WohngeldEinkommens-Höchstgrenzen
Um Wohngeld erhalten zu können, darf das monatliche Gesamteinkommen bestimmte Beträge nicht überschreiten. Diese Beträge sind je nach der Anzahl der zu berücksichtigenden (= nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen) Haushaltsmitglieder unterschiedlich hoch.
Wie hoch darf mein Gesamteinkommen sein?
Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen. Die Höhe der Einkommen ist nachzuweisen. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag bleiben bei der Einkommensermittlung von vornherein außer Betracht.
Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.
Das Jahreseinkommen
Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung geht vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff aus. Das heißt, maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), aber ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG sind
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbetrieb
- selbstständige Arbeit
und der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkunftsarten
- nichtselbstständige Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
Besteht für die*den Steuerpflichtige*n die gesetzliche Verpflichtung, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen:
Dann ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen (wie Barentnahmen) und vermindert um den Wert der Einlagen (wie Bareinzahlungen).
Besteht für die*den Steuerpflichtige*n keine gesetzliche Verpflichtung, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen:
Dann ist der Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Als Besonderheit bei dieser Gewinn-Ermittlungsmethode gilt das Zufluss- und Abflussprinzip: Nur die Einnahmen beziehungsweise Ausgaben sind zu berücksichtigen, die in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr eingenommen beziehungsweise gezahlt wurden.
Bestandsveränderungen bleiben unberücksichtigt. Damit erfolgt keine periodengerechte Gewinnermittlung, was der wesentliche Unterschied zum Betriebsvermögensvergleich ist. Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen können nur in Höhe der zulässigen Abschreibung als Ausgabe gewinnmindernd abgezogen werden.
Abzugsfähige Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung des Einkommens sind bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit die Betriebsausgaben und bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften die Werbungskosten.
Werbungskosten sind insbesondere Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie notwendige Mehraufwendungen bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung. Wie Werbungskosten können Kinderbetreuungskosten und Aufwendungen des*der Arbeitnehmer*in für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgezogen werden.
Als Werbungskosten von steuerpflichtigen Löhnen und Gehältern sind mindestens pauschal 1.000 Euro im Jahr absetzbar, von steuerpflichtigen Alters- oder Witwenrenten mindestens pauschal 102 Euro. Kinderbetreuungskosten sind zusätzlich abzuziehen.
Wichtig: Verluste bei einer Einkunftsart können nicht durch Absetzung von anderen Einnahmen oder von den Einnahmen eines anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ausgeglichen werden.
Zusätzlich zu den steuerpflichtigen positiven Einkünften sind die im Wohngeldgesetz ausdrücklich aufgeführten steuerfreien Einnahmen dem Jahreseinkommen der einzelnen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder hinzuzurechnen.
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
1. Steuern vom Einkommen
2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Diese Abzüge gelten auch für laufende Beiträge, die dem Zweck der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entsprechen.
Dies sind zum Beispiel freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Rentenversicherung, Beiträge zu privaten Krankenversicherungen oder Beiträge für Lebensversicherungen, soweit sie von einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied für sich oder ein anderes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied entrichtet werden. Sie dürfen nicht abgezogen werden, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.
Von der sich aus den einzelnen Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ergebenden Summe können insbesondere noch folgende Beträge abgezogen werden:
- Freibetrag von 125 Euro monatlich für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 oder von unter 100 bei einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege,
- Freibetrag von 62,50 Euro monatlich für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist
- Freibetrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 100 Euro monatlich, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist,
- Freibetrag von 110 Euro monatlich wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird.
- Abzugsbetrag in Höhe der Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag; ansonsten bis zu bestimmten Höchstbeträgen in einem im Wohngeldgesetz genannten Umfang.
Die nachfolgende Übersicht zeigt die sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ergebenden Grenzen des Gesamteinkommens, bei deren Überschreitung kein Wohngeldanspruch mehr besteht. Die nachfolgenden Grenzen gelten für die Landeshauptstadt Kiel und alle anderen Gemeinden der Mietenstufe V.
Daneben finden Sie die Beträge des Bruttoeinkommens, die vor dem jeweils vorzunehmenden pauschalen Abzug annähernd den Grenzen des Gesamteinkommens entsprechen.
Wichtig: Wenn Sie absetzbare Beträge geltend machen können, wie zum Beispiel Werbungskosten oder Freibeträge, können die zugelassenen Bruttoeinkommen entsprechend höher sein, ohne dass dadurch die Grenze des jeweiligen Gesamteinkommens überschritten wird. Die Tabelle gibt die höchstmöglichen Einkommensbeträge wieder.
