Aktuell: Schadstoffbelastung auf dem Bootsliegeplatz Brückenstraße 41

Das städtische Grundstück „Brückenstraße 41“ in Ellerbek wird mit unterschiedlicher Nutzungsdauer von folgenden Vereinen genutzt, die mit ihren Aktivitäten insbesondere Jugendliche an den Wassersport heranführen:

  1. Schülerwassersportverein am Hans-Geiger-Gymnasium von 1976 Kiel e.V.,
  2.  Schulwassersportzentrum Ostufer e.V.,
  3.  Kieler Jugendkutterprojekt e.V..

Im Winter werden auf dem Grundstück neben den Booten der genannten Vereine auch Boote des benachbarten Wassersportclub Ellerbek e.V. gelagert. 

Im Jahr 2022 wurde im Auftrag des Umweltschutzamtes der Boden des Grundstücks gutachterlich untersucht und bewertet. Im Ergebnis wurden insbesondere im Oberboden Schadstoffbelastungen festgestellt. Eine unmittelbare Gefährdung der (jugendlichen) Nutzer*innen besteht nicht; jedoch wurden gutachterliche Handlungsempfehlungen ausgesprochen, die von den Nutzer*innen befolgt werden sollten.


Fragen und Antworten

In drei von vier entnommenen Oberflächenmischproben wurden erhöhte Gehalte an PCB (Polychlorierte Biphenyle) oder OZV (Organische Zinnverbindungen) festgestellt. In tieferen Bodenschichten konnten diese Schadstoffgruppen kaum noch nachgewiesen werden. Beide Stoffgruppen sind sehr persistent, das heißt die Kontamination kann bereits Jahre, wenn nicht Jahrzehnte zurückliegen beziehungsweise sie kann sich über Jahre/Jahrzehnte akkumuliert haben.

PCB wurden ehemals unter anderem in Lacken und Farben eingesetzt. Seit 1989 ist es verboten, PCB-haltige Stoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Ein bekannter Vertreter der Organozinnverbindungen ist das Tributylzinn (TBT), das in der Vergangenheit als Antifoulingmittel den Farben für Schiffsanstriche zugesetzt wurde. Die Verwendung von zinnorganischen Verbindungen als Antifoulingfarben ist seit 2003 weltweit verboten.

Es muss davon ausgegangen werden, dass während der Winterlagerung Reinigungs- und Wartungsarbeiten an den Booten durchgeführt wurden. Hierbei ist es offenbar zu einem Abtrag der PCB- und OZV-haltigen Anstriche gekommen, die sich im Oberboden angereichert haben.

Eine direkte Gefährdung von Nutzer*innen der Fläche – in der Regel Erwachsene und Jugendliche ab zwölf Jahren – besteht angesichts der bisherigen und aktuellen Nutzung nicht. Dennoch spricht der Gutachter Handlungsempfehlungen aus, die von den Nutzer*innen zu beachten sind. Es gilt insbesondere, die orale Aufnahme der Schadstoffe (zum Beispiel durch Hand-zu-Mund-Kontakt nach vorangegangenem Hand-Boden-Kontakt) zu vermeiden.

Diese und weitere Schutz-und Beschränkungsmaßnahmen werden gemeinsam mit den Vereinen umgesetzt. Eine sensiblere Nutzung (zum Beispiel die Errichtung einer Kinderspielfläche) wäre angesichts der Belastungen nicht möglich.

Die Stadtverwaltung ist bereits im engen Austausch mit den Vereinen, die die Fläche nutzen. Gemeinsames Ziel ist es, Lösungen für die aktuelle Situation zu finden und Perspektiven für eine zukünftige Nutzung zu schaffen. Im Mittelpunkt stehen dabei eine Entfernung und fachgerechte Entsorgung des kontaminierten Oberbodens.

Auch in Zukunft sollen die Vereine das Grundstück für den Vereinswassersport nutzen und ihre Vereinsboote lagern können. Um eine weitere Belastung des Bodens zu vermeiden, soll dafür eine befestigte Fläche auf dem Grundstück geschaffen werden. Gemeinsam mit den Verantwortlichen des Wassersportclub Ellerbek e.V. werden Lösungswege gesucht, um deren Boote künftig nicht mehr auf dem Grundstück „Brückenstraße 41“ lagern zu müssen.

