüber dem Tiefbauamt mitgeteilt, dass es regelmäßig zu Beeinträchtigungen durch parkende Fahrzeuge kommen soll, die die Einfahrt teilweise blockieren. Es wurde gebeten zu prüfen, wie die Befahrbarkeit sichergestellt werden kann.

Die Situation stellt sich wie folgt dar. Die betreffende Zufahrt ist ca. 8 m breit und auf ganzer Länge mit einem abgesenkten Bordstein versehen. Damit ist die Situation verkehrsrechtlich eindeutig geregelt ist. Das bedeutet nach den Grundsätzen der Straßenverkehrsordnung und im Hinblick auf den „Schilderwald“, dass zusätzliche Regelungen durch Verkehrszeichen nicht erforderlich sind. Vielmehr ergab die Ortsbesichtigung, dass die Zufahrt durch die auf dem Grundstück noch vorhandenen Reste einer ehemaligen Schrankenanlage künstlich und unnötigerweise eingeengt wird. Die Betreiber könnten also das Problem ganz einfach und mit eigenen Mitteln lösen. Insofern kommt auch aus diesem Grund der Einsatz öffentlicher Mittel nicht in Betracht.


11. Andreas-Gayk-Straße/ Fabrikstraße – OBR Mitte

In der Verkehrsschau wurde festgestellt, dass an der Einfahrt von der Andreas- Gayk- Straße zur Fabrikstraße eine „Überbeschilderung“ besteht. Zusätzlich zu dem in der Andreas- Gayk-Straße stehenden VZ 209- 30 (vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus) sind in der Fabrikstraße beidseitig Kombinationen von VZ 267 (Verbot der Einfahrt) mit ZZ 1022- 10 (Radfahrer frei) vorhanden. Hier wird die einseitige Aufstellung als ausreichend angesehen.

Anweisung an das Tiefbauamt:

An der Einfahrt von der Andreas- Gayk-Straße in die Fabrikstraße ist das an dem rechtssei-tigen Ampelmast angebrachte VZ 267 mit dem ZZ 1022- 10 ersatzlos zu entfernen.


12. Innenhof Neues Rathaus – OBR Mitte

Der Anregung der Bußgeldstelle, die Abgrenzung zwischen den bewirtschafteten Parkplätzen und den beiden Behindertenparkplätzen neben dem Durchgang zum Postgebäude zu verdeutlichen, soll gefolgt werden.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Auf dem Innenhof des Neuen Rathauses befinden sich rechts neben dem Durchgang zum Postgebäude zwei als allgemeine Behindertenparkplätze ausgewiesene Senkrechtparkplätze. Die Beschilderung befindet sich zur Zeit nur einseitig links. Nunmehr soll auch rechts neben dem zweiten Behindertenparkplatz ein Mast mit einem VZ 314- 10 (Parkplatz, Anfang), einem ZZ 1044-10/ de (allgemeiner Behindertenparkplatz) und einem ZZ 1040- 32 (Parkscheibe 2 Stunden) aufzustellen. Sodann ist der Eckbereich zwischen den Behindertenparkplätzen und den im rechten Winkel daran anschließenden Kurzzeitparkplätzen mit einer Sperrflächenmarkierung gem. VZ 298 zu kennzeichnen. Weiterhin ist im Anschluss an den Eckbereich ein Mast mit einem VZ 314- 20 (Parkplatz, Ende) und einem ZZ 1052- 33 (nur mit Parkschein) zu setzen, so dass auch die Kurzzeitparkplätze beidseitig beschildert sind.


13. Eckernförder Straße/ Holzkoppelweg – OBR Ravensberg/Brunswik/Düsternbrook

In der Eckernförder Straße ist in Fahrtrichtung stadtauswärts an der Ampel Holzkoppelweg ein Grünpfeil-Schild angebracht, das es dem Kfz-Verkehr erlaubt, unter Beachtung besonde-rer Sorgfaltspflichten auch bei Rot nach recht in den Holzkoppelweg abzubiegen. Die Ampel ist jedoch, wie das Tiefbauamt nun mitgeteilt hat, mit Signalgebern ausgestattet, die es Rad-fahrern erlauben, die Einmündung Holzkoppelweg in beide Richtungen zu überqueren. Dies ist nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein Ausschlusskriterium, so dass das Grünpfeilschild abzubauen ist. Darüberhinaus spräche allein schon die auch in der Verkehrsschau beobachtete tatsächliche Nutzung des Radweges gegen die Beibehaltung der Regelung. Der Grünpfeil darf nach der StVO nämlich auch dann nicht verwendet werden, wenn der Radweg trotz Verbot regelmäßig in Gegenrichtung befahren und dies auch nicht verhindert werden kann.

