Verkehrsschaubericht vom 17. Oktober 2013

Ortsbeirat Schreventeich/ Hasseldieksdamm

1. Wörthstraße 4a

Der Eigentümer des Hauses hat von Problemen bei der Benutzung der Hofzufahrt berichtet. Aufgrund der beengten baulichen Verhältnisse werden die Schwenkradien durch die parkenden Fahrzeuge stark eingeschränkt, zumal der Hof auch mit Anhängern befahren wird. Insofern sollte geprüft werden, ob eine Verbreiterung mit verkehrsrechtlichen Mitteln möglich ist.

Bei der Betrachtung der örtlichen Verhältnisse konnten die Probleme teilweise nachvollzogen werden, sodass keine Bedenken bestehen, wenn die Grundstückszufahrt auf Kosten des Eigentümers mit einer Grenzmarkierung gem. VZ 299 gekennzeichnet und auf beiden Seiten um 1 m erweitert wird. Die Verkehrsaufsicht wird den Eigentümer entsprechend informieren und hinsichtlich der notwendigen Abstimmung bzw. Umsetzung an das Tiefbauamt verweisen.

2. Kronshagener Weg 40

Die Bäckerei Günther betreibt im Kronshagener Weg an der Ecke Metzstraße eine Filiale mit Steh-Cafe´ und hat im Interesse der Kunden die Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen beantragt.

Vor Ort wurde festgestellt, dass es in dem Bereich keine Kurzparkmöglichkeiten gibt. Dagegen sind im unmittelbaren Umfeld neben der Bäckerei noch zwei Friseurgeschäfte, ein Hundefriseur, eine Apotheke und ein Kosmetikstudio, sowie an der Ecke Westring ein Kiosk ansässig. Dem erkennbaren Bedarf soll mit der Ausschilderung von drei zeitlich auf die üblichen Geschäftszeiten beschränkten Kurzzeitparkplätzen Rechnung getragen werden.

3. Nietzschestraße

Der Ortsbeirat Schreventeich/ Hasseldieksdamm hat auf Anfrage eines Bürgers die Verwaltung gebeten, die Verkehrsverhältnisse in der Nietzschestraße zu bewerten und zu prüfen, ob in der Nietzschestraße eine Einbahnstraßenregelung festgelegt werden kann.

Sowohl die Nietzschestraße als auch die parallel verlaufende Kantstraße sind sogenannte unechte Einbahnstraßen. Dabei handelt es sich um Straßen, für die aus einer Richtung ein Einfahrverbot ausgeschildert ist, während man innerhalb der Straße in beide Richtungen fahren kann. In die Nietzschestraße darf nur vom Kronshagener Weg und in die Kantstraße nur von der Langenbeckstraße aus eingefahren werden. Diese Regelung wurde Anfang der 1990`er Jahre als Reaktion auf den Schleichverkehr zwischen Kronshagener Weg und Westring und den im Zusammenhang mit der Friedrich- Junge- Schule stehenden Schülerverkehr eingeführt. Die seither gemachten Erfahrungen sind überaus positiv und es gibt insbesondere keine Erkenntnisse über ein erhöhtes Unfallrisiko, geschweige denn ein spezifisches Unfallgeschehen.

Beide Straßen sind Teil einer Tempo 30 Zone, in der fast ausschließlich ortskundiger Anliegerverkehr stattfindet. Der Straßenverlauf ist gerade, übersichtlich und durch das wechselseitige Parken extrem verkehrsberuhigt, sodass die Verkehrsschauteilnehmer keine besondere Gefahrensituation erkennen. Darüber hinaus ist in der Nietzschestraße, im Gegensatz zu den sonstigen unechten Einbahnstraßen, sogar die Ausfahrt zum Kronshagener Weg mit VZ 267 (Verbot der Einfahrt) verboten.

Insofern besteht nach Ansicht der Verkehrsschauteilnehmer auch im Vergleich mit vielen anderen Situationen im gesamten Stadtgebiet und angesichts der langjährigen Erfahrungen keine Veranlassung, die jetzige Regelung zu verändern.

4. Gutenbergstraße / Goethestraße

Die Bäckerei Günther betreibt im Eckhaus Gutenbergstraße/ Goethestraße eine Filiale mit Steh-Café und hat im Interesse der Kunden die Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen beantragt.