In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob das Grundstück zudem eine ökologische Aufwertung erfahren kann. Flächen, die nicht mehr für die Lagerung der Boote benötigt werden, könnten naturnah bepflanzt werden, um so die Aufenthaltsqualität für Mensch und Tier zu erhöhen.

Für die bisherige Vereinsarbeit bestehen zunächst kaum Einschränkungen. Die gutachterlichen Handlungsempfehlungen werden jedoch kommuniziert, deren Einhaltung wird durch die Vereinsvorsitzenden kontrolliert. Hinsichtlich des Winterlagers für die Boote wird die oben skizzierte Lösung (Entfernung des Oberbodens, Befestigung einer Teilfläche etc.) möglichst bald angestrebt.

In der Zwischenzeit kann das Grundstück im Winter als Liegeplatz dienen, Reinigungs- beziehungsweise Wartungsarbeiten sind aber möglichst zurückzustellen.

Es ist davon auszugehen, dass die Problematik auch andere – städtische wie private – unbefestigte Bootsliegeplätze betrifft. Die zuständigen Ämter in der Stadtverwaltung werden eine gemeinsame Strategie zu dem Thema erarbeiten und jeweils im Kontakt mit den betroffenen Vereinen Lösungen erarbeiten.

 

Anlage Brückenstraße 41

Lage im Stadtgebiet
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Kontakt

Landeshauptstadt Kiel 
Umweltschutzamt
Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten
Holstenstraße 104
24103 Kiel

Wiebke Güldenzoph 

 0431 901-3770
 


Kleingärten systematisch überprüft

Im Jahr 2019 hat das Umweltschutzamt sämtliche Kleingartenanlagen in Kiel systematisch darauf überprüft, ob sie sich auf Altablagerungen befinden. Bei sechs Anlagen war eine Gefährdungsabschätzung nach dem Bundesbodenschutzgesetz sinnvoll. Fünf liegen im Bereich des Kleingärtnervereins Hassee e. V.:

  • Sandberg (Hassee), keine Maßnahmen erforderlich
  • Pappelkoppel (Hassee), keine Maßnahmen erforderlich
  • Sandkoppel (Hassee), keine Maßnahmen erforderlich
  • Drachensee (Hassee), keine Maßnahmen erforderlich
  • Baumwegkoppel (Gaarden-Süd), Maßnahmen erforderlich

Die sechste Kleingartenanlage wird vom Kleingärtnerverein Ellerbek e. V. verwaltet: 

  • Hornskampkoppel 1 (Wellingdorf), Maßnahmen erforderlich

Baumwegkoppel

Im September 2019 ist mit Fördermitteln des Landes die Hanseatisches Umwelt-Kontor GmbH (HUK) mit der gutachterlichen Leistung für die fünf Anlagen des KGV Hassee e.V. beauftragt worden. Das Gutachterbüro hat in einem ersten Schritt ein Untersuchungsprogramm erarbeitet, in enger Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde der LH Kiel (uBB) und dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR). Dieses Programm hat der Gutachter den Mitgliedern des KGV Hasse e.V. sowie den Pächtern der Anlagen am 16. Januar 2020 vorgestellt.

Die Feldarbeiten zum Gutachten (Bodensondierungen / Entnahme von Oberbodenmischproben) erfolgten im Mai 2020. Die digitalen Endfassungen der Gutachten liegen seit dem 3. Februar 2021 vor. Die einzelnen Schritte der Untersuchungen sowie die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sind mit dem LLUR erörtert und abgestimmt worden.

Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse ist auf der Basis der einzelnen Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) für unterschiedliche Nutzungsszenarien vorgenommen worden. Für die Kleingärten sind die Prüfwerte des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze und des Wirkungspfades Boden-Mensch maßgeblich.

Beim Wirkungspfad Boden - Mensch ist der sensibelste Prüfwert für Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) zugrunde gelegt worden, nämlich derjenige, der gemäß dem Erlass des Landes von 2017 bei Kinderspielflächen anzuwenden ist. Auf der Basis dieses Prüfwertes wurde vom Gutachter ein Beurteilungswert von 1,2 mg Benzo(a)Pyren / kg Trockenmasse (mg B(a)P / kg TM) als maßgeblicher Einzelstoff aus der Gruppe der PAK hergeleitet.

