Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Jugendhilfe im Strafverfahren für Jugendliche und Heranwachsende berät, vermittelt und begleitet Dich kostenlos - unabhängig von Staatsanwaltschaft, Gericht, Polizei und Rechtsanwält*innen.

Du stehst im Verdacht eine Straftat begangen zu haben?

Vielleicht hast Du sogar schon eine Anklage von der Staatsanwaltschaft bekommen und die Jugendhilfe im Strafverfahren hat Dich oder Deine Eltern zu einem Gespräch ins Jugendamt eingeladen?

Auf dieser Webseite wollen wir Dich darüber informieren, welche Aufgaben die Jugendhilfe im Strafverfahren hat und wie sie Dich unterstützen kann.

Darüber hinaus wollen wir Dir Deine Fragen dazu beantworten, wie ein Jugendstrafverfahren abläuft und welche Möglichkeiten es zum Beispiel gibt, ein Verfahren auch ohne eine Gerichtsverhandlung zu beenden.

Wenn Du noch weitere Fragen hast, freuen wir uns über einen Anruf oder eine E-Mail.  


Was die Jugendhilfe im Strafverfahren für Dich tun kann, ...

Immer dann, wenn einer Jugendlichen oder einem Jugendlichen vorgeworfen wird eine Straftat begangen zu haben, muss die Staatsanwaltschaft die Jugendhilfe im Strafverfahren darüber informieren. Das hat der Gesetzgeber im Jugendgerichtsgesetz (abgekürzt JGG) festgelegt.

Das Gericht muss bei einer Gerichtsverhandlung nicht nur herausfinden, ob ein Angeklagter oder eine Angeklagte schuldig oder unschuldig ist, es muss sich auch ein genaues Bild von der Persönlichkeit der oder des Angeklagten machen. Die Jugendhilfe im Strafverfahren hilft dem Gericht dabei.

Stimmt der Vorwurf in der Anklage und Du möchtest dazu stehen? Wir unterstützen Dich dabei auch vor einer Gerichtsverhandlung zu klären, ob zum Beispiel eine Wiedergutmachung möglich ist um vielleicht damit eine Verhandlung zu verhindern.

Kommt es bei einer Gerichtsverhandlung zu einer Verurteilung, soll die Jugendhilfe im Strafverfahren dem Gericht auch einen Vorschlag machen, welche Maßnahme Dir helfen kann, in Zukunft straffrei zu bleiben. Häufig überlegen wir schon in unserem gemeinsamen Gespräch, was Du vielleicht für Unterstützung benötigst.

Entscheidet das Gericht, dass Du Arbeitsstunden machen musst, suchen wir eine geeignete Stelle für Dich und prüfen, ob die Stunden auch erledigt werden.
Wenn Du noch mehr darüber wissen möchtest, wie wir Dich unterstützen können, dann lade Dir hier unseren Flyer herunter.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist nicht nur für minderjährige Angeklagte zuständig, sondern auch für junge Erwachsene die zum Zeitpunkt der Tat noch unter 21 Jahre alt waren. Diese Altersgruppe nennt das Jugendgerichtsgesetz (abgekürzt JGG) „Heranwachsende“.

In besonderen Ausnahmefällen ist es nämlich bei einer Verurteilung möglich, dass auch Heranwachsende nach Jugendstrafrecht und nicht nach dem Strafrecht für Erwachsene verurteilt werden.

Das Gericht wendet bei Heranwachsenden das Jugendstrafrecht an, wenn es davon überzeugt ist, dass der oder die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat sein oder ihr Leben noch nicht wie ein Erwachsener geführt hat. Um das herauszufinden, spricht die Jugendhilfe im Strafverfahren persönlich mit Dir.

Wenn Du möchtest, kannst Du uns auch Deine Haltung zur Anklage mitteilen. Vielleicht können wir Dich dann zum Beispiel auch bei einer Wiedergutmachung unterstützen.

In einer Gerichtsverhandlung geben wir jedoch nicht nur eine Einschätzung dazu ab, ob das Jugendstrafrecht in Deinem Fall noch angewendet werden sollte. Wir empfehlen dem Gericht auch Maßnahmen, die aus unserer Sicht notwendig sein könnten, damit es nicht erneut zu Straftaten kommt.

Wenn Du noch mehr darüber wissen möchtest, wie wir Dich unterstützen können, dann lade Dir hier unseren Flyer herunter.