Vor Ort wurde festgestellt, dass es in der Gutenbergstraße zwischen Goethestraße und Knooper Weg auf beiden Seiten ausreichend Kurzparkmöglichkeiten gibt. Darüber hinaus darf außerhalb der Hauptverkehrszeiten in der rechten Fahrspur im Bereich der „Baumscheiben“ gehalten werden. Die Teilnehmer der Verkehrsschau sind der Ansicht, dass den Bedürfnissen des Kundenverkehrs mit den vorhandenen Regelungen in ausreichendem Maß Rechnung getragen wird. Insofern soll dem Wunsch der Firma Günther nicht entsprochen werden.

5. Knooper Weg 105

Im Knooper Weg befindet sich in Fahrtrichtung stadteinwärts in dem Abschnitt zwischen Gutenbergstraße und Lessingplatz die Kindertagesstätte „Die Lütten“. Die Leiterin der Einrichtung hat auf das nach dem Umbau entstandene Problem der fehlenden Bring- und Holmöglichkeiten für die Eltern aufmerksam gemacht. Aufgrund des veränderten Straßenraums gibt es im Gegensatz zu vorher keine Haltemöglichkeit mehr, sodass die Ausweisung von Kurzzeitparkplätzen auf dem neuen Schrägparkstreifen beantragt wurde.

Die Angaben sind zutreffend. Nach Ansicht der Verkehrsschauteilnehmer besteht über die Anfrage der Kindertagesstätte hinaus im Interesse der in dem gesamten Abschnitt angesiedelten Geschäfte und Einrichtungen ein Bedarf an Kurzparkmöglichkeiten. Insofern sollen mittig des Abschnittes ca. 5-6, zeitlich auf die üblichen Geschäftszeiten beschränkte, Kurzzeitparkplätze ausgeschildert werden.

6. Knooper Weg / Lessingplatz

Eine Bürgerin hat bei der Bußgeldstelle bemängelt, dass auf dem im Knooper Weg kurz vor dem Lessingplatz ausgewiesenen Behindertenparkplatz ständig derselbe Personentransporter parkt. Ihrer Ansicht nach wird dadurch das Angebot für kurzfristige Parkvorgänge von Menschen, die im Besitz eines Behindertenparkausweises sind, unzumutbar eingeschränkt. Aus diesem Grund wurde beantragt, den Platz mit einer Parkscheibenregelung zu beschildern.

Das betreffende Fahrzeug gehört einer im Knooper Weg ansässigen Einrichtung, in der auch Menschen mit Behinderungen aufgenommen bzw. betreut werden, und wurde von der „Akti-on Mensch“ zur Verfügung gestellt. Da aufgrund der Größe des Fahrzeugs keine Unterbringung auf Privatfläche möglich ist, muss es im öffentlichen Bereich in der Nähe der Einrich-tung geparkt werden. Dazu kann selbstverständlich der betreffende Stellplatz genutzt werden.

Im Zuge des Umbaus sind in diesem Abschnitt zwei bauliche Behindertenparkplätze hergestellt worden. Zusätzlich sind auch am Lessingplatz vor dem Haupteingang zur Lessinghalle und in der Wilhelminenstraße jeweils zwei weitere Stellplätze vorhanden. Nach Ansicht der Verkehrsschauteilnehmer ist damit ein ausreichendes Angebot gewährleistet, auch wenn das Fahrzeug der Einrichtung regelmäßig einen der Plätze nutzt. Dem Wunsch nach einer zeitlichen Beschränkung der Behindertenparkplätze soll daher nicht entsprochen werden.

7. Damperhofstraße 7-9

Der Nutzer eines Tiefgaragenstellplatzes in der Damperhofstraße 7-9 hat bemängelt, dass die Ein- und Ausfahrt von der Tiefgarage häufig durch parkende Fahrzeuge beeinträchtig wird. Er hat daher gebeten zu prüfen, ob diese durch eine Fahrbahnmarkierung deutlicher gekennzeichnet werden kann.

Vor Ort wird festgestellt, dass die Zufahrt baulich grundsätzlich breit genug und mit einem abgesenkten Bordstein angelegt ist. Auf der gegenüberliegenden Seite ist ein absolutes Haltverbot ausgeschildert. Dennoch sind Beeinträchtigungen nachvollziehbar, wenn Fahrzeuge mehr oder weniger weit in den baulichen Zufahrtsbereich ragen. Insofern haben die Teilnehmer an der Verkehrsschau keine Bedenken, wenn die Zufahrt auf Kosten des Eigentümers zusätzlich mit einer Grenzmarkierung gem. VZ 299 gekennzeichnet wird. Die Verkehrsaufsicht wird den Bürger entsprechend informieren und hinsichtlich der notwendigen Abstimmung bzw. Umsetzung an das Tiefbauamt verweisen.