Für den Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze sind in den unterschiedlichen Bodentiefen die Prüfwerte 1,0 und 1,5 mg B(a)P / kg TM maßgeblich.

Nach dieser Bewertung sind auf vier der fünf Kleingartenanlagen des KGV Kiel Hassee keine nennenswerten Überschreitungen des Beurteilungswertes oder des Prüfwertes ermittelt worden, sodass diese Anlagen ohne Bedenken so weiter betrieben werden können wie bisher.

Lediglich auf der Anlage Baumwegkoppel wurden Überschreitungen festgestellt.

Auf der Kleingartenanlage Baumwegkoppel mit insgesamt 38 Parzellen wurden in den Oberboden-Mischproben flächig Überschreitungen des Beurteilungswertes und des Prüfwertes festgestellt.

Die Laboruntersuchungen ergab einen Maximalwert beim Wirkungspfad Boden-Mensch von 3,4 mg B(a)P / kg TM (Beurteilungswert 1,2) und beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze von 4,5 mg B(a)P / kg TM (Prüfwert 1,5). 

Die Kleingartenanlage „Baumwegkoppel“ liegt auf der Altablagerung Nr. 25 „Am Sandberg“. Es handelt sich um eine ehemalige Ton- und Kiesgrube, die bis 1950 mit verschiedenen Abfällen (Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, Bauschutt etc.) verfüllt und mit Böden abgedeckt worden ist.

In den 1950er und 1960er Jahren wurde das Gelände im Zuge der Ansiedelung einer Kleingartenanlage rekultiviert. Recherchen haben ergeben, dass nach Einrichten der Anlage der Abdeckboden mangels Material in den 1960er Jahren auch mit Straßenkehricht angereichert worden sein soll. Neben dem organischen Anteil ist im Straßenkehricht auch mit Schadstoffen zu rechnen.

Das Gutachten hält fest, dass die Altablagerung anhand von Luftbildern und der geologischen Verhältnisse eindeutig abgrenzbar ist. Damit besteht kein Verdacht, dass die angrenzenden Wohngrundstücke von dieser Altlast betroffen sein könnten.

Der Gutachter schlägt folgende Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen vor:
 
  1. Die Anbaufläche für Gemüse wird auf maximal 12 m² je erwachsene Person beschränkt. Ausgenommen sind Anbauflächen für Beerensträucher und Obstbäume, bei denen eine relevante Schadstoffanreicherung ausgeschlossen werden kann. Ein Anbau von Gemüse zur Versorgung von Kleinkindern ist generell zu vermeiden.
     
  2. Ein Anbau von Nahrungspflanzen in Hochbeeten ist eine empfehlenswerte Alterative zum Anbau im anstehenden Boden. Die Hochbeete sind mit unbelastetem Boden zu füllen.
     
  3. Vor dem Verzehr werden alle Gemüse / Früchte in jedem Fall gut gewaschen, ggf. geschält bzw. die äußeren bodennahen Blätter entfernt.
     
  4. Parzellen, die überwiegend dem Aufenthalt von Kindern dienen, werden so gestaltet, dass der direkte Kontakt mit dem anstehenden Boden vermieden werden kann:
    • Anlegen oder Erhalt von Rasenflächen
    • Anpflanzung von Bodendeckern
    • Abdeckung zwischen den Anpflanzungen mit Rindenmulch oder Ähnlichem
    • In stark beanspruchten Bereichen (z.B. unter Spielgeräten, Sandkästen etc.) ist ein begrenzter Bodenaustausch von 10 Zentimetern und eine Grabesperre (Geotextil) erforderlich.
     
  5. Bodenbewegungen sind weitestgehend zu vermeiden. Bei allen unvermeidbaren Bodenarbeiten im Bereich der Altablagerung ist das Aushubmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen. In jedem Fall ist bei der Errichtung von Gebäuden, Gartenlauben etc. die untere Bodenschutzbehörde beziehungsweise die Immobilienwirtschaft zu beteiligen.

