Verkehrsschaubericht vom 20. November 2013

Ortsbeirat Schilksee

1. Drachenbahn

Über den Ortsbeirat erfolgt die Bitte um Einrichtung einer Be- und Entladezone vor der Hausnummer 2.

Direkt vor Hausnummer 2 ist zwischen den beiden Parkbuchten der Fahrbahnrand mit Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) ausgeschildert. Hier darf zum Be- und Entladen gehalten werden. Es passen hier zwei Fahrzeuge hin. Seitens der Verkehrsschauteilnehmer wird diese Anzahl als ausreichend angesehen.


2. Gaffelweg

Eine Anwohnerin bittet um Ausweisung des öffentlichen Parkraumes vor ihrem Haus nur für Anlieger. Desweiteren wird um Prüfung gebeten, ob der Gaffelweg als Haltverbotszone ausgewiesen werden kann, damit nur der Parkplatz 1 zum Parken genutzt wird.

Die Ausweisung öffentlichen Verkehrsraumes nur zum Parken für die Anlieger ist nicht möglich. Die Flächen unterliegen dem Gemeingebrauch. Gemeingebrauch ist das Recht einer Vielzahl von Menschen zur Benutzung solcher Sachen, die der Nutzung durch die Öffentlichkeit dienen. Der Gemeingebrauch steht hier im Gegensatz zu dem Besitz- oder Eigentumsrecht. Das hat vor allem zur Folge, dass der zum Gemeingebrauch Berechtigte keinen anderen von der Nutzung ausschließen kann, der ebenfalls zum Gemeingebrauch berechtigt ist.

Die Zufahrt zu den im hinteren Teil der Straße gelegenen Gebäuden ist mit Zeichen 299 (Grenzmarkierung für Haltverbot) geschützt. Die Straßenbreiten sind insgesamt ausreichend, um hier am Fahrbahnrand zu parken. Ein Parkverbot ist verkehrsrechtlich nicht zu begrün-den.


3. Graf-Luckner-Straße

Über den Ortsbeirat erfolgt die Bitte um Prüfung, ob an den Ecken Passatstraße und Pamirstraße Kübel aufgestellt werden könnten, um zu verhindern, dass dort größere Fahr-zeuge abgestellt werden, die die Sicht einschränken.

An der Ecke Passatstraße ist das Halten in Richtung Langenfelde bereits verboten. Die vorhandenen Haltverbotsbereiche sind für einen verkehrsberuhigten Bereich bereits sehr großzügig dimensioniert. Ansonsten ist es möglich in der Graf-Luckner-Straße zu parken. Falls die Sicht durch ein abgestelltes Fahrzeug eingeschränkt ist, ist mit der entsprechenden Vorsicht in die Straße einzufahren. Notfalls muss man sich vorsichtig vortasten. Es gilt dabei die Regeln der StVO zu beachten. Es gibt weiter keine verkehrsrechtliche Begründung für Haltverbote.

Gegenstände werden nicht auf die Straße gestellt.  


4. Graf-Luckner-Straße

Über den Ortsbeirat erfolgt die Bitte um Prüfung, ob der geringe Abstand der Litfaßsäule Ecke Langenfelde zur Straße ordnungsgemäß ist.

Die Litfaßsäule ist in einem Abstand von 75 cm vom Bordstein aufgestellt. Der Mindestabstand beträgt 50 cm. Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen hinsichtlich des jetzigen Standortes keine Bedenken.


5. Graf-Luckner-Straße

Über den Ortsbeirat erfolgt die Bitte um Prüfung, ob das Haltverbotsschild Ecke Langenfelde zurückversetzt werden kann, da angesichts des derzeitigen Standortes fälschlich davon aus-gegangen werden kann, dass in dem Bereich hinter dem Schild noch geparkt werden kann.

Ein Versetzen erscheint im Zuge der allgemeinen Parkregelungen in der Straße Langenfelde sinnvoll. Hier wird auf den Seitenstreifen entlang der Straße geparkt.

 

Ortsbeirat Pries / Friedrichsort

6. Fritz-Reuter-Straße

Über den Ortsbeirat erfolgt die Bitte um Prüfung, ob die Geschwindigkeit zwischen Stromeyerallee und Fehrsstraße auf 30 km/h begrenzt werden kann.

Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten, außer wenn unangemessene Geschwindigkeiten mit Sicherheit zu erwarten sind, nur auf Grund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfallun-tersuchungen dort angeordnet werden, wo diese ergeben haben, dass unter anderem für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst. Das kann vor allem der Fall sein, wenn in Kurven, auf Gefällstrecken mit Kurven und an Stellen besonders unebener Fahrbahn häufiger Kraftfahrzeugführer die Gewalt über ihr Fahrzeug verlieren, ohne durch die Begegnungen mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Änderung ihrer Fahrweise gezwungen worden zu sein. An solchen Stellen sollten Geschwindigkeitsbeschränkungen aber nur ausgesprochen werden, wenn Warnungen vor der Gefahrstelle nicht ausreichen.

Daher kann eine Beschilderung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht erfolgen, denn gemäß § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Es dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Es lässt sich rechtlich gem. der Straßenverkehrsordnung und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften keine Begründung für eine Geschwindigkeitsbegrenzung finden.

Es werden seitens der Verkehrsschauteilnehmer keine verkehrsrechtlichen Begründungen für eine Geschwindigkeitsbegrenzung gesehen.


7. Fördestraße

Über den Fahrlehrerverband erfolgt die Bitte um Prüfung, ob die Markierung im Einfädelungsbereich von der B 503 kommend auf die Fördestraße und von der Fördestraße auf die B 503 fahrend nach den Ausbesserungen der Schlaglöcher neu markiert werden können.

Die Fahrbahn wird im Frühjahr nächsten Jahres ab der Brücke in Richtung Schilksee neu asphaltiert. Die Markierung ist dann ohnehin neu herzustellen.

 

Ortsbeirat Holtenau

8. Kanalstraße

Parken und Halten in der Kanalstraße

Das Parken ist in der Kanalstraße lückenlos geregelt. Seitens der Verkehrsschauteilnehmer besteht die Auffassung, dass unter Beachtung der Verkehrsregelungen hier keine Schwierigkeiten zu erwarten sind.


9. Kanalstraße

Über den Fahrlehrerverband erfolgt die Bitte um Überprüfung einer abknickenden Vorfahrt von der Kastanienallee in die Kanalstraße.

Im Zuge der geplanten Einrichtung einer Tempo 30-Zone für den gesamten Stadtteil Holtenau werden die abknickenden Vorfahrten Gravensteiner Straße / Kanalstraße und Kanalstraße / Kastanienallee entfallen.


10. Kanalstraße, Fähre Holtenau

Der Vorsitzende des Sozialverbandes Deutschlands Ortsverband Holtenau bittet um Prüfung, ob eine eindeutige Beschilderung errichtet werden kann. Besonders während der Sommerzeit wurden wiederholt Fußgänger auf dem neuen behindertengerechten Gehweg von der Fähre zur Kanalstraße von Radfahrern bedrängt, die diese Rampe als willkommene Erleichterung benutzen, um den Höhenunterschied zu überwinden. Besonders ältere Menschen mit Gehwagen oder Rollstuhl fühlen sich belästigt. Das liegt auch daran dass die direkte Verbindung auf der einen Seite zu steil ist und häufig von PKWs benutzt wird.

Die Wegeverbindung in östliche Richtung von der Fähre kommend ist behindertengerecht mit einer geringeren Steigung gestaltet. Hier ist sicherlich nicht gewollt, dass diese Verbindung als Abkürzung für Radfahrer genutzt wird. Die Wegeverbindung wird daher mit Verkehrszeichen 239 als Gehweg ausgewiesen. Im Umkehrschluss bedeutet diese Beschilderung, dass Radfahrer hier nicht fahren dürfen.

Auf der kleinen Rampe direkt zu der Fähre könnte ein Hinweis an die Radfahrer „bitte absteigen“ genügen.

 

Ortsbeirat Wik

11. Projensdorfer Straße

Über den Fahrlehrerverband erfolgt die Bitte um Überprüfung einer abknickenden Vorfahrt zum Westring. Das Verkehrszeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) müsse durch das Ver-kehrszeichen 306 mit Zusatzzeichen „abknickende Vorfahrt“ ersetzt werden. Der Fahrlehrer-verband geht davon aus, dass die Verkehrsteilnehmer mit dieser Regelung zurechtkommen müssen. 

Dem ist leider nicht so. In der Vergangenheit war dies ein Unfallschwerpunkt, weshalb man sich seinerzeit zu der unorthodoxen Regelung einer Aufstellung eines Stoppschildes durchgerungen hat. Sie widerspricht nicht den Intentionen der Straßenverkehrsordnung.