8. Martenshofweg

Nachdem die Umbauarbeiten im Martenshofweg abgeschlossen sind, kann nach Abstimmung zwischen Tiefbauamt, Verkehrsaufsicht und Hotel Birke die Parkregelung den neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Derzeit ist in Richtung Melsdorfer Straße zwischen der Einmündung der Stichstraße des Martenshofweges und dem zwischen Hotel Birke und dem Gasthaus Waldesruh gelegenen Parkplatz ein eingeschränktes Haltverbot ausgeschildert. Daran schließt sich bis zur Melsdorfer Straße ein absolutes Haltverbot an. In der Gegenrichtung sind mit Ausnahme der Grundstückszufahrten und eines etwa 20 m langen eingeschränkten Haltverbotes direkt vor dem Haupteingang des Hotels Birke Dauerparkplätze vorhanden.

Das Hotel Birke hat darum gebeten, das eingeschränkte Haltverbot in ein absolutes Haltverbot umzuwandeln und die Fläche, wie vor dem Hotel Atlantik, mit einer Zusatzbeschilderung für Hotelgäste zum sofortigen Be- und Entladen freizugeben. In der Praxis hat sich gezeigt, dass das eigentlich für derartige Situationen von der Straßenverkehrsordnung vorgesehene eingeschränkte Haltverbot nur sehr unzureichend beachtet und regelmäßig zum Dauerparken missbraucht wird.

Die Problematik ist bekannt und nachvollziehbar, sodass dem Wunsch auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprochen werden soll.

Im Martenshofweg kann aufgrund der Fahrbahnbreite nur einseitig geparkt oder gehalten werden. Das hat zur Folge, dass die Be- und Entladefläche nur genutzt werden kann, wenn die andere Straßenseite für den fließenden Verkehr frei ist. Insofern muss das eingeschränkte Haltverbot auf der dem Hotel gegenüberliegenden Seite in ein absolutes umgewandelt werden.

Die Zahl der Dauerparkplätze wird durch die neue Beschilderung nicht verändert.

9. Hofholzallee

Nachdem der Eingewöhnungszeitraum für die endgültige Markierung des Radfahrschutzstreifens in dem Abschnitt zwischen Uhlenkrog und Melsdorfer Straße abgelaufen ist, sind die Hinweisschilder abzubauen.

Anweisung an das Tiefbauamt:

In der Hofholzallee ist das in Fahrtrichtung stadtauswärts unmittelbar hinter der Einmündung Uhlenkrog an der Laterne befestige VZ 101 (Gefahrenstelle) ersatzlos zu entfernen. In Fahrtrichtung stadteinwärts ist der hinter der Melsdorfer Straße stehende Mast mit dem VZ 101 ebenfalls ersatzlos abzubauen.

Ortsbeirat Mitte

10. Mühlenbach

Der Hinweis der Bußgeldstelle, dass die Haltverbotsbeschilderung im Bereich Mühlenbach/ Asmus-Bremer-Platz lückenhaft ist, erwies sich als zutreffend. Insofern ist die Regelung den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

11. Wilhelminenstraße 10

In der 49. Kalenderwoche nimmt der neue REWE-Markt in der Nähe der Einmündung Bergstraße seinen Betrieb auf. Bereits für den früheren Betreiber Coop bzw. Sky war eine zeitlich befristete Ladezone eingerichtet. Auf Antrag des neuen Betreibers soll die Ladezone den heutigen Gegebenheiten bzw. Bedürfnissen angepasst und auf die Zeit Montag-Samstag 07:00 – 20:00 Uhr festgelegt werden.

12. Wilhelminenstraße

Ein Bürger hat dem Radverkehrsbeauftragten des Tiefbauamtes gegenüber bemängelt, dass die Regelungen für Radfahrer in dem Abschnitt zwischen Legienstraße und Bergstraße unzulänglich bzw. unklar sein sollen. Es wurde angeregt, auf einer Seite den Gehweg in beiden Richtungen für Radfahrer freizugeben.