Vor Ort wurde nun diskutiert, ob es für den Abschnitt zwischen Mühlenweg und Gutenberg-straße sinnvoll und möglich ist, die derzeit praktizierte Beidrichtungsnutzung zu legalisieren. Die bauliche Breite von 2 m und der geradlinige, übersichtliche Verlauf sprechen nach An-sicht der Verkehrsschauteilnehmer dafür. Die Ausweisung als Beidrichtungsradweg entsprä-che der bereits praktizierten Nutzung und würde für die Radfahrer angesichts der wesentlich kürzeren Wege und geringeren Ampelquerungen eine erhebliche Verbesserung darstellen.

Der Radverkehrsbeauftragte des Tiefbauamtes wird vor einer möglichen Umsetzung noch um sein Votum gebeten.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Eckernförder Straße ist in Fahrtrichtung stadtauswärts das an der Ampel Holzkoppel-weg angebrachte Grünpfeilschild zu entfernen.


14. Kreuzung Eckernförder Straße/ Gutenbergstraße/ Eichhofstraße – OBR Schreventeich/Hasseldieksdamm

Die Polizeidirektion Kiel hat den Antrag des Landespolizeiamtes Schleswig-Holstein auf Aus-schilderung einer Wegweisungsbeschilderung zum Polizeizentrum Eichhof (PZE) in die Ver-kehrsschau eingebracht. Die Hinweisschilder sollten in der Gutenbergstraße und in der Eckernförder Straße (aus beiden Richtungen) vor der o.g. Kreuzung sowie in der Eichhof-straße an der Einmündung Mühlenweg angebracht werden.

Neben den ca. 1000 Mitarbeitern, wird das PZE von Polizeibeamten aus dem ganzen Land Schleswig-Holstein, Privatpersonen, Firmen und Lieferverkehr angefahren und stellt damit ein innerörtliches Ziel mit erheblicher Verkehrsbedeutung dar. Insofern haben die Verkehrs-schauteilnehmer keine Bedenken, dem Antrag des Landespolizeiamtes zu entsprechen.

Das für die Planung der Wegweisungsbeschilderung zuständige Tiefbauamt wird gebeten, die Realisierung hinsichtlich der Standorte und der optischen Darstellung zu prüfen.


15. Mühlenweg – OBR Schreventeich/ Hasseldieksdamm

Die Polizeidirektion Kiel hat den Antrag des Landespolizeiamts Schleswig-Holstein auf Aus-schilderung eines absoluten Haltverbotes zwischen der Zufahrt zum PEZ und der Sedanstraße in die Verkehrsschau eingebracht. Die in diesem Bereich parkenden Fahrzeuge sollen die Sicht der nach links auf das Polizeigelände abbiegenden Fahrzeuge auf die aus Richtung Sedanstraße kommenden Radfahrer derart behindern, dass der gesamte ca. 15 m lange Bereich freigehalten werden sollte.

Die Verkehrsschauteilnehmer stimmen dieser Bewertung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zu. Die Sichtverhältnisse sind ausreichend und unterscheiden sich nicht von vielen anderen Stellen im gesamten Stadtgebiet. Linksabbieger können auch in Anbetracht des sehr geringen Kfz-Verkehrsaufkommens aus Richtung Sedanstraße, unter Beachtung der nach §§ 1 und 9 StVO beim Abbiegen zu beachtenden Sorgfaltspflichten problemlos auf das Gelände des PEZ einfahren, ohne Radfahrer zu gefährden.