Die angegebenen Einkommensbeträge werden nur bei entsprechend hohen Mieten wirksam. Bei niedrigeren Mieten sind die Einkommensgrenzen niedriger.
Zum Haushalt zählende Personen | Grenze für monatliches Gesamt-Einkommen (nach Wohngeld-Tabelle, Mietstufe 5) | Monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) bei einem*einer Verdiener*in vor einem pauschalen Abzug von | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
¹ Voraussichtliche Änderung ab 2020 (siehe Wohngeldreform) | ||||||||
10% | 20% | 30% | ||||||
Ab 2020¹ | Ab 2020¹ | Ab 2020¹ | Ab 2020¹ | |||||
1 | 987 | 1.092 | 1.097 | 1.214 | 1.234 | 1.365 | 1.410 | 1.560 |
2 | 1.351 | 1.497 | 1.502 | 1.664 | 1.689 | 1.872 | 1.931 | 2.139 |
3 | 1.635 | 1.811 | 1.817 | 2.013 | 2.044 | 2.264 | 2.336 | 2.588 |
4 | 2.127 | 2.347 | 2.364 | 2.608 | 2.659 | 2.934 | 3.039 | 3.353 |
5 | 2.419 | 2.673 | 2.688 | 2.970 | 3.024 | 3.342 | 3.456 | 3.819 |
6 | 2.720 | 3.000 | 3.023 | 3.334 | 3.400 | 3.750 | 3.886 | 4.286 |
7 | 2.943 | 3.255 | 3.270 | 3.617 | 3.679 | 4.069 | 4.205 | 4.650 |
8 | 3.283 | 3.631 | 3.648 | 4.035 | 4.104 | 4.539 | 4.690 | 5.188 |
9 | 3.627 | 4.026 | 4.030 | 4.474 | 4.534 | 5.033 | 5.182 | 5.752 |
10 | 4.083 | 4.554 | 4.537 | 5.060 | 5.104 | 5.693 | 5.833 | 6.506 |
Wie hoch darf meine Miete oder Belastung sein?
Das Wohngeld hängt nicht nur von der Höhe des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens und von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ab. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich auch - dies ist der dritte wichtige Faktor - nach der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung setzt sich zusammen aus der Summe der nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften ermittelten Miete beziehungsweise Belastung.
Um für Ihren Fall den zuschussfähigen Betrag festzustellen, sollten Sie wissen, was unter Miete zu verstehen ist oder was zur Belastung gehört beziehungsweise was nicht berücksichtigt werden darf. Bitte lesen Sie daher die entsprechenden Hinweise zur Miete beziehungsweise zur Belastung.
Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete - oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung - ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die über diesen Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt.
Anzahl der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder | Höchstbeträge für Miete | Ab 1. Januar 2022 |
---|---|---|
Mehrbetrag für jedes weitere Haushaltsmitglied | 121,00 | 124,00 |
1 | 525,00 | 540,00 |
2 | 636,00 | 654,00 |
3 | 757,00 | 778,00 |
4 | 884,00 | 909,00 |
5 | 1.010,00 | 1.038,00 |
6 | 1.131,00 | 1.162,00 |
Die Berechnung der zu berücksichtigenden Miete
Beispiel 1
Eine alleinstehende Person bewohnt eine Wohnung in Kiel und zahlt eine monatliche Brutto-Kaltmiete von 350 Euro. Der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete liegt bei 540 Euro und damit über der von ihr zu zahlenden monatlichen Miete. Bei der Wohngeldleistung wird daher nur die tatsächlich zu zahlende Miete von 350 Euro berücksichtigt.
Beispiel 2
Für eine gleichartige Wohnung in Kiel beträgt die Brutto-Kaltmiete 560 Euro im Monat. In diesem Fall wird bei der Wohngeldermittlung nur der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete, nämlich 540 Euro, berücksichtigt.
Wie hoch ist mein Wohngeld?
Das Wohngeld stellt nur einen Zuschuss zur Miete oder Belastung dar. Ein Teil der Aufwendungen für den Wohnraum muss in jedem Fall von der wohngeldberechtigten Person und von den Haushaltsmitgliedern selbst getragen werden.
Wenn Sie die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe des monatlichen Gesamteinkommens und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ermittelt haben, können Sie die Höhe des Ihnen zustehenden Wohngeldes aus der für die jeweilige Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder maßgebenden Tabelle ablesen.
Wohngeld-Tabellen
Sie können aber auch das Wohngeld mittels des Wohngeldrechners ausrechnen.
Wohngeldrechner (Service des Landes Nordrhein-Westfalen)
Weitere Informationen
Kontakt
Landeshauptstadt Kiel
Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen
Stresemannplatz 5, 5. Obergeschoss, 24103 Kiel