Automatisierte Verfahren zur Bearbeitung personenbezogener Daten

Artikel 30 der seit dem 25. Mai 2018 gültigen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet die Verantwortlichen, ein sogenanntes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Vorher bestand für die Landeshauptstadt Kiel die gesetzliche Verpflichtung, für jedes „automatisierte Verfahren zur Bearbeitung personenbezogener Daten“ ein sogenanntes Verfahrensverzeichnis zu führen. Während im alten Verfahrensverzeichnis nur automatisierte Verfahren (EDV) abgebildet wurden, sind nunmehr ausnahmslos alle Verarbeitungstätigkeiten (auch Aktenbestände in Papierform) betroffen.

Anders als beim früheren Verfahrensverzeichnis gibt es in das neue Verzeichnis keinen allgemeinen Anspruch auf Einsicht unmittelbar aus datenschutzrechtlichen Vorschriften heraus. Im Sinne des Artikels 53 der Landesverfassung Schleswig-Holstein („Die Behörden … stellen amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen“) und des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein werden die einzelnen Verzeichnisse in aller Regel aber dennoch aktiv an dieser Stelle veröffentlicht.

Die bisherigen Verfahrensverzeichnisse werden dabei zunächst weiter benutzt, allerdings dann angepasst, wenn sich wesentliche Änderungen der Verfahren ergeben.


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Kontakt

Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an den Behördlichen Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt Kiel.

Andreas Amann

0431 901-2771