Insofern ist die gewünschte Haltverbotsregelung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 45 Abs. 9 StVO nicht zwingend erforderlich. Unabhängig davon soll angesichts des zumindest in den Hauptnutzungszeiten relativ hohen Verkehrsaufkommens eine gewisse Erweiterung der Sichtbeziehungen geschaffen werden. Dazu ist links neben der Ausfahrt im Anschluss an den abgesenkten Bordstein eine 5 m lange Grenzmarkierung gem. VZ 299 aufzubringen

Anweisung an das Tiefbauamt:

Im Mühlenweg ist links neben der Ausfahrt vom Gelände des Polizeizentrums im Anschluss an den abgesenkten Bordstein eine 5 m lange Grenzmarkierung gem. VZ 299 aufzubringen.


16. Johann-Heuck-Straße/ Rundweg – OBR Russee/Hammer

Ein Anwohner hat von Problemen an der Einmündung Johann-Heuck-Straße/ Rundweg komme. Neben hohen Fahrgeschwindigkeiten sei auch die Vorfahrtsregelung unklar.

Hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeiten ist festzustellen, dass hier mit Ausweisung des Rundweges als Tempo 30 Zone bereits die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) mögli-che verkehrsrechtliche Maßnahme ergriffen wurde. Eine weitergehende Beschränkung ist nicht erforderlich.

Komplizierter ist dagegen die Vorfahrtsregelung. Die Johann-Heuck-Straße ist an der Einfahrt vom Rundweg mit dem Verkehrszeichen 325 (verkehrsberuhigter Bereich) ausgeschildert und demnach gem. § 10 StVO gegenüber dem Rundweg aus beiden Richtungen gesetzlich untergeordnet. Die Einmündung ist als T-Kreuzung hergerichtet, wobei der Rundweg von der Rendsburger Landstraße kommend direkt hinter der Johann-Heuck-Straße von einem asphaltierten Belag in einen wassergebundenen Ausbauzustand übergeht. Der Rundweg erweckt von dort an optisch den Eindruck eines Feldweges und besitzt auch nur noch eine solche Funktion. Damit könnte für den Rundweg in Richtung Rendsburger Landstraße zumindest dem Empfinden der Verkehrsteilnehmer nach, ebenfalls eine gesetzliche Unter-ordnung bestehen, denn gem. § 8 StVO gilt die grundsätzliche Vorfahrtsregelung Rechts vor Links nicht bei Feld- und Waldwegen. Insofern sind die baulichen Gegebenheiten im Hinblick auf eine nachvollziehbare Vorfahrtsregelung unzureichend und lassen Raum für unterschied-liche Bewertungen durch die Verkehrsteilnehmer. Ein solcher Zustand ist jedoch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht akzeptabel.

Diese besondere Konstellation bedarf daher einer Klarstellung. Hier kommt im Sinne einer eindeutigen Regelung nur die Unterordnung der Johann-Heuck-Straße in Betracht.

Durch die Beschilderung des feldwegartigen Teils des Rundweges mit einem Verkehrszei-chen 205 (Vorfahrt gewähren) wird nämlich die o.g. Unterordnung der Johann-Heuck-Straße durch das Zeichen 325 nicht aufgehoben. Für die Verkehrsteilnehmer, welche die Johann-Heuck-Straße verlassen, bestünde dann im Verhältnis zu dem Feldwegabschnitt eine ge-genseitige Unterordnung und sie wären weiterhin gegenüber denjenigen untergeordnet, die den Rundweg in Richtung Feldweg befahren.
Diese Regelung ist nicht hinreichend klar und nachvollziehbar und würde zu einer Verunsi-cherung der Verkehrsteilnehmer führen. Aus diesem Grund ist an der Ausfahrt von der Jo-hann-Heuck-Straße einseitig ein VZ 205 zu setzen.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Johann-Heuck-Straße ist an der Ausfahrt zum Rundweg auf der rechten Seite in Höhe der roten Querpflasterung ein Mast mit einem VZ 205 zu setzen.


17. Uhlenkrog/ Neuenrade/ Bärenkrog – OBR Hassee/ Vieburg

Ein Bürger hat mitgeteilt, dass die Verkehrsführung im Verlauf des Uhlenkrogs in Höhe der Einmündungen Neuenrade/ Bärenkrog problematisch sei. Fahrzeuge, die in Richtung Hof-holzallee fahren, befinden sich aufgrund der am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge relativ weit in der Fahrbahnmitte. Das gleiche gilt für den entgegenkommenden Verkehr, wenn sich dieser links neben dem Schutzstreifen für Radfahrer bewegt. Diese Konstellation berge bei Begegnungsfällen die Gefahr von Zusammenstößen. Insofern solle vor der Einmündung Neuenrade ein Haltverbot ausgeschildert werden.