Die Radverkehrssituation sieht in dem betreffenden Abschnitt wie folgt aus.

An der Einfahrt von der Legienstraße sind keine Verkehrszeichen vorhanden, mit denen Radfahrer die Nutzung der beidseitigen Gehwege erlaubt wird. Insofern ist es eindeutig, dass Radfahrer in Richtung Bergstraße die Fahrbahn benutzen müssen.

Einfahrend von der Bergstraße ist auf der rechten Seite ein VZ 267 (Verbot der Einfahrt) und die Kombination eines VZ 239 (Gehweg) mit einem ZZ 1022- 10 (Radfahrer frei) vorhanden. die Schilder sind gut sichtbar angebracht. Diese ca. seit 1990 bestehende Regelung ist im Vergleich mit der sonstigen Beschilderung der sogenannten unechten Einbahnstraßen zwar ungewöhnlich, aber eindeutig. Der rechtsseitige Gehweg ist für Radfahrer freigegeben, während für die Fahrbahn ein komplettes Einfahrtsverbot gilt. Diese Konstellation ist aufgrund der durch die Parkregelung in der Wilhelminenstraße bestehenden Einspurigkeit notwendig. Die verbleibende Fahrbahnbreite lässt eine Mitbenutzung durch Radfahrer entgegen der ehemaligen Einbahnrichtung nicht zu.

Im Gegensatz dazu ist die Gehwegbreite ausreichend, um ausnahmsweise eine gemeinsame Nutzung in Richtung Legienstraße zu ermöglichen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die eine Änderung der Regelung erforderlich machen würden. Insbesondere ist kein Unfallgeschehen bekannt.

 

Dagegen wird die angeregte Freigabe des Gehweges für Radfahrer in beide Richtungen aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Aufgrund der Gehwegbreite und des durch die parkenden Fahrzeuge sowie der baulich abgetrennten Vorgärten tunnelartigen optischen Eindrucks werden Konflikte bzw. Gefährdungen zwischen Fußgängern und Radfahrern und insbesondere sich begegnenden Radfahrern befürchtet. Insofern soll die bestehende Regelung nicht geändert werden.

13. Wilhelminenstraße / Bergstraße

In der Verkehrsschau wurde festgestellt, dass einige Verkehrszeichen in diesem Bereich so stark beschmiert bzw. beklebt und verdreht sind, dass sie ausgetauscht und gerichtet werden müssen.

Ortsbeirat Russee/ Hammer/ Demühlen

14. Zehlendorfer Straße / Rutkamp

Ein Bürger hat mitgeteilt, dass die Sichtverhältnisse an der Ausfahrt von der Zehlendorfer Straße zum Rutkamp seiner Ansicht nach problematisch sind. Er hat gebeten zu prüfen, ob die Situation, z.B. durch einen Spiegel verbessert werden kann.

Vor Ort wird festgestellt, dass die Einsicht durch die links neben der Ausfahrt stehende private Hecke tatsächlich beeinträchtigt wird. Allerdings sehen die Verkehrsschauteilnehmer hier keine besondere Gefahrensituation. Es wird vielmehr die Meinung vertreten, dass die Zehlendorfer Straße angesichts der Verkehrsabläufe und der Tatsache, dass es sich um eine Tempo 30 Zone handelt, bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise gem. § 1 Straßenverkehrsordnung gefahrlos verlassen werden kann. Ergänzend gilt es zu erwähnen, dass es im Rahmen der ständigen Unfallauswertung der Polizei keine Erkenntnisse über ein spezifisches Unfallgeschehen gibt.

Die Teilnehmer an der Verkehrsschau sprechen sich insbesondere gegen den Vorschlag eines Verkehrsspiegels aus. Diese sind wegen ihrer Anfälligkeit für witterungsbedingte Einschränkungen (Beschläge durch Eis, Regen, Nebel o.ä.) und vor allem toter Winkel sehr kritisch zu bewerten. Darüber hinaus können fremde Lichtquellen die Wirkung des Verkehrsspiegels beeinträchtigen und aufgrund des durch die konvexe Wölbung bedingten Weitwinkeleffektes, ist das Einschätzen von Geschwindigkeiten und Entfernungen schwierig. Aus diesen Gründen stellt das dafür zuständige Tiefbauamt seit Anfang der 1990´er Jahre im öffentlichen Straßenraum keine Spiegel mehr auf, zumal sich daraus nicht kontrollierbare Haftungspflichten ergeben.