Die Stadt schlägt auf Grundlage des Gutachtens und der darin formulierten Einschränkungen vor, die Parzellen in Freizeitgärten umzuwidmen.
In Abstimmung mit Verein und Verband könnten die Grundstücke direkt an die Nutzer*innen verpachtet werden. Für die Einschränkung des Nutzpflanzen-Anbaus erhalten die Pächter*innen dann eine angemessene Entschädigung, entsprechend den Regelungen im Bundeskleingartengesetz. Mit dem Kreisverband der Kleingärtner Kiel e.V.  werden Aufhebungsverträge zum Generalpachtvertrag geschlossen, da die Gärten nicht mehr kleingärtnerisch genutzt werden können. Am 8. April 2021 wurde vereinbart, dass die Stadt die Koppel zum 1. Mai 2021 übernimmt.
Außerdem stellt die Immobilienwirtschaft die erforderlichen Materialien (Hochbeete, Boden bzw. Kompost, Geotextile) zur Verfügung und übernimmt eine eventuell erforderliche Bodenentsorgung.
Um eine effiziente Verwaltung der Fläche zu ermöglichen, ist es aber erforderlich, dass ein Großteil der Parzellen weiter bewirtschaftet werden. Sollten die Pächter*innen aufgrund der Nutzungseinschränkungen überwiegend auf die weitere Nutzung ihrer Parzellen verzichten, wäre auch denkbar, die gärtnerische Nutzung der gesamten Kleingartenanlage Baumwegkoppel aufzugeben. Dann würden alle Pächter*innen auf Grundlage des Bundeskleingartengesetzes angemessen entschädigt und die gesamte Anlage in eine naturnahe Ausgleichsfläche umgewandelt.
Die Einschätzungen zu den Entschädigungen bei Aufgabe des Gartens oder bei Nutzungseinschränkungen übernimmt eine unabhängige Kommission.
Leider kann die Stadt keine entsprechenden Ersatzgärten in angemessener Entfernung anbieten. Es gibt dort keine freien Parzellen.


Hornskampkoppel 1

Das Umweltschutzamt der Landeshauptstadt Kiel hat sämtliche städtischen Kleingartenanlagen systematisch daraufhin überprüft, ob sie sich auf oder am Rand von Altablagerungen befinden. Daraus ergab sich, dass für die Kleingartenanlage Hornskampkoppel I der Bedarf einer Gefährdungsabschätzung nach dem Bundesbodenschutzgesetz besteht. Die Anlage liegt vollflächig auf einer Altablagerung, die durch die Deponierung von Hausmüll und Bauschutt zwischen 1930 und 1941 entstanden ist. Angrenzende Kleingartenanlagen sind nicht betroffen.

Mit Fördermitteln des Landes wurde die Sachverständigen-Ring Mücke GmbH im August 2020 mit der gutachterlichen Leistung für die Kleingartenanlage Hornskampkoppel I beauftragt. Die Gutachterfirma hat ein Untersuchungskonzept erstellt und auf dieser Grundlage im Dezember 2020 Oberboden-Mischproben entnommen und und Kleinrammbohrungen durchgeführt. Die einzelnen Schritte der Untersuchungen sowie die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sind mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erörtert und abgestimmt worden. Seil dem 26. März 2021 liegt die Endfassung des Gutachtens vor.

Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse richtet sich nach Prüfwerten der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV). Diese Prüfwerte sind auf unterschiedliche Nutzungsszenarien anzuwenden.

Für die Kleingärten sind die Prüfwerte des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze und des Wirkungspfades Boden-Mensch maßgeblich. Beim Wirkungspfad Boden-Mensch sind die sensibelsten Prüfwerte der Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) und der Schwermetalle für Kinderspielflächen zu Grunde gelegt worden.

Auf der Basis dieser Prüfwerte hat der Gutachter Beurteilungswerte bezogen auf die Standortbedingungen hergeleitet.

Für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze sind in den unterschiedlichen Bodentiefen entsprechende Prüfwerte maßgeblich. 

Die Untersuchungen der insgesamt 14 Parzellen ergaben beim Beurteilungswert Boden-Mensch Überschreitungen für die Parameter PAK und Blei, untergeordnet vereinzelt auch geringfügige Überschreitungen von Arsen. 

Beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze sind Überschreitungen des Prüfwertes für PAK festgestellt worden.