Das vorhandene Verkehrszeichen 206 bezieht sich eindeutig nur auf die linke Fahrspur. Auf der rechten Fahrspur erkennt man das Verkehrszeichen 306 mit Zusatzzeichen. Die Situation ist völlig unproblematisch und hat sich bewährt. Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer ist die Regelung daher beizubehalten, da ohnehin ein Umbau der Kreuzung angedacht ist. Es soll jedoch eine eindeutiger Trennung der beiden Fahrspuren vorgenommen werden. Es wird dadurch erreicht, dass dem auf der linken Spur befindlichen Verkehrsteilnehmer eindeutig klar gemacht wird, dass er sich außerhalb der abknickenden Vorfahrt befindet und das für die linke Fahrspur errichtete Verkehrszeichen 206 gilt.


12. Eduard-Adler-Straße

Über die Bußgeldstelle wird um Prüfung der Seitenstreifenmarkierung gebeten, die in den Schutzbereich der Einmündung zum Westring ragt.

Der Bereich wird im nächsten Jahr komplett neu gestaltet. Es ist nicht angezeigt jetzt noch Markierungen vorzunehmen. 


13. Düvelsbeker Weg

Eine Verkehrsteilnehmerin bittet um Prüfung, ob Haltverbote oder Spiegel die Sicht an der Querungsstelle in Höhe der Wegeverbindung zur Blücherstraße verbessern könnten.

Seitens der Verkehrsschauteilnehmer besteht nicht die Auffassung, dass hier irgendwelche Maßnahmen erforderlich sind, die Sicht zu verbessern. Es wird seitens der Teilnehmer unisono die Meinung vertreten, dass die Sichtverhältnisse hier ausgesprochen gut sind. Die Querungshilfe befindet sich zudem innerhalb einer Tempo 30-Zone.


14. Düvelsbeker Weg

Über den Ortsbeirat erfolgt die Bitte um Prüfung, ob in dem Bereich inklusiv der Straßen Quinckestraße und Seeblick eine Bewohnerparkzone eingerichtet werden kann.

Die Ausweisung von Sonderparkrechten für Bewohner in Innenstadt nahen Wohngebieten ist als Sonderthema des Generalverkehrsplanes von 1988 sehr intensiv untersucht und diskutiert worden. Das gilt nicht für den Bereich um den Düvelsbeker Weg. Nach Abwägung der verschiedensten Interessen durch die Ratsversammlung wurden entsprechende Parkzonen Anfang der 90iger Jahre nur in einem engeren Bereich der Kieler Innenstadt und deren Randlagen sowie in Neumühlen-Dietrichsdorf eingeführt.

Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden dann Bewohnerparkzonen ausweisen, wenn hierfür das sogenannte gemeindliche Einverständnis gegeben ist. Dies bedeutet, dass zunächst einmal die Ratsversammlung darüber befinden muss, ob irgendwo Bewohnerparkplätze ausgewiesen werden sollen. Hierbei hat sich auch die Ratsversammlung an die Vorschriften der StVO zu halten.

Der Einrichtung weiterer Bewohnerparkzonen wurde vor einigen Jahren durch die Ratsversammlung eine Absage erteilt. Ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung einer Bewohnerparkzone oder von Parkplätzen für Bewohner hier vorliegen, kann jetzt allerdings nicht ohne größeren Aufwand festgestellt werden. Hierzu sind umfangreiche Untersuchungen und Nachweise notwendig, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur unter Zurückstellung anderer wichtiger Aufgaben geleistet werden können. Momentan sind die entsprechenden personellen Kapazitäten mit Planungen im Bereich des UKSH befasst. Es liegt jedoch die Vermutung nahe, dass die notwendigen Voraussetzungen der StVO hier nicht gegeben sind. Die Einrichtung von Bewohnerparkplätzen ist daher nicht zulässig. Die der Straßenverkehrsbehörde aufgrund der StVO zur Verfügung stehenden Mittel sind ausgeschöpft.

Ortsbeirat Suchsdorf

15. Eckernförder Straße 417

Der Hausverwalter des dort entstandenen Mietshauses meldet sich und teilt mit, dass der Gehweg des Schulweges regelmäßig zugeparkt werde. Die Situation ist in der nächsten Verkehrsschau insgesamt nochmal zu überprüfen.

Es ist nicht deutlich zu erkennen, dass es sich bei der Fläche um einen Gehweg handelt. Es könnte sich auch um einen Seitenstreifen handeln. Eindeutige Merkmale eines Gehweges fehlen hier zumindest. Es ist nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer unproblematisch auf dieser Fläche zu Parken. Eine besondere Gefährdung, die ein Einschreiten rechtfertigen würde, wird hier nicht gesehen.  