15. Zehlendorfer Straße

Ein Bürger hat das Parkverhalten in der Zehlendorfer Straße bemängelt. Hier wird einfahrend vom Rutkamp auf der linken Seite regelmäßig, meist unter teilweiser Nutzung des Gehweges geparkt. Aufgrund der daraus resultierenden Beeinträchtigungen für die Fußgänger und den Begegnungsverkehr bat er die Aufstellung von Haltverbotsschildern zu prüfen.

Die Fahrbahn in der Zehlendorfer Straße ist ca. 4,55 m breit, sodass hier eindeutig ein gesetzliches Haltverbot gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Danach ist das Halten an engen Straßenstellen unzulässig. Eng ist eine Straße nach herrschender Rechtsprechung immer dann, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand oder einem dort bereits abgestellten Kfz eine Restfahrbahn von weniger als 3 m verbleibt.

Die Straßenverkehrsbehörde darf nach den Vorschriften der StVO aber immer nur dann verkehrsregelnde Maßnahmen anordnen, wenn diese zwingend notwendig sind. Besteht jedoch, wie in diesem Fall, bereits eine gesetzliche Regelung, würde die zusätzliche Aufstellung von Haltverbotsschildern eine unzulässige Doppelregelung darstellen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Verkehrsaufsicht im Auftrag der Ratsversammlung in der sogenannten „Schilderwald-Aktion“ genau diese Art von überflüssigen Beschilderungen überprüft und aufgehoben hat.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Tatsache, dass die Verkehrsteilnehmer einen Teil des Gehweges zum Parken nutzen, dafür spricht, dass sie sich der Umstände und Auswirkungen ihres Verhaltens bewusst sind. Die Freigabe des Gehweges zum Parken und damit die Legalisierung kommen jedoch aufgrund der zu geringen Gehwegbreite ebenfalls nicht in Betracht.

16. Rutkamp

Das 3. Polizeirevier hat aufgrund der Beschwerde eines Anwohners auf die Situation im Bereich der Grundstückszufahrt hingewiesen. Dort würden regelmäßig zu beiden Seiten der Ausfahrt Kleinanhänger abgestellt sein, die zu einer erheblichen Sichtbeeinträchtigung führen. Es wurde angeregt zu prüfen, ob hier ein Haltverbot ausgeschildert werden kann.

Die beschriebene Konstellation wurde vor Ort vorgefunden. Die Verkehrsschauteilnehmer kamen auch aufgrund eines Fahrversuches zu der Einschätzung, dass die Ausfahrt bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise gefahrlos verlassen werden kann. Die Sichtbeeinträchtigungen durch parkende Fahrzeuge oder Anhänger sind auch im Vergleich mit vielen anderen Stellen im Stadtgebiet nicht außergewöhnlich, zumal es sich um eine Tempo 30 Zone handelt. Insbesondere nach links kann die Straße aufgrund des verschwenkten Fahrbahnverlaufs in Richtung Rendsburger Landstraße relativ weiträumig eingesehen werden. Nach rechts wird das Sichtdreieck durch die Bushaltestelle geschützt. Im Ergebnis wird die gewünschte Haltverbortsregelung als nicht erforderlich angesehen.

17. Rendsburger Landstraße / Am Russee

Eine Bürgerin hat beim Radverkehrsbeauftragten des Tiefbauamtes darauf hingewiesen, dass es im Einmündungsbereich Rendsburger Landstraße/ Am Russee zu gefährlichen Situationen durch Radfahrer, die den Gehweg benutzen, kommen soll. Angeblich solle ein Verbotsschild für Radfahrer an einer falschen Stelle stehen.

Die beschriebenen Verhältnisse konnten vor Ort nicht nachvollzogen werden. Insbesondere gibt es weder ein Verbotsschild noch sonstige Verkehrszeichen, die es Radfahrern erlauben würden, auf dieser Seite den Gehweg zu befahren. Wenn dies doch geschieht, so ohne rechtliche Legitimation oder aber erlaubterweise von Kindern bis zum 10 Lebensjahr.