Die Analysen der Oberbodenmischproben haben eine Überschreitung von Beurteilungs- und Prüfwerten ergeben. Dabei geht es konkret um Blei und polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie im geringfügigen Maß um Arsen. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen wirken gegen alle diese auffälligen Stoffe.

Die Laboruntersuchungen ergaben beim Wirkungspfad Boden-Mensch Werte von 1,5 - 7,2 mg B(a)P / kg TM (Beurteilungswert 1,2) und beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze von 1,7 - 6,6 mg B(a)P / kg TM (Prüfwert 1,5). 

Die Anlage „Hornskampkoppel 1“ liegt vollständig auf einer Altablagerung. Hier wurde zwischen 1930 und 1941 Hausmüll und Bauschutt deponiert.  

Das Aufbringen schadstoffhaltiger Auffüllungen beziehungsweise eine zu geringe Abdeckung der Altablagerung können Gründe für die gefundenen Werte sein.

Angrenzende Kleingartenanlagen sind nicht betroffen.

Der Gutachter schlägt folgende Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen vor:
  1. Die Anbaufläche für Gemüse im vorhandenen Boden könnte auf maximal 6 m² je erwachsene Person beschränkt werden.  Vor dem Verzehr werden alle Gemüse / Früchte in jedem Fall gut gewaschen, gegebenenfalls geschält beziehungsweise die äußeren bodennahen Blätter entfernt.
     
  2. Empfohlen wird jedoch der Anbau von Nahrungspflanzen in Hochbeeten, die mit unbelastetem Boden gefüllt werden.  Ein Anbau von Gemüse für Kleinkinder ist hier ebenfalls unproblematisch.
     
  3. Von Beschränkungen ausgenommen sind Anbauflächen für Beerensträucher und Obstbäume; hier kann eine relevante Schadstoffanreicherung ausgeschlossen werden.   
     
  4. Parzellen, die überwiegend dem Aufenthalt von Kindern dienen, werden so gestaltet, dass der direkte Kontakt mit dem anstehenden Boden vermieden werden kann:
    • Anlegen oder Erhalt von Rasenflächen
    • Anpflanzung von Bodendeckern
    • Abdeckung zwischen den Anpflanzungen mit Rindenmulch oder Ähnlichem
    • In stark beanspruchten Bereichen (z.B. unter Spielgeräten, Sandkästen etc.) ist ein begrenzter Bodenaustausch von 10 Zentimetern und eine Grabesperre (Geotextil) erforderlich.
     
  5. Bodenbewegungen sind weitestgehend zu vermeiden. Bei allen unvermeidbaren Bodenarbeiten im Bereich der Altablagerung ist das Aushubmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen. In jedem Fall ist bei der Errichtung von Gebäuden, Gartenlauben etc. die untere Bodenschutzbehörde beziehungsweise die Immobilienwirtschaft zu beteiligen.

Die Stadt schlägt auf Grundlage des Gutachtens und der darin formulierten Einschränkungen vor, die Parzellen in Freizeitgärten umzuwidmen.
In Abstimmung mit Verein und Verband könnten die Grundstücke direkt an die Nutzer*innen verpachtet werden. Für die Einschränkung des Nutzpflanzen-Anbaus erhalten die Pächter*innen dann eine angemessene Entschädigung, entsprechend den Regelungen im Bundeskleingartengesetz. Mit dem Kreisverband der Kleingärtner Kiel e.V. werden Aufhebungsverträge zum Generalpachtvertrag geschlossen, da die Gärten nicht mehr kleingärtnerisch genutzt werden können. Am 8. April 2021 wurde vereinbart, dass die Stadt die Koppel zum 1. Mai 2021 übernimmt.
Außerdem stellt die Immobilienwirtschaft die erforderlichen Materialien (Hochbeete, Boden bzw. Kompost, Geotextile) zur Verfügung und übernimmt eine eventuell erforderliche Bodenentsorgung.
Um eine effiziente Verwaltung der Fläche zu ermöglichen, ist es aber erforderlich, dass ein Großteil der Parzellen weiter bewirtschaftet werden. Sollten die Pächter*innen aufgrund der Nutzungseinschränkungen überwiegend auf die weitere Nutzung ihrer Parzellen verzichten, wäre auch denkbar, die gärtnerische Nutzung der gesamten Kleingartenanlage Hornskampkoppel 1 aufzugeben. Dann würden alle Pächter*innen auf Grundlage des Bundeskleingartengesetzes angemessen entschädigt und die gesamte Anlage in eine naturnahe Ausgleichsfläche umgewandelt.
Die Einschätzungen zu den Entschädigungen bei Aufgabe des Gartens oder bei Nutzungseinschränkungen übernimmt eine unabhängige Kommission.
In Zusammenarbeit mit Ihrem Verein beziehungsweise mit benachbarten Kleingartenvereinen sucht die Stadt auch gern für Sie eine Ersatzparzelle in der Umgebung. Sprechen Sie uns bitte an, damit wir Ihnen helfen können.


