Schöff*innen & Jugendschöff*innen

Ankündigung der Wahl und Sprunglinks zu Abschnitten

Die nächste Wahl von neuen Schöff*innen und Jugend­schöff*innen findet im Jahr 2028 statt.

Die Bewerbungsfrist für die Wahlperiode 2024-2028 ist abgelaufen.

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Wer kann sich bewerben?

Für das Schöffenamt kann sich jede*r deutsche Staatsbürger*in bewerben. 

  • Sie müssen zwischen 25 und 69 Jahre alt sein und
  • Ihren alleinigen oder Hauptwohnsitz in Kiel haben.
 

Wer kann sich nicht zur Wahl stellen?

Nicht wählbar sind Sie, wenn

  • Sie als Richter*in, Beamt*in der Staatsanwaltschaft, Notar*in und Rechtsanwält*in, gerichtliche Vollstreckungsbeamt*in, Polizeivollzugsbeamt*in, Bedienstete*r des Strafvollzugs, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer*in oder Religionsdiener*in tätig sind,
  • Sie aufgrund einer Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben oder
  • Sie in Insolvenz geraten sind.
 
 

Wie werde ich Schöff*in?

Schöff*innen nennt man die an den Strafgerichten bei den Amts- und Landgerichten tätigen ehrenamtlichen Richter*innen. Sie wirken mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichter*innen bei der Urteilsfindung im Strafverfahren mit. 

Bei dem Schöffenamt handelt es sich daher um ein verantwortungsvolles und gesellschaftlich wichtiges Ehrenamt. Schöff*innen sollen eine auf Erfahrung, Lebenssituation, Ausbildung, soziale Stellung, usw. gestützte Rationalität einbringen, die nicht wissenschaftlich-juristisch fundiert sein muss, sondern auf praktischer Vernunft beruht.

Gemäß § 43 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz wird die Zahl der Hauptschöff*innen so bemessen, dass voraussichtlich jede Person zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

Kontakt: 
Landeshauptstadt Kiel, Stadtamt, 24.2.2 Wahlen und Abstimmungen
Rathaus, Zimmer 139, Fleethörn 9, 24103 Kiel 

 
0431 901-2353 

Bewerben Sie sich hier bis 28. Februar als Schöff*in

 

Der Ablauf

  • Im ersten Schritt stellen alle Gemeinden des Gerichtsbezirks eine Vorschlagsliste auf. In Kiel werden dafür vom Stadtamt rund 500 Kieler*innen für die Vorschlagsliste der Schöff*innen in allgemeinen Strafsachen gesucht. Es werden alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung aufgenommen.
  • Die Wahl der Schöff*innen selbst erfolgt durch einen Wahlausschuss am Amtsgericht Kiel aus allen kommunalen Vorschlagslisten. Es werden Haupt- und Hilfsschöff*innen für Amtsgericht und Landgericht gewählt; aus der Kieler Liste etwa die Hälfte der vorgeschlagenen Personen. 
  • Die gewählten Schöff*innen erhalten Ende des Jahres eine schriftliche Benachrichtigung vom Amtsgericht.

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Wie werde ich Jugendschöff*in?

Jugendschöff*innen wirken bei der Urteilsfindung in Verhandlungen vor dem Jugendschöffengericht mit. Dieses Gericht ist mit eine*r Berufsrichter*in sowie zwei Jugendschöff*innen besetzt. Sie haben bei der Urteilsfindung gleiches Stimmrecht. 

Jugendschöff*innen sollen erzieherisch befähigt sein, daher sind Erfahrungen in der Jugenderziehung, der Jugendhilfe und/oder Jugendarbeit wünschenswert.

Gemäß § 43 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz wird die Zahl der Hauptschöff*innen so bemessen, dass voraussichtlich jede Person zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

Kontakt: 
Landeshauptstadt Kiel - Jugendamt 
Neues Rathaus, Zimmer D227, Stresemannplatz 5, 24103 Kiel 
   
0431 901-3302

Bewerben Sie sich hier bis 28. Februar als Jugendschöff*in

 

Der Ablauf

  • Im ersten Schritt stellen alle Gemeinden des Gerichtsbezirks eine Vorschlagsliste auf. Das Jugendamt sucht rund 200 Interessierte für die Vorschlagsliste der Jugendschöff*innen bei den Jugendschöffengerichten und Jugendkammern. Es werden alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung aufgenommen.
  • Die Wahl der Jugendschöff*innen selbst erfolgt durch einen Wahlausschuss am Amtsgericht Kiel aus allen kommunalen Vorschlagslisten. Es werden Haupt- und Hilfsschöff*innen für Amtsgericht und Landgericht gewählt.
  • Die gewählten Jugendschöff*innen erhalten Ende des Jahres eine schriftliche Benachrichtigung vom Amtsgericht.
     