16. Steinberg 80

Ein Anlieger beklagt sich darüber, dass vor seinem Carport und dem seines Nachbarn ständig parkende Fahrzeuge stehen würden und dadurch die Nutzung dieser Carports ständig behindert sei. Die Polizei fühlt sich nach seiner Aussage für dieses Problem nicht zuständig. Nach seiner Meinung sei es für Autofahrer nicht klar erkennbar, dass sie dort nicht parken dürften. Er fragte, ob man dies über eine entsprechende Beschilderung deutlicher machen könnte.

Die beschriebene Situation ist für den Steinberg nicht ungewöhnlich. Hier gibt es viele Zufahrten zu Carports, die über den Gehweg angefahren werden. Es ist nicht ersichtlich, warum es an dieser Stelle anders sein sollte. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 3 ist es unzulässig vor Grunstücksein- bzw. –ausfahrten zu parken. Auf dem Gehweg darf ohnehin nicht geparkt werden. Die Verkehrsschauteilnehmer kommen überein, dass die Mittel der StVO hier ausgeschöpft sind.  

17. Steinberg / Kleine Koppel

Eine Anliegerin beklagt das Parkverhalten der Eltern, die ihre Kinder zu der örtlichen Kindertagesstätte des Deutschen Roten Kreuzes bringen. Es werde eine Querungshilfe, die als Schulweg dient, regelmäßig zugeparkt. Als Lösung des Problems sollen folgende Möglichkeiten in Erwägung gezogen werden:
• mehr Parkplätze schaffen
• eine Kurzparkzone vor der Kindertagesstätte einrichten
• ein absolutes Haltverbotsschild am Fußgängerüberweg hinstellen
• ein Hinweisschild an der Straße, das auf überquerende Kinder aufmerksam macht aufstellen
• Poller aufstellen
• regelmäßig überwachen

Im besagten Bereich des Steinbergs befinden sich bereits auf Seiten der Kindertagesstätte 11 Stellplätze. Gegenüber befinden sich vier Stellflächen. Unmittelbar vor der Kindertagesstätte sind nochmals fünf Stellflächen hergestellt. Die Herstellung weiterer Stellplätze unterliegt der Planung und wird nicht im Rahmen einer Verkehrsschau entschieden. Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer sind aber bereits ausreichend Stellflächen geschaffen worden.

Allgemein sehen die Verkehrsschauteilnehmer den Parkdruck hier als nicht so erheblich an, als das hier Maßnahmen zur Parkraumbewirtschaftung getroffen werden müssten.

Der Bord im Bereich der Querungshilfe ist abgesenkt. Es sind hier die sogenannten Blindenplatten deutlich weiß abgesetzt, so dass die Querungsstelle zusätzlich optisch gekennzeichnete ist. Im Bereich der Querungsstelle ist das Parken ohnehin unzulässig. Wer hier parkt, tut dies bewusst unter Missachtung der Verkehrsregeln. Eine zusätzliche Beschilderung wird dies nicht verhindern.

Es sind in dem Bereich aus beiden Richtungen bereits Verkehrszeichen 136 (Gefahrzeichen Kinder) aufgestellt.

Die Notwendigkeit der Aufstellung zusätzlicher Poller kann seitens der Verkehrsschauteilnehmer nicht nachvollzogen werden.

Die Bitte nach Überwachung der geltenden Regelungen wird an die Bußgelstelle weitergereicht.

Der Steinberg befindet sich innerhalb einer Tempo 30-Zone. Tempo 30-Zonen gewährleisten bereits den größtmöglichen Schutz von Radfahrern und Fußgängern. Die Unfallzahlen belegen dies.

Die Verkehrsschauteilnehmer sind sich bewusst, dass Schulen und Kindergärten immer zu bestimmten Zeiten Verkehre nach sich ziehen, die die Verkehrsbereiche in Wohngebieten an ihre Grenzen bringen. Die vielfach erwähnten Elterntaxis sind hier zu nennen. Die geänderten Lebensgewohnheiten und damit auch einhergehend die geänderten Verhaltensweisen im Bezug auf die Mobilität spielen sicherlich eine Rolle. Die Einflussmöglichkeiten der Straßenverkehrsbehörde auf derartige Verhaltensweisen sind gering und an dieser Stelle bereits ausgeschöpft. Es bleibt festzuhalten, dass hier alles geregelt ist.


18. Eckernförder Straße, Höhe Einfahrt Sky-Markt

Über den Ortsbeirat erfolgt die Bitte um Prüfung, ob ein vorhandenes Gefahrzeichen Fußgänger gegen ein Gefahrzeichen Radfahrer ausgetauscht werden kann. Es könnte auch eine Einfärbung des gemeinsamen Geh- und Radweges erfolgen.