Vor allem zwei Wege können PAK aus dem Boden nehmen, um bei Menschen zu wirken.

Vom Boden zur Nutzpflanze

PAK werden direkt über den an Gemüse und Obst
haftenden Boden aufgenommen

  • Vor allem bei bodennahem Anbau können PAK durch Spritzwasser in die Wachsschicht der Blätter und Früchte eingelagert werden.
  • PAK lassen sich durch Abwaschen der Früchte und Blätter entfernen; wie vollständig das gelingt hängt von der Beschaffenheit und der Oberfläche der Blätter und Früchte ab.
  • Eine Aufnahme über Wurzeln ist eher zweitrangig und nur bei wenigen Pflanzenarten (zum Beispiel Zucchini) möglich.

Vom Boden zum Menschen

  • PAK können über den Verzehr von belastetem Gemüse aufgenommen werden, zum Beispiel durch anhaftende Erde, die nicht sorgfältig abgewaschen wurde.
  • Beim Spielen können Kinder belasteten Boden verschlucken.
  • Aufnahme durch das Einatmen von Staub.

Ob tatsächlich über den Boden PAK aufgenommen worden sind, hängt auch vom Verhalten der Garten-Nutzer*innen ab. Bei der üblichen Verwendung von Obst und Gemüse dürfte durch das Waschen und gegebenenfalls Schälen das Risiko erheblich reduziert sein.

Theoretisch könnte die größte Gefahr für Kleinkinder bestehen, nämlich wenn sie regelmäßig beim Spielen eine unmittelbare Berührung mit dem offenen Boden haben, ihn in den Mund nehmen und öfter verschlucken. Genau deswegen hat der Gutachter bei dem ermittelten Beurteilungswert den ungünstigsten Fall mit einer Aufenthaltszeit von Kindern im Garten von 200 Tagen im Jahr zugrunde gelegt. In der Praxis dürfte die Aufenthaltszeit häufig deutlich niedriger ausfallen.

Zu den Untersuchungen gibt Ihnen gern das Umweltschutzamt Auskunft:
Wiebke Güldenzoph
0431 901-3770


 Bei kleingärtnerischen Fragen kümmert sich die Immobilienwirtschaft um Sie:
Natürlich sind die betroffenen Kleingartenvereine und der Kreisverband Kiel der Kleingärtner vorab bereits über die Untersuchungsergebnisse informiert worden.

 

Bodensanierung an der Hebbelschule

Das Grundstück, auf dem sich die heutige Hebbelschule befindet, war bis zum Ende des 2. Weltkrieges ein überwiegend unbebautes, sumpfiges Gelände. Die Folgen der Kriegshandlungen sind auf den Luftbildern aus dem Jahr 1945 in Form von zahlreichen Bombentrichtern erkennbar. Nach dem 2. Weltkrieg wurde das Gelände um 3 - 5 Meter mit Trümmerschutt aufgefüllt. Trotz der ungünstigen Baugrundverhältnisse wurde dort von 1956-1958 das heute denkmalgeschützte Schulgebäude errichtet.

Beim Neubau eines Klassentraktes war man 2018 auf mit Schadstoffen durchsetzte Auffüllungen gestoßen. Es handelt sich möglicherweise um teerhaltige Gaswerksrückstände, die dort in einem der Bombentrichter abgelagert wurden.