Erfahrungsbericht einer Schöffin

Eine Frau mit grau-braunen, kurzen Haaren lächelt in die Kamera
Barbara ist Schöffin in Kiel

 

Als Schöffin bin ich ehrenamtlich als Richterin beim Gericht tätig. Beim ersten Gerichtstermin wurde ich vereidigt, wie bei meiner Berufung in das Beamtenverhältnis vor vielen Jahren. Der Text wird vom*von der Berufsrichter*in vorgesprochen und beinhaltet sinngemäß, dass man Recht und Gesetz achtet und befolgt. 

Um zu einem Urteil in einem Gerichtsverfahren zu kommen, habe ich als ehrenamtliche Richterin dasselbe Stimmrecht wie die*der Berufsrichter*in. Das bedeutet, dass durchaus die beiden Schöff*innen den*die Berufsrichter*in überstimmen können, zumindest in den Strafkammern mit einem*einer Berufsrichter*in und zwei Schöff*innen. Bei den großen, zum Beispiel Wirtschaftsstrafkammern bilden drei Berufsrichter*innen und zwei Schöff*innen die Kammer. 

Ich bin vom Beginn bis zum Ende einer Verhandlung dabei. Bei manchen Verfahren waren mehrere Verhandlungstage erforderlich, meistens beschränkten sich die Verhandlungen aber auf einen Tag. Nach dem Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft werden die*der Angeklagte oder Berufungsführende gehört. 

Auch Zeugenaussagen stehen meistens auf der Tagesordnung, manchmal werden auch psychologische Gutachten vorgetragen. Nachdem der*die Berufsrichter*in Fragen gestellt hat, dürfen auch die Schöff*innen den*die Angeklagten oder den Zeug*innen sowie den Sachverständigen Fragen stellen. Nach ausführlicher vertraulicher Beratung der Schöff*innen in einem verschlossenen Raum hinter dem Gerichtssaal mit dem*der Berufsrichter*in steht am Ende ein Urteil.

Es sind keine besonderen Kenntnisse notwendig. Ein gutes Maß an Lebenserfahrung und eine gewisse Menschenkenntnis sind erforderlich, um die Situation sowie die unterschiedlichen Aussagen vor Gericht einschätzen und bewerten zu können und zu einem guten Urteil zu kommen. 

Über alle rechtlichen Belange, die es zu beachten gilt, informiert uns der*die Berufsrichter*in ausführlich und in der Regel gut verständlich deshalb während der Unterbrechungen der Verhandlungen und vor der Urteilsverkündung.

Die Häufigkeit der „Einsätze“ ist sehr schwer vorherzusagen und auch abhängig davon, ob man beim Amtsgericht oder beim Landgericht tätig ist. Das wird zu Beginn der Schöffenperiode ausgelost. 

In meiner ersten Schöffenperiode war ich fünf Jahre am Amtsgericht, in der zweiten beim Landgericht Kiel. Durch Zufall wird zu Beginn der fünf Jahre entschieden, ob man als Haupt- oder Hilfsschöff*in tätig wird. V

or dem Beginn eines Jahres werden dann beim jeweiligen Gericht die Schöff*innen den jeweiligen Strafkammern zugelost. So erhielt ich immer Mitte oder Ende Dezember ein Schreiben mit den geplanten Terminen für die Verhandlungen des Folgejahres, um auch meine Urlaubspläne darauf abzustimmen zu können. 

Meine Erfahrung hat aber gezeigt, dass nur ein Teil der geplanten Verhandlungen tatsächlich stattgefunden hat. Im vergangenen Jahr handelte es sich dabei um eine einzige Verhandlung in einer Wirtschaftsstrafsache. Das für fünf Tage geplante Verfahren konnte abgekürzt werden und dauerte so nur drei Tage. In manchen Jahren gab es drei bis sechs Verhandlungen, an denen ich beteiligt war, selten auch einmal acht bis zehn überwiegend eintägige Termine.