Häufige Fragen zum Jugend-Strafverfahren

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht, dass Du unsere Einladung zu einem Gespräch annehmen musst. Wir empfehlen es Dir jedoch ausdrücklich.

Solltest Du Sorge haben, dass wir Dich zu der angeklagten Tat ausfragen werden, können wir Dich beruhigen. Wenn Du über die Tat nicht sprechen möchtest, werden wir Dich dazu auch nicht befragen. 
 

Im Jugendgerichtsgesetz und in der Strafprozessordnung ist klar geregelt, wann das Gericht einem oder einer Angeklagten einen sogenannten Pflichtverteidiger an die Seite stellen muss.

Dies ist Beispiel immer dann der Fall, wenn eine Jugendliche oder ein Jugendlicher in Untersuchungshaft sitzt oder ein schweres Verbrechen begangen hat.

Wenn dies in Deinem Verfahren der Fall sein sollte, wirst Du vom Gericht schriftlich aufgefordert werden, innerhalb einer Frist einen Anwalt oder eine Anwältin zu benennen, die Dich verteidigen soll.

Verpasst Du diese Frist, wird das Gericht eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für Dich aussuchen.

Ziel des Jugendstrafrechts ist es, junge Menschen nach einer Straftat soweit zu unterstützen, dass sie zukünftig straffrei leben können. Daher sollen auch nach einer Verurteilung so wenige Steine wie möglich auf dem Weg zur Straffreiheit liegen.

Genaueres können wir Dir in einem persönlichen Gespräch erklären.

Generell hat jede*r Verurteilte die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die auf Grund seines Fehlverhaltens angefallen sind (Gerichtskosten, gegebenenfalls Anwaltskosten und weitere Kosten).

Im Jugendstrafverfahren, hat das Gericht jedoch die Möglichkeit, einem oder einer Verurteilten die Kosten des Verfahrens zu erlassen.

Hauptverhandlungen gegen Jugendliche sind nicht öffentlich. Verfahren gegen Heranwachsende sind dagegen öffentlich.

Wie es in Deinem Verfahren aussieht, besprechen wir gerne persönlich mit Dir.

Auch wenn Du bereits eine Anklage bekommen hast, kann unter bestimmten Voraussetzung eine Gerichtsverhandlung noch verhindert werden.

Wir empfehlen Dir daher, das von uns angebotene Gespräch wahrzunehmen. 

Das Gericht hat unterschiedliche Möglichkeiten, wenn Angeklagte nicht zu einem Gerichtstermin erscheinen. Theoretisch kann sogar ein Haftbefehl ergehen und man wird bis zum Beginn einer neuen Verhandlung inhaftiert.

Wir empfehlen ausdrücklich, dass bei einer Verhinderung umgehend das Gericht telefonisch informiert wird. 

Das Jugendschöffengericht ist durch eine*n hauptamtliche*n Richter*in  sowie zwei ehrenamtlichen Richter*innen besetzt.

Die ehrenamtlichen Richter*innen kommen aus der Bevölkerung und repräsentieren das Volk. Gemeinsam fällt das Jugendschöffengericht am Ende einer Hauptverhandlung das Urteil.

Wenn Weisungen und Auflagen aus einem Urteil nicht erfüllt werden, kann das Gericht bis zu vier Wochen Arrest verhängen.

In der Regel muss nach Verbüßen des Arrestes die Weisung weiterhin erfüllt werden.


Berichterstattung zur Jugendkriminalität

Mit dem jährlichen "Bericht zur Jugendkriminalität" informiert das Jugendamt regelmäßig über die Entwicklung der Jugenddelinquenz in der Landeshaupstadt Kiel. Die Berichterstattung erfolgt bereits seit 1996. Die Berichte werden jeweils als PDF-Datei veröffentlicht und stehen am Ende dieser Seite zum Download bereit.

Die fortlaufende Berichterstattung zur Jugendkriminalität in der Landeshauptstadt Kiel seit 1996 steht nachfolgend als Download bereit. Die Jahresberichte können ab Jahrgang 2001 einzeln als PDF-Datei heruntergeladen werden, die Jahrgänge 1996 und 1997 bzw. 1999 und 2000 sind zusammengefasst.
 


Dein Draht zu uns

Landeshauptstadt Kiel
Jugendhilfe im Strafverfahren
Sophienblatt 50b, 24114 Kiel 

0431 901-3623


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