Der Neubau des Klassentraktes ist gemeinsam mit dem Bau der Mensa und einer neuen Turnhalle die erste größere Baumaßnahme seit 1958 auf dem Gelände. Da es sich bei der Fläche weder um einen Altstandort (ehemalige Produktionsstätte) noch um eine bekannte Altablagerung (Müllkippe) handelt, war sie bislang nicht im städtischen Boden- und Altlastenkataster erfasst.

Dieser Fund war aber Anlass dafür, nicht nur den Boden in diesem verfüllten Bombentrichter aufwändig und unter gutachterlicher Aufsicht zu sanieren, sondern auch den Oberboden auf dem gesamten Schulgelände zu beproben.

Im Mai und Juni 2019 sind auf allen Flächen, auf denen sich Menschen schwerpunktmäßig aufhalten, 27 weitere Proben genommen worden (darunter Schul-Innenhöfe, Schulhof und Schulgarten, Sportplatz, Laufbahn, Zuwegung, Wege, Flächen um den Teich). Zusätzlich wurden Proben aus dem Teich und aus dem Drainagewasser gezogen.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind in sämtlichen Umweltmedien (hauptsächlich in der Luft, insbesondere im städtischen Raum) sowie in Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Gummiprodukten) vorhanden und werden auch über die Nahrung (zum Beispiel Grillgut) aufgenommen. In Kiel existiert zudem durch die Bombardierungen und Brände im 2. Weltkrieg eine gegenüber dem ländlichen Raum deutlich erhöhte Hintergrundbelastung der Böden mit PAK.

Der Vorsorgewert für PAK16 (10 mg/kg) laut Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung wurde im Oberboden von 11 der 27 Teilflächen überschritten. Der minimale Gehalt lag bei 0, der maximale Gehalt bei 69,92 mg/kg, der Mittelwert bei 11,79 mg/kg. Der Prüfwert für Benzo[a]pyren (1,0 mg/kg für den Pfad-Boden-Mensch in Wohngebieten) als Leit- beziehungsweise Bezugssubstanz für die toxikologische Wirkung des gesamten PAK-Gemisches wurde ebenfalls bei 11 Teilflächen überschritten (minimal 0 und maximal 3,3 mg/kg; Mittelwert: 1,01 mg/kg). Auf der Laufbahn des Sportplatzes wurde ein erhöhter Bleiwert festgestellt.

Mehr zu den Werten finden Sie in der offiziellen Stellungnahme der Stadt

Bei einer Prüfwertüberschreitung folgt in der Regel eine einzelfallbezogene Prüfung, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit lässt sich hieraus noch nicht ableiten. Im Bereich der Hebbelschule lag nur eine moderate Überschreitung der Prüfwerte im Oberboden vor, und der Kontakt zum Boden war und ist durch die überwiegend vorhandene Vegetation, die großflächige Versiegelung (Gebäude, gepflasterte Wege, asphaltierter Schulhof) sowie die Art der Nutzung stark eingeschränkt.

Insgesamt war unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nur von einer geringen zusätzlichen Exposition gegenüber PAK und damit verbunden nur von einem geringen zusätzlichen Risiko der im Bereich der Hebbelschule arbeitenden, lernenden und spielenden Personen, im Vergleich zum übrigen Kieler Stadtgebiet auszugehen. Trotzdem rechtfertigten die Datenlage und die Eigenschaften dieser Stoffgruppe Maßnahmen zur Minimierung.

Eine kurzzeitige Nutzung der Laufbahn für Sprints war trotz der geringfügigen Prüfwertüberschreitung für Blei ohne gesundheitliche Bedenken möglich. Die Sanierung hat 2020 stattgefunden.

Laut Gutachten war der relevante Prüfwert Boden-Mensch für Benzo-(a)pyren (BaP) an 3 der 17 Stellen überschritten. Dieser Prüfwert liegt bei 1,0 mg/kg für Wohngebiete sowie Park- und Freizeitanlagen. Die gefundenen Werte lagen bei 2,00 mg/kg bis 3,3 mg/kg je nach Standort.

Auch Werte für PAKs (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) waren erhöht. Hierfür sind laut Bundesbodenschutzverordnung Vorsorgewerte von 3,0/10 mg/kg (je nach Humusgehalt) verzeichnet. Die gefunden Werte schwankten zwischen 15,6 und 69,9 mg/kg.

