Denkmalschutz & Denkmalpflege

Denkmalschutz und Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. Sie dienen dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen. Unter Denkmalschutz versteht man die hoheitlichen Tätigkeiten, unter Denkmalpflege die wissenschaftlichen und beratenden Tätigkeiten.

Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. 

 
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In Kiel gibt es circa 1000 geschützte Gebäude, Gründenkmale, Ensembles und Objekte im Sinne des Denkmalschutzgesetzes.
Einen unverbindlichen Überblick gibt Ihnen das Online-Denkmalkataster. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt es jedoch nicht.

Auskunft, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt und ob es als solches wegen seiner besonderen Bedeutung in die Denkmalliste des Landes Schleswig-Holstein eingetragen wurde, gibt Ihnen die untere Denkmalschutzbehörde, die bei der Landeshauptstadt Kiel angesiedelt ist. Hier erhalten Sie auch alle grundlegenden Informationen über denkmalrechtliche und fachliche Fragen, die bei der praktischen Durchführung eines Bauvorhabens auftreten.

Das Landesamt für Denkmalpflege veröffentlicht eine laufend aktualisierte Liste der Kieler Kulturdenkmale.

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Der Denkmalschutz unterliegt der Länderhoheit und daher hat auch jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz.
Hier gilt das aktuelle Gesetz zum Schutz der Denkmale.
 Denkmalschutzgesetz - DSchG Schleswig-Holstein.


Denkmalschutzbehörden sind:

  • das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberste Denkmalschutzbehörde
  • das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörden
  • die Landrät*in für die Kreise und die Oberbürgermeister*in für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden
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Ist Ihr Gebäude als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung erkannt worden, bedarf jede Instandsetzung und bauliche Veränderung einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Dies gilt zum Beispiel für Fenstererneuerungen, Fassadenanstriche oder Dacheindeckungen, aber auch für Veränderungen im Inneren des Gebäudes.

Die Kulturdenkmale sind nachrichtlich in die Denkmalliste einzutragen. Die Eintragung Ihres Gebäudes in die Denkmalliste bedeutet nicht, dass zukünftig überhaupt keine Veränderungen zulässig sind, aber sie müssen genehmigt werden. Dabei haben die Denkmalschutzbehörden ein Interesse daran, dass Gebäude durch Instandsetzungsarbeiten oder behutsame Umbauten in ihrem Bestand gesichert und sinnvoll genutzt werden können.

Nicht nur das Gebäude selbst, sondern auch seine Umgebung steht unter Schutz. Die Genehmigung für eine Maßnahme, die die Umgebung eines Kulturdenkmals beeinflusst, erhalten sie bei der unteren Denkmalschutzbehörde.

Zusammengefasst bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde:

  • die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals,
  • die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort,
  • die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck zu beeinträchtigen.
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Wie bei jedem Neubauvorhaben sollte auch bei einer Altbausanierung vor Planung und Baubeginn eine solide Kostenberechnung erstellt werden. Die Denkmalschutzbehörden beraten Sie gerne und geben Auskunft über Möglichkeiten der finanziellen Förderung.

Für Denkmaleigentümer*innen gibt es attraktive Steuererleichterungen, sofern Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen vorher mit der oberen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.

Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein ist zuständig für den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmale und Schutzzonen. Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein ist zuständig für die archäologischen Kulturdenkmale, Grabungsschutzgebiete, archäologische Denkmalbereiche und archäologische Welterbestätten. 

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Auskünfte hierüber erteilt die untere Denkmalschutzbehörde.

Grundsätzlich gilt jedoch: Der Antrag ist formlos bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen und sollte eine Beschreibung der geplanten Maßnahme, Bauzeichnungen und eine Dokumentation des Bestandes in Form von Zeichnungen oder aussagekräftigen Fotos enthalten. Bei der Erfordernis eines Bauantrages wird die untere Denkmalschutzbehörde automatisch beteiligt.
 

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Die Bearbeitung des denkmalrechtlichen Antrages ist gebührenfrei.
 

 

Tag des offenen Denkmals

Einmal im Jahr findet immer am zweiten Sonntag im September europaweit der Tag des offenen Denkmals statt. Die untere Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Kiel organisiert hier vor Ort diesen besonderen Kulturtag.

Weitere interessante Informationen finden Sie unter www.tag-des-offenen-denkmals.de.


Mehr info

Informationen zum Denkmalrecht, Steuervergünstigungen und Aufgaben der Denkmalschutzbehörden finden Sie auch auf der Internetseite des Landesamtes für Denkmalpflege www.denkmal.schleswig-holstein.de.
 

Kontakt

In Kiel beraten Sie im Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation, Untere Denkmalschutzbehörde, die zuständigen Denkmalpfleger*innen:

0431 901-2626 oder
0431 901-2635

oder in einem direkten Gespräch, das vorher vereinbart wurde.