Das Gefahrzeichen „Fußgänger“ wurde nicht durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet. Es ist zu entfernen.

Die angesprochene Zufahrt zu dem Grundstück des Sky-Marktes führt in diesem Fall über einen gemeinsamen Geh- und Radweg. Die Benutzungspflicht für Radfahrer ist durch ein Verkehrszeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) im Vorfeld (ca. 20 m) ausgewiesen.

Der Kfz-Verkehr hat sich gem. § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) beim Überfahren des Weges so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Mit Radverkehr muss grundsätzlich auf allen Gehwegen gerechnet werden. So dürfen Kinder gem. § 2 Abs. 5 StVO bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf Gehwegen fahren und Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren. Ob ein Gehweg für Radfahrer freigegeben oder gar benutzungspflichtig ist, kann nicht an jeder Grundstückszufahrt separat ausgewiesen werden. Es gelten die Regeln der StVO. Der Gesetzgeber setzt hier die Kenntnis der Verkehrsregeln voraus.

Besondere Umstände, die die Anordnung von Verkehrszeichen oder Einrichtungen zwingend gebieten, sind hier nicht ersichtlich. Ein auffälliges Unfallgeschehen ist nicht bekannt.


19. Grenzweg

Über die Gemeindeverwaltung Kronshagen erfolgt die Bitte um Prüfung, ob die Aufstellung eines Hinweisschildes „Achtung Einmündung“ oder andere verkehrliche Maßnahmen möglich sind. Die Einsicht vom Grenzweg in den Klausbrooker Weg ist sehr schlecht. Für die aus dem Klausbrooker Weg in Richtung Eckernförder Straße fahrenden Fahrzeuge ist die Straße Grenzweg aufgrund der Änderung der Fahrbahnbreite gar nicht als Straße erkennbar. Es wird daher keine Rücksicht auf die von dem Grenzweg in den Klausbrooker Weg abbiegenden Fahrzeuge genommen.

Aus dem Grenzweg wird über eine Gehwegüberfahrt in den Klausbrooker Weg eingefahren. Der Gehweg ist hier auch deutlich als solcher zu erkennen. Zusätzlich ist die Unterordnung der aus dem Grenzweg Ausfahrenden durch ein Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren.) gekennzeichnet. Der Ausfahrende hat hier § 10 StVO zu beachten. Die Verkehrsteilnehmer, welche sich auf dem Klausbrooker Weg bewegen, haben Vorrang. Dies ist nicht zusätzlich auszuweisen.

Ortsbeirat Ravensberg / Brunswik / Düsternbrook

20. Holtenauer Straße 181

Kurzparkplätze für Bäckerei

Ein Bedarf an Kurzzeitparkplätzen kann seitens der Verkehrsschauteilnehmer durchaus nachvollzogen werden. Es befinden sich darüber hinaus noch das Finanzamt und andere Gewerbebetriebe in der Nähe.


21. Holtenauer/Nettelbeckstraße

Falschparker im Einmündungsbereich (Poller?)

Das Tiefbauamt wird in dieser Sache tätig und wird Poller setzen.


22. Nettelbeckstraße

Einbahnregelung für die Nettelbeckstraße?

Die Straße befindet sich innerhalb einer Tempo 30-Zone. Sie verbindet die Holtenauer Straße mit der Blücherstraße. Sie ist aus beiden Richtungen auf voller Länge einsehbar. Es befinden sich im Verlauf der Straße genügend Ausweichstellen, um entgegenkommende Fahrzeuge passieren zu lassen. Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer bestehen unter Beachtung der Grundregel des § 1 StVO, wonach die Teilnahme am Verkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert, hier keine Anhaltspunkte, den Verkehr zusätzlich durch Verkehrsschilder oder Verkehrseinrichtungen zu beschränken. 


23. Holtenauer Straße 157

Überprüfung der Notwendigkeit der Ladezone

Es besteht nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer kein Bedarf an einer derart großen Ladezone. Der ehemalige Drogeriemarkt ist verschwunden und das Geschäft steht weiterhin leer. Der benachbarte Gewerbebetrieb verfügt auf seinem eigenen Grundstück über einen Aufstellbereich für LKW in einer Länge von ca. 13 m. Dies sollte als Ladebereich genügen. Die Verkehrsschauteilnehmer sehen aber durchaus einen Bedarf an Kurzzeitparkplätzen. Es befinden sich zahlreiche Arztpraxen, Physiotherapieeinrichtungen, Restaurants etc. in der näheren Umgebung. Zunächst werden zwei Stellplätze entsprechend ausgewiesen. Es bleibt abzuwarten, ob sich ein höherer Bedarf ergibt.


24. Niebuhrstraße / Steinstraße

Eine Verkehrsteilnehmerin bittet um Prüfung, ob Haltverbote im Kreuzungsbereich aufgestellt werden können, damit hier von rechts kommende Fahrzeuge, die dort Vorrang haben, besser gesehen werden können.

Unter Einhaltung der geltenden Regelungen sind hier keine Schwierigkeiten zu erwarten. Die Einmündungsbereiche sind klar gestaltet. Es ergibt sich bereits optisch durch die Einengungen im Einmündungsbereich und die zusätzlich aufgestellten Poller, die die Gehwegbereiche vor dem Zuparken schützen sollen, eindeutig, wo das erlaubte Parken aufhört und das gesetzlich geltende Haltverbot vor Einmündungen beginnt. Die Verkehrsschauteilnehmer kommen überein, dass aus verkehrsrechtlicher Sicht hier nichts zu veranlassen ist. Die Verkehrsteilnehmer setzen sich hier bewusst über geltende Regelungen hinweg. 


25. Franckestraße

Eine Anliegerin wendet sich mit folgenden Punkten an die Straßenverkehrsbehörde:

• Franckestraße in Höhe Buchhandlung seien ungenutzte Behindertenparkplätze
• Ecke Samwerstraße soll ein eingeschränktes Haltverbot auf werktags 8-18 Uhr beschränkt werden.
• Neben den Stellplätzen von Stattauto sollen drei Privatparkplätze entstanden sein.

Seitens der Verkehrsschauteilnehmer wird durchaus noch ein Bedarf an den vorhandenen Behindertenstellplätzen gesehen. Lage und Anzahl sind anhand des allgemeinen Bedarfs an Behindertenstellplätzen ermittelt worden. In der näheren Umgebung befinden sich sonst keine weiteren Stellflächen. Naturgemäß sind Behindertenparkplätze häufiger unbesetzt als andere Stellflächen.

Das eingeschränkte Haltverbot ist bereits auf die genannte Uhrzeit beschränkt.

Es sind keine privaten Stellflächen neben den Stellflächen für Stattauto ersichtlich.


26. Niemannsweg Kindertagesstätte

Ein Elternvertreter beklagt, dass die Kindertagesstätte trotz Beschilderung nicht erkennbar sei. Er bittet um zusätzliche Anbringung von Verkehrszeichen 274-53 + ZZ (auf 150 m) im Bereich der Kindertagesstätte und um eine zusätzliche Markierung der Feuerwehrzufahrt. Die Hol- und Bringdienste der Eltern würden den abgesenkten Bord regelmäßig blockieren.

Der Bereich der Kindertagesstätte ist mit Verkehrszeichen 136 (Gefahrzeichen Kinder) ausgewiesen. Die Tagesstätte befindet sich bereits innerhalb einer Tempo 30-Zone. Eine zusätzliche Streckenbegrenzung ist weder zulässig noch sinnvoll.

Im Bereich der Kindertagesstätte Niemannsweg finden durch die Bußgeldstelle regelmäßig Geschwindigkeitskontrollen statt. Die aktuellste Messung hat bei einem Durchlauf von 172 Fahrzeugen eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 31 km/h ergeben. Es gab 21 Überschreitungen, welche alle im Verwarngeldbereich lagen.

Die besagte Feuerwehrzufahrt ist bereits als Feuerwehrzufahrt ausgewiesen. Es gilt hier ein gesetzliches Halteverbot. Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer hätten weitere Grenzmarkierungen oder ähnliches keinen positiven Effekt.

Die Verkehrsschauteilnehmer sind sich bewusst, dass Schulen und Kindergärten immer zu bestimmten Zeiten Verkehre nach sich ziehen, die die Verkehrsbereiche in Wohngebieten an ihre Grenzen bringen. Die vielfach erwähnten Elterntaxis sind hier zu nennen. Die geänderten Lebensgewohnheiten und damit auch einhergehend die geänderten Verhaltensweisen im Bezug auf die Mobilität spielen sicherlich eine Rolle. Die Einflussmöglichkeiten der Straßenverkehrsbehörde auf derartige Verhaltensweisen sind gering und an dieser Stelle bereits ausgeschöpft. Es bleibt festzuhalten, dass hier alles geregelt ist.

Es erscheint hier durchaus sinnvoll zu sein, seitens der Elternvertretung auf die Eltern zuzugehen und diese zu sensibilisieren.  
 

27. Hindenburgufer

Über den Fahrlehrerverband erfolgt die Mitteilung, dass Verkehrszeichen 276 (Überholverbote) in Höhe des Bunkers vorhanden sind. Diese sind möglichweise nicht notwendig.

In der Tat lassen sich für die erwähnten Verkehrszeichen keine verkehrsrechtlichen Begründungen ermitteln. Sie sind daher zu entfernen.


28. Waitzstraße vor Kreuzung Feldstraße

Eine Verkehrsteilnehmerin teilt mit, dass das Verkehrszeichen 274.2-50 (Aufhebung Tempo 30-Zone) vor der Kreuzung Feldstraße in Fahrtrichtung Holtenauer Straße die Ampel verdeckt.

Die Problematik kann von den Verkehrsschauteilnehmern durchaus nachvollzogen werden. Ein Vorziehen der Beschilderung würde zu unnötigem Verlust von Parkraum führen. An die Gehweghinterkante können die Masten aufgrund der fehlenden Restbreite des Gehweges nicht versetzt werden. Es bleibt nur die Möglichkeit die Masten um ca. 50 cm in Richtung Gehweghinterkante zu versetzen.


29. Holtenauer Straße 77

Ein Anlieger teilt mit, dass vor der Apotheke Motorradstellplätze ausgewiesen seien. Die Motorräder stünden aber immer auf dem Gehweg, so dass die Stellplätze oft frei seien. Wenn sich die Kunden mit dem PKW auf diese Fläche stellen, erhalten diese Strafzettel. Von den Überwachungskräften habe er unterschiedliche Aussagen gehört, dass die Motorradstellflächen auf dem Gehweg mit dieser Beschilderung ausgewiesen sein sollen. Dies ist sicherlich nicht der Fall. Es ist zu prüfen, ob die Beschilderung zu entfernen ist, falls sich bei der Begehung herausstellt, dass diese Flächen falsch genutzt werden.

Nach Angaben der Bußgeldstelle hat es sich nicht bewährt hier Motorradstellplätze auszuweisen.


30. Adolfstraße

Die von einem Anlieger genutzte Tiefgarage hat eine Ausfahrt zur Adolfstraße. Gegenüber dieser Ausfahrt vor dem Protonenzentrum war bis vor kurzem eine Baustelle eingerichtet, die aber jetzt im Rückbau begriffen ist. Zuvor war dort ein Schild aufgestellt, dass ein Parkverbot angeordnet hat. Dieses Schild ist jetzt nicht mehr vorhanden oder wurde nach Bauarbeiten nicht wieder aufgestellt. Jedenfalls parken dort gegenüber der Tiefgaragenausfahrt jetzt (vermutlich erlaubt) Fahrzeuge, die die Ein- und Ausfahrt stark behindern.

Zum Zeitpunkt der Verkehrsschau stand hier ein Bauzaun. Die Fahrbahn ist soweit eingeengt, dass hier ein gesetzliches Haltverbot herrscht. Dieses wird auch beachtet. Der Bereich wird derzeit umgestaltet. Es sollen wieder Parkreihen entstehen.


31. Schauenburgerstraße

Ein Anwohner der Hausnummer 31 schildert, dass vor dem Haus ein Seitenstreifen markiert sei. Ein Stück weiter sei ein Haltverbotszeichen aufgestellt. Nach seinen Aussagen haben Parkende, die innerhalb der Markierung stünden, Strafzettel erhalten. Hier ist zu Prüfen, ob das Haltverbot mit dem Seitenstreifen kollidiert.

Die Markierung ist derzeit nicht besonders gut erkennbar, so dass es sich nicht jedem sofort erschließt, dass hier ein Seitenstreifen vorhanden ist, der durch das angeordnete Haltverbot nicht erfasst wird.

Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer besteht keine verkehrsrechtliche Begründung für die derzeitige Aufstellung von Haltverboten in der Schauenburgerstraße vom Knooper Weg kommend Fahrtrichtung Holtenauer Straße vor der Lichtsignalanlage. Die Leichtigkeit des Verkehrs in dieser Fahrradstraße bleibt auch erhalten, wenn der Haltverbotsbereich verkleinert wird. Die Einfahrten sind nicht durch Haltverbote zu schützen.

 

32. Saldernstraße

Vor der Hausnummer 9 sind zwei Stellplätze vorhanden, die über den Gehweg angefahren werden. Die Zufahrtsmöglichkeit sei häufig zugeparkt.

Die Problematik kann durch die Teilnehmer an der Verkehrsschau nachvollzogen werden.


33. Gutenbergstraße

Über die Amtsleitung des Tiefbauamtes erreicht uns die Mitteilung, dass sich das widerrechtliche Parken auf der rechten Fahrspur zwischen Knooper Weg und Westring zunehmend verkehrsstörend auswirkt. Es wird um Prüfung von Gegenmaßnahmen, wie z.B. Überwachung, Beschilderung, Markierung oder Ausweisung von Kurzzeitparkregelungen für Parkbuchten, gebeten.

Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer sind hier die Mittel der Straßenverkehrsbehörde ausgeschöpft. Der Bereich ist lückenlos geregelt. Eine geeignete Gegenmaßnahme könnte die Überwachung der geltenden Regelungen darstellen.


34. Gutenbergstraße 18

Ein Anlieger der Gutenbergstraße 18 zwischen Hansastraße und Westring zweifelt die Notwendigkeit einer Beschilderung einer Parkbucht zwischen Hansastraße und der Bushaltestelle mit einem zeitlich befristeten eingeschränkten Haltverbot an. Er bittet zu prüfen, ob die Ladezone aufgehoben oder zumindest reduziert werden kann.

Nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer lässt sich durch den Wechsel im Bezug auf die Geschäfte kein wirklicher Bedarf an einer Ladezone mehr entwickeln. Die Beschilderung ist daher ersatzlos zu entfernen.


35. Westring

Die Bußgeldstelle teilt mit: Im Westring, Höhe Regionales Bildungszentrum-Wirtschaft, Haltestelle Rankestraße, befindet sich der Parkstreifen viel zu nah an der Haltestellenbeschilderung. Die Gelenkbusse haben Probleme beim Verlassen des Haltestellenbereiches.

Die Haltestelle befindet sich hier auf dem Seitenstreifen. Es setzt sich der Parkstreifen fort. Durch den Ausbau des Bildungszentrums ist der Parkraumbedarf erhöht, so dass gern innerhalb des 15 m-Schutzbereiches des Verkehrszeichens 224 (Haltestelle) geparkt wird. Es erscheint hier angezeigt zu sein, die Haltestelle zusätzlich zu markieren.


36. Neufeldtstraße

Die Bußgeldstelle teilt mit: Ein einzelnes Haltverbot steht dort. Es wird seit dem Einzug der Berufsschüler im Regionalen Bildungszentrum die Neufeldtstraße völlig zugeparkt. Für LKW besteht kaum noch eine Durchfahrtmöglichkeit. Es wird um Prüfung gebeten, ob in der Neufeldtstraße Friedhofseite, ein Parkstreifen oder aber weiterhin das Haltverbot (NEU mit Anfang, Wiederholer und Ende) bestehen soll.

Vor Ort konnte festgestellt werden, dass bereits weite Teile der Neufeldtstraße mit Haltverboten versehen sind. So ist es in Fahrtrichtung Sackgasse nach der Einfahrt vom Westring zunächst entlang der durchgezogenen Linie (Zeichen 296)  nicht erlaubt zu parken. Gleiches gilt für die Gegenrichtung in Höhe der markierten Richtungspfeile.

Zur Einmündung der Einsteinstraße stellt sich die Situation ähnlich dar.

Über die bereits vorhandenen Haltverbote hinaus wurden seitens der Verkehrsschauteilnehmer keine weiteren Notwendigkeiten für Haltverbote gesehen. Der Straßenquerschnitt mit einer Breite von 7,5 m ist bei einseitigem Vorhandensein von Parkbuchten durchaus ausreichend, um auf der gegenüberliegenden Seite am Fahrbahnrand zu parken.

Alle Verkehrsschauteilnehmer kamen jedoch überein, dass eine gezieltere Überwachung der
bestehenden Haltverbote gerade zu den Schulzeiten des Bildungszentrums hier angezeigt ist.


37. Olof-Palme-Damm

Ein Verkehrsteilnehmer bittet um Prüfung, ob die Ortstafel bei der Auffahrt von Norden kommend auf die Eckernförder Straße weiter Richtung Lichtsignalanlage versetzt werden und beidseitig aufgestellt werden kann.

Eine Versetzung der Beschilderung Richtung LSA ist aufgrund der folgenden Spuraufteilung ohne Verlust der Erkennbarkeit nicht möglich. Es macht nach Auffassung der Verkehrsschauteilnehmer auch keinen Sinn. Eine linksseitige Aufstellung ist aufgrund des fehlenden Platzes nicht möglich, Das Verkehrszeichen würde in das Schutzraumprofil der Straße ragen, was nach den Vorschriften der StVO nicht zulässig ist.