Die grundsätzliche Beschreibung der Verhältnisse entspricht zwar den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten, jedoch kommen die Verkehrsschauteilnehmer zu einer abweichenden Bewertung der Situation. Die Fahrbahnbreite ist für einen Begegnungsverkehr auch bei ein-seitig parkenden Kfz ausreichend, da Schutzstreifen für Radfahrer vom Kfz-Verkehr bei Be-darf überfahren werden dürfen. Darüber hinaus sind die Sichtbeziehungen zwischen den beiden Fahrtrichtungen uneingeschränkt und es gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 Km/ h. Bei Beachtung der nach § 1 Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Grundsatzes der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme sind Probleme im Begeg-nungsverkehr auszuschließen. Insofern besteht nach Ansicht der Verkehrsteilnehmer keine besondere Gefahrensituation, die eine Haltverbotsregelung zwingend erforderlich machen würde.


18. Gärtnerstraße 48-52 – OBR Hassee/Vieburg

Ein Anwohner, dass es im Bereich der beiden zwischen den Häusern 48 und 52 gelegenen Zufahrten zu Problemen durch parkende Fahrzeuge komme, erwies sich als zutreffend.

In der Gärtnerstraße ist auf der Seite mit den geraden Hausnummern das Parken senkrecht auf dem Gehweg angeordnet. Bei der betreffenden Situation sind zwei Zufahrten durch eine 2,10 m breite bauliche Anlage voneinander getrennt. Der Zwischenraum wird nun, wie auch in der Verkehrsschau beobachtet, ebenfalls zum Parken genutzt. Dies führt zwar zu einer Einschränkung der Sichtverhältnisse, unterscheidet sich jedoch nicht von den übrigen Senk-rechtparkplätzen in der Gärtnerstraße. Die Verkehrsteilnehmer können sich unter Beachtung des nach § 1 Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Grundsatzes der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme langsam in die Straße vortasten und dann unter Ausnutzung der im Verkehrsaufkommen jederzeit vorhanden Lücken gefahrlos das Grund-stück verlassen. Verkehrsrechtliche Maßnahmensind demnach nicht zwingend erforderlich und kommen daher nicht in Betracht.

Der einzige Unterschied liegt darin, dass es sich hierbei um einen kleinen Garagenhof handelt und es somit zu häufigeren Ausfahrten kommt. Tatsächlich verbessern ließe sich die Situation ohnehin nur durch den Einbau von Pollern. Dem Anwohner kann daher nur empfohlen werden, sich diesbezüglich mit dem Tiefbauamt in Verbindung zu setzen.


19. Wilmersdorfer Straße – OBR Russee/ Hammer

Nachdem in der Wilmersdorfer Straße das VZ 205 (Vorfahrt gewähren) an der Einfahrt in die Spreeallee an dem Mast mit den Straßenbenennungsschildern angebracht wurde, stellte sich heraus, dass die private Hecke im Bereich der Beschilderung zwar ausreichend tiefer geschnitten ist, jedoch die Sichtbarkeit aufgrund eines auf dem angrenzenden Grundstück stehenden Busches stark eingeschränkt sein wird, sobald dieser zu blühen beginnt. Insofern ist der jetzige Standort nicht geeignet. In der Verkehrsschau wurde ebenfalls festgestellt, dass die Hecke in ihrer Breite stark in den Gehweg hineinwächst und diesen erheblich einengt.

Das Tiefbauamt wird gebeten, den Grundstückseigentümer zu veranlassen, die Hecke auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Dann besteht auch die Möglichkeit, das VZ 205 an der kurz vor der Einmündung stehenden und von der Hecke total zugewachsenen Laterne anzubringen. Die Koordination von Rückschnitt und Umsetzung des VZ 205 erfolgt innerhalb des Tiefbauamtes. Das Tiefbauamt wird gebeten, die Verkehrsaufsicht über den weiteren Gang der Angelegenheit zu informieren.