Teich- und Dränagewasser wurden ebenfalls auf beide Schadstoffe untersucht. Die Ergebnisse waren unkritisch.

Da es sich nicht um eine Kita handelt, war eine orale Aufnahme der Stoffe eher nicht zu erwarten. Denkbar wären aber eine inhalative Aufnahme durch die Luft (zum Teil ist ist der Boden nicht bewachsen) oder der Direktkontakt bei Gartenarbeiten (im Schulgarten) gewesen. Die beiden gemessenen Werte im Schulgarten lagen unter denen an anderen Untersuchungspunkten (BaP: 0,49 und 0,69 mg/kg; PAK: 3,6 und 5,9 mg/kg).

Die gutachterliche Empfehlung lautete: Unterbindung des Kontaktes Boden - Mensch durch Nutzungseinschränkung und / oder das Aufbringen unbelasteten Oberbodens in Verbindung mit Abstandsgrün. 

Luftbild von 1945, heutige Daten unterlegt - Bild: NARA / Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH

Die Stadt hat sich mit dem Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Dezernat Umweltbezogener Gesundheitsschutz, und dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Abteilung Geologie und Boden abgestimmt.

Die Untersuchungsergebnisse und die in den Sommerferien 2019 ausgeführten Sanierungs- und Schutzmaßnahmen ließen die Aufnahme des Schulbetriebs nach den Ferien ohne Bedenken zu.

Das waren die Maßnahmen im Einzelnen:

  • Der Boden im Bereich der Neubauten ist bereits 2018 saniert worden.
  • An den weiteren auf dem Gelände gefundenen Stellen mit erhöhten PAK-Gehalten sind die Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen im Juli 2019 abgeschlossen worden. Teilweise wurde der Boden ausgetauscht, eine Grasnarbe wurde hergestellt. Einige Flächen sind vorläufig mit Vlies und Holzhackschnitzeln abgedeckt worden. In der Vegetationspause folgte die abschließende Sanierung mit Bodenaustausch und anschließender Neubepflanzung.
  • Die gärtnerische Nutzung des Geländes wurde in Absprache mit der Schulleitung eingeschränkt. Das war eine Vorsichtsmaßnahme, obwohl die Prüfwerte unterschritten waren. Für den Biologieunterricht wurden neue Hochbeete angelegt.
  • Im Umfeld des neu errichteten Klassentraktes wurde nach dem Abschluss der Baumaßnahme unbelasteter Mutterboden aufgebracht und bepflanzt.
  • Der Bodenbelag der Laufbahn wurde im Zuge der Umgestaltung des Sportplatzes saniert.
  • Generell wurden Eingriffe in den Boden minimiert. Bei unvermeidbaren Erdarbeiten sind nun erweiterte Schutzmaßnahmen zu beachten.

Zusätzlich zum vorher untersuchten und bewerteten Pfad Boden-Mensch hatte das Umweltschutzamt eine orientierende Untersuchung des gesamten Schulgrundstücks in Auftrag gegeben. Dabei sollten unter anderem durch gezielte Beprobung der verfüllten Bombentrichter auch der tiefere Untergrund sowie das Grundwasser und die Bodenluft untersucht werden. Diese im Februar 2020 beendete Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine schädliche Bodenverunreinigung.

Der oberflächennah mit PAK belastete Oberboden wurde in Teilbereichen ohne Vegetation ausgetauscht (zum Beispiel auf dem vorderen Schulhof). Im Bereich der Neubauvorhaben wurde unbelastetes Erdreich angeschüttet, in anderen Bereichen wurde die vorhandene Grasnarbe verdichtet. Eine Nutzung des Schulgartens und weitere Eingriffe in das Erdreich im Rahmen des Schulbetriebes wurden untersagt. Der Schulgarten soll in Zusammenarbeit mit der Schule neu gestaltet werden, wobei ein Anbau von Pflanzen ausschließlich in Hochbeeten stattfinden darf.

Durch diese Sanierungs- und Beschränkungsmaßnahmen wurde der Kontakt von Menschen zum Boden unterbunden. Im Rahmen der derzeitigen Nutzung ist keine Gefährdung von Schüler*innen und Schulpersonal zu erwarten. 

 

Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Umweltschutzamt
Holstenstraße 108, 24103 Kiel

Ellen Berling
0431 901-3841