Ortsbeirat Mettenhof

18. Tromsöstraße

Eine Anwohnerin aus der privaten Stichstraße 38 hatte gebeten, die in Richtung Hammerfestweg vorhandene Haltverbotsbeschilderung bis vor die Zufahrt der Stichstraße in Richtung Narvikstraße zu versetzen. Dadurch sollen die Sichtverhältnisse für die Ausfahrt geschützt werden.

In der Tromsöstraße endet das halbseitige Gehwegparken in Richtung Hammerfestweg unmittelbar vor der Zufahrt zu der Stichstraße. Anhand eines Fahrversuchs bestätigte sich die Aussage, dass die Sichtverhältnisse durch die parkenden Fahrzeuge teilweise eingeschränkt werden. Dabei handelt es sich jedoch um keine ungewöhnliche, sondern an vielen Stellen im Stadtgebiet vergleichbar anzutreffende Situation. Bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise kann die Stichstraße gefahrlos verlassen werden. Die Verkehrsschauteilnehmer sehen daher keine Notwendigkeit, das Haltverbot in Richtung Narvikstraße auszuweiten.

19. Vaasastraße

Im Rahmen der gemeinsamen Fußgängermängeltour des Arbeitskreises Fußverkehr wurde in der Vaasastraße festgestellt, dass der bauliche Radweg im Einmündungsbereich Sibeliusweg teilweise relativ schmal und zudem noch für Mofafahrer freigegeben ist. Die Verkehrsaufsicht sagte seinerzeit zu, den Abbau des entsprechenden Zusatzzeichens zu prüfen.

Auch die Teilnehmer an der Verkehrsschau sahen keine Notwendigkeit mehr, warum der Radweg zwischen Sibeliusweg und Skandinaviendamm für Mofas nutzbar sein soll.

20. Fanöweg

Ein Bürger hat bei der Verkehrsaufsicht bemängelt, dass im Fanöweg regelmäßig beidseitig versetzt geparkt werden soll. Das dadurch verursachte sogenannte „Slalomfahren“ sei unzumutbar und im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf Rettungseinsätze problematisch. Aus diesem Grund hat er die Ausschilderung eines einseitigen Haltverbotes angeregt.

Der Fanöweg ist eine kurze, nur ca. 100 m lange Querverbindung zwischen Aalborgring und Aarhusstraße. Der Straßenverlauf ist geradlinig und übersichtlich. Die Fahrbahn ist 6 m breit, sodass einseitig geparkt werden kann. Die Verkehrsteilnehmer haben grundsätzlich zwar die freie Wahl, auf welcher Seite sie ihr Fahrzeug abstellen, müssen jedoch die privaten Grundstückszufahrten frei lassen und andere parkende Kfz beachten. Die Verkehrsschauteilnehmer sind der Ansicht, dass die Situation durch die allgemeinen Regelungen der Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt ist. Zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen sind nicht erforderlich.

21. Hofholzallee 271 / 269

Ein Anwohner hat gebeten zu prüfen, ob die angeordnete Regelung des Gehwegparkens in Richtung Mettenhofzubringer ausgeweitet werden kann.

In dem Abschnitt zwischen Königsförder Weg und Mettenhofer Weg werden die Radfahrer in Höhe von Haus 273/ 271 über eine Rampe vom baulichen Radweg auf den auf der Fahrbahn markierten Radfahrstreifen geleitet. Direkt hinter der Rampe befinden sich die Grundstückszufahrten der Häuser 271 und 269. Im Anschluss an die Zufahrt von Haus 269 ist dann für den ehemaligen Radweg das Aufparken angeordnet. Zwischen den Zufahrten 271 und 269 ist eine Fläche von ca. 4-5 m vorhanden, sodass hier theoretisch, wie im weiteren Verlauf, ein dementsprechend kleines Fahrzeug abgestellt werden könnte.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sprechen sich die Teilnehmer an der Verkehrsschau jedoch gegen die Anregung des Bürgers aus. Der Abstand zur Radfahrrampe ist zu kurz, sodass ein parkendes Fahrzeug die Sichtbeziehungen beeinträchtigt. Weiterhin sind Behinderungen beim Befahren der Grundstückszufahrten zu befürchten, wenn das parkende Fahrzeug zu groß ist oder so abgestellt wird, dass es in den Bereich der Bordsteinabsenkung hineinragt. Darüber hinaus besteht in diesem Bereich kein Parkdruck, sodass es keine zwingende Notwendigkeit gibt, die Regelung zu ändern.