20. Lübscher Baum/ Barkauer Kreuz – OBR Hassee/Vieburg
Am Barkauer Kreuz gibt es für den aus Richtung Alte Lübecker Chaussee stadtauswärts fahrenden Verkehr eine kurze Verbindung ins Grüne Herz. Diese mündet in die Kreuzung Lübscher Baum/ Hornheimer Weg. Eine Anwohnerin hat berichtet, dass die hier vorhandene Vorfahrtsbeschilderung durch Grünbewuchs verdeckt werde und es daher zu gefährlichen Situationen komme.

Die Ortsbesichtigung ergab, dass an der Einmündung der Verbindungsfahrbahn, an die im übrigen nur das Eckgrundstück Lübscher Baum mit einer Zufahrt zu dem Einfamilienhaus angeschlossen ist, beidseitig VZ 205 (Vorfahrt gewähren) vorhanden sind. Sichtbehinderun-gen durch Bewuchs konnten nicht festgestellt werden.


Dagegen war auf der rechten Seite kurz vor dem VZ 205 ein Anhänger abgestellt. Die Straße ist beidseitig durchgehend mit Kombinationen von VZ 286 (eingeschränktes Haltverbot) und ZZ 1048-12 (nur Kfz mit zulässigem Gesamtgewicht über 3,5 t) ausgeschildert. Über die Hin-tergründe dieser recht ungewöhnlichen Regelung kann nur spekuliert werden, da sich in den bis ins Jahr 1990 zurückreichenden Straßenakten der Verkehrsaufsicht keine Anhaltspunkte finden ließen. Offensichtlich hatte es in der Vergangenheit Probleme mit parkenden LKW, möglicherweise aus dem Gewerbegebiet Stormarnstraße bzw. dem Gelände am Alten Gü-terbahnhof, gegeben.

Ob diese Regelung auch heute noch erforderlich ist, erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Es wird eher vermutet, dass aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, ins-besondere am Alten Güterbahnhof, kein Anreiz und/ oder Bedarf mehr für das Abstellen von LKW besteht. Aus diesem Grund soll die Beschilderung versuchsweise so verändert werden, dass nur der kurvige Einfahrtsbereich und der Bereich unmittelbar vor dem VZ 205 von par-kenden Fahrzeugen freigehalten wird.

Anweisung an das Tiefbauamt:

Am Barkauer Kreuz gibt es für den aus Richtung Alte Lübecker Chaussee stadtauswärts fahrenden Verkehr eine kurze Verbindung ins Grüne Herz. Diese mündet in die Kreuzung Lübscher Baum/ Hornheimer Weg.

In der Neuen Hamburger Straße befindet sich kurz vor der Einfahrt in die Verbindung zum Lübscher Baum ein Mast mit einem VZ 283- 20 (absolutes Haltverbot, Ende). Dieses ist zu ersetzen durch ein VZ 283- 30 (absolutes Haltverbot, Mitte). Unmittelbar hinter der Einfahrt in die Verbindungsstraße ist auf der rechten Seite ein Mast mit dem VZ 286- 10 (eingeschränk-tes Haltverbot, Anfang) und dem ZZ 1048-12 vorhanden. Die Schilder sind durch ein VZ 283- 30 zu ersetzen. Der im weiteren Verlauf stehende Mast mit dem VZ 286- 30 (eingeschränktes Haltverbot, Mitte) und dem ZZ 1048- 12 ist um 5 m in Richtung Neue Hamburger Straße zu versetzen. Die Zeichen sind durch ein VZ 283- 20 zu ersetzen. Schließlich ist 10 m vor dem an der Einmündung Lübscher Baum stehenden Mast mit dem VZ 205 ein Mast mit einem VZ 283- 10 (absolutes Haltverbot, Anfang) zu setzen. Das an dem Mast mit dem VZ 205 befind-liche VZ 286- 20 (eingeschränktes Haltverbot, Ende) und das ZZ 1048-12 sind ersatzlos zu entfernen.

Einfahrend von der Neuen Hamburger Straße ist auf der linken Seite die an Laterne 8 ange-brachte Kombination VZ 286-10 - ZZ 1048-12 gegen ein VZ 283- 30 auszutauschen. Die im weiteren Verlauf vorhandene Kombination VZ 286- 30 – ZZ 1048-12 ist zu ersetzen durch ein VZ 283- 10. Schließlich ist das direkt vor der Einmündung Lübscher Baum befindliche VZ 286- 10 mit dem ZZ 1048- 12 ist ersatzlos zu entfernen.