Infektionsschutz & Hygieneaufsicht

Einleitung und häufige Fragen

Im Rahmen des Infektionsschutzes beraten und überwachen wir auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) medizinische und nichtmedizinische Einrichtungen, um die allgemeinen infektionshygienischen Anforderungen sicherzustellen.

  • Medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen auf Grundlage von § 23 Absatz 6 IfSG
  • Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe auf Grundlage von § 35 Absatz 1 IfSG
  • Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen auf Grundlage von § 36 Absatz 1 IfSG
  • Gemeinschaftsunterkünfte wie Obdachlosen-, und Asylbewerberunterkünfte auf Grundlage von § 36 Absatz 1 IfSG
  • nicht-medizinische Einrichtungen, die bestimmte Anforderungen an die Hygiene erfüllen müssen, wie Tattoostudios; Fußpflege/ Podologie oder Friseure auf Grundlage von § 36 Absatz 2 IfSG

Ziel der infektionshygienischen Überwachung in Einrichtungen gemäß §§ 23, 35 und 36 IfSG ist es, die Rahmenbedingungen für die Einhaltung von Maßnahmen der Infektionsprävention zu überprüfen, Infektionsgefahren zu erkennen, Infektionsrisiken zu minimieren sowie die Weiterverbreitung von Infektionserregern zu verhindern. Die Überwachung soll zur Optimierung des Hygienemanagements beitragen.

Maßstab der Überwachung ist der Stand der medizinischen Wissenschaft auf dem Gebiet der Infektionsprävention, siehe auch Grundlagen der infektionshygienischen Überwachung. Darüber hinaus gehen wir Hinweisen auf mangelnde hygienische Bedingungen nach.

Der Hygieneplan enthält unmissverständliche Arbeits- und Hygieneanweisungen für alle Bereiche, in denen Maßnahmen der Infektionsprävention zu beachten sind. 

Musterhygienepläne sind einrichtungsspezifisch anzupassen und regelmäßig dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anzugleichen. Aktualisierungen müssen von allen betreffenden Personen sicher wahrgenommen und umgesetzt werden. 

Alle Mitarbeiter*innen und betreffendes externes Personal sind regelmäßig schriftlich im Rahmen einer Schulung bzw. Unterweisung zur Einhaltung des Hygieneplanes zu verpflichten.

Ein Merkblatt zur Erstellung eines Hygieneplanes finden Sie hier.

Nein, die Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach dem Lebensmittel-Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch wird von der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit des Ordnungsamtes wahrgenommen.

Die Kieler Arbeitsgemeinschaft „Multiresistente Erreger“ besteht seit 2009 und ist ein lokales Aktionsbündnis zwischen dem öffentlichen Gesundheitsdienst, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdiensten und niedergelassenen Ärzt*innen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Aktivitäten akuter respiratorischer Erkrankungen steigen regelmäßig im Herbst und Winter an, weil die Bedingungen für die Erregerübertragung in der kalten Jahreszeit günstig sind. 

Weitere Informationen zum Umgang mit den akuten Atemwegserkrankungen finden Sie hier. 

Empfehlung zur Prävention von Atemwegsinfektionen in der Pflege


Ansprechpartner*innen

 

 

Ärztliche Beratung:

 

 

Stephen Freytag  
0431 901-2145 

Ärztliche Beratung:

Ärztliche Beratung:

 

 

Ärztliche Beratung:

 

 

Ärztliche Beratung:

Ärztliche Beratung:


(Gesetzliche) Grundlagen der infektionshygienischen Überwachung


Auch interessant

Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Amt für Gesundheit
Abteilung Infektionsschutz
Sachbereich Hygieneaufsicht
Fleethörn 18-24, 24103 Kiel  

Landeshauptstadt Kiel
Amt für Gesundheit
Abteilung Infektionsschutz
Sachbereich Überwachung und Beratung von Gemeinschaftseinrichtungen
Fleethörn 18-24, 